Betreff
Entwurf Haushalt 2018
Vorlage
SV-9-0961
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Die im Entwurf des Haushaltsplanes 2018 ausgewiesenen Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen mit den jeweiligen Finanzmittelüberschüssen bzw. -fehlbeträgen der Produktgruppen

 

im Budget 2

 

Produktgruppen                                                                                                               ab Seite

 

51.10

Prävention und Regelangebote

254

51.20

Hilfen zur Erziehung

268

51.30

Sonstige Leistungen

278

 

inkl. der bei den zugehörigen Produkten dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.

 

Anmerkung: Die sich in dieser Sitzung des Jugendhilfeauschusses ergebenden Änderungen werden in einer Änderungsliste zusammengestellt und dem AfFWuK/Kreisausschuss/Kreistag zur weiteren Beratung vorgelegt.

Begründung:

 

I.   Problem

 

Aufgrund des § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in Verbindung mit den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.

II.  Lösung

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2018 wurde vom Kämmerer am 30.10.2017 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag ohne Abweichungen bestätigt. Nach Einbringung in den Kreistag am 09.11.2017 finden die weiteren Beratungen in den Fachausschüssen und im Kreisausschuss in der Zeit vom 21.11. – 13.12.2017 statt. Die Beschlussfassung durch den Kreistag ist für die Sitzung am 20.12.2017 vorgesehen.

 

Der Haushalt 2018 ist auf Produktgruppenebene dargestellt und zu beraten. Für die gebildeten Produktgruppen sind Teilergebnis- und Teilfinanzpläne nach der haushaltsrechtlichen Ordnung im Haushaltsplan ausgewiesen. Die nach den Organisationsstrukturen des Kreises Coesfeld gebildeten Produktbereiche weichen von den haushaltsrechtlich normierten Produktbereichen ab. Gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 GemHVO NRW  ist eine Zusammenfassung der Teilergebnis- und Teilfinanzpläne auf NKF-Produktbereichsebene jedoch zwingend vorgeschrieben. Um den gesetzlichen Erfordernissen zu genügen, ist dem Produktbuch daher eine Zusammenfassung der Teilergebnisse der Produktgruppen auf NKF-Produktbereichsebene beigefügt (Seiten 629 ff.). Hierbei kann es durchaus vorkommen, dass die Ergebnisse der Produktgruppen eines Produktbereiches (Abteilung) des Kreises Coesfeld in unterschiedliche NKF-Produktbereiche einfließen.

 

Haushalt 2018

 

In den folgenden Übersichten sind die im Entwurf des Haushaltsplanes ausgewiesenen Jahresergebnisse aus Zeile 26 der Teilergebnispläne dargestellt. Zur näheren Erläuterung wird auf die im Haushaltsplanentwurf 2018 enthaltenen Ausführungen verwiesen.

 

 

Ergebnis

Ansatz

Ansatz

Abweichung 2017 zu 2018
Verbesserung (+)
Verschlechterung (-)

2016

2017

2018

Produktbereich 51 - Jugendamt

 

 

 

 

51.01 Familienunterstützende Maßnahmen (bis 2014)

146

0

0

0

51.02 Hilfen in Erziehungsangelegenheiten (bis 2014)

7.933

0

0

0

51.03 Weitere Unterstützungen und Hilfen / Leistungen nach dem BEEG (bis 2014)

69.425

0

0

0

51.10 Prävention und Regelangebote

-15.206.765

-17.942.746

-20.567.051

-2.624.305

51.20 Hilfen zur Erziehung

-11.224.480

-11.907.567

-11.798.927

+108.640

51.30 Sonstige Leistungen

-2.012.777

-2.000.993

-2.882.379

-881.385

Summe Produktbereich 51

-28.366.518

-31.851.307

-35.248.357

-3.397.051

 

 

Produktgruppe 51.10 Prävention und Regelangebote

 

 

Ansatz

Ansatz

Abweichung 2017 zu 2018
Verbesserung (+)
Verschlechterung (-)

2017

2018

Produktgruppe 51.10 - Prävention und Regelangebote

 

 

 

51.10.01 - Frühe Hilfen

-688.204

-715.973

-27.769

51.10.02 - Tagesbetreuung von Kindern

-15.953.546

-18.527.638

-2.574.092

51.10.03 - Kinder-, Jugend- und Familienförderung

-1.215.366

-1.236.061

-20.695

51.10.04 - Jugendsozialarbeit

-85.630

-87.379

-1.749

Summe Produktgruppe 51.10

-17.942.746

-20.567.051

-2.624.305

 

 

Im Einzelnen ergeben sich folgende Veränderungen:

 

51.10.01 – Frühe Hilfen

 

Mehrerträge ergeben sich aufgrund erhöhter Zuweisungen/Zuschüsse für lfd. Zwecke in Höhe von 29.997 €, die für Personalkosten im Rahmen des Kekiz-Projekts vom Land erstattet werden. Das Projekt wurde bis 2018 verlängert.

 

Die in 2017 eingeplanten Mittel für die Familien-App (20.000 €) entfallen für 2018.

 

Die Förderung des Bunten Kreises (17.500 €) erfolgte einmalig für 2017. Die Förderung wurde dabei für die Zeit vom 01.04.2017 bis 31.03.2018 gewährt, sodass für 2018 noch 4.378 €  eingeplant wurden. Mittel für eine weitere Förderung des Bunten Kreises sind nicht eingeplant.

 

Der Kreiszuschuss zu den Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen beträgt im laufenden Haushaltsjahr 85.000 €. Aufgrund der Aufgabenübertragung der Trennungs- und Scheidungsberatung und der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren an den Caritasverband für den Kreis Coesfeld e.V. erhöht sich der Ansatz 2018 um 89.000 €, sodass er 174.000 € beträgt. Der Caritasverband erstattet dem Kreis Coesfeld für die Personalgestellung die Personalkosten in Höhe von 72.000 €. Die Zuordnung erfolgt im Produkt 51.20.01.

 

Mittel für den Antrag des Deutschen Kinderschutzbundes auf Förderung einer Fachstelle gegen Gewalt an Kindern und Jugendlichen im Kreis Coesfeld sind für 2018 nicht eingeplant worden.

 

51.10.02 – Tagesbetreuung von Kindern

Gründe für die Kostenveränderung sind im Wesentlichen Veränderungen in der Kinderzahl und der sich daraus ergebenden Gruppenkonstellationen, ein zu erwartender weiterer Anstieg des U3 Betreuungsbedarfes, die 3 %ige Erhöhung der Kindpauschalen nach KiBiz und letztlich eine Nachfragewanderung hin zu teureren 45h-Plätzen.

 

Das veränderte Buchungsverhalten der Eltern führt zwar wegen der höheren Elternbeiträge zu einer Ertragssteigerung. Diese kann jedoch die Aufwandssteigerung nicht auffangen.

 

51.10.03 - Kinder-, Jugend- und Familienförderung

Im Rahmen der Ansatzplanung für die Betriebskostenzuschüsse  an die Träger der Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit wurde eine Personalkostensteigerung in Höhe von 2 % berücksichtigt. Zudem resultiert die Erhöhung des Zuschussbedarfs aus geänderten Personal- und Sachkosten.

 

 

51.10.04 – Jugendsozialarbeit

Der Zuschussbedarf ergibt sich aus den Kreiszuschüssen für das Angebot der Beratung Jugendlicher zur sozialen und beruflichen Orientierung des Havixbecker Modells e.V. und dessen Projekt zur Unterstützung für Schulverweigerer „Die neue Chance“.

Die Beratungsarbeit wird wie in den Vorjahren mit pauschal 20.000 Euro bezuschusst.

Der Kreiszuschuss zu den Personal- und Sachkosten für das Projekt „Die neue Chance“ betragt für das Schuljahr 2017/18 wie bereits für das Vorschuljahr 37.763,00 Euro.

Der zum Vorjahr um 1.749,00 Euro gestiegene Zuschussbedarf resultiert somit aus den steigenden eigenen Personalkosten.

 

Produktgruppe 51.20 Hilfen zur Erziehung

 

 

Ansatz

Ansatz

Abweichung 2017 zu 2018
Verbesserung (+)
Verschlechterung (-)

2017

2018

Produktgruppe 51.20 - Hilfen zur Erziehung

 

 

 

51.20.01 -Erzieherische Hilfen für Kinder und Jugendliche

-8.056.168

-7.823.113

233.055

51.20.02 - Hilfen für junge Volljährige

-1.077.134

-1.164.617

-87.483

51.20.03 - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder

-2.774.265

-2.801.682

-27.417

51.20.04 - Brückeneinrichtung umF

0

-9.515

-9.515

Summe Produktgruppe 51.20

-11.907.567

-11.798.927

108.640

 


 

Im Einzelnen ergeben sich folgende Veränderungen:

 

51.20.01 – Erzieherische Hilfen für Kinder und Jugendliche

 

Ambulante Hilfen:

Zuschussbedarf 2017:                         1.662.500 €

Zuschussbedarf Prognose 2017:        1.480.000 €

Zuschussbedarf 2018:                        1.509.600 €

 

Für die Ansatzplanung wurde die Prognose des laufenden Haushaltsjahres plus eine Preissteigerung von 2 % eingeplant.

 

Erziehung in einer Tagesgruppe:

Zuschussbedarf 2017:                         255.300 €

Zuschussbedarf Prognose 2017:        220.000 €

Zuschussbedarf 2018:                        265.200 €

 

Im Rahmen der Tagesgruppen sind kaum Kostenbeiträge zu vereinnahmen (kostenbeitragspflichtig ist nur derjenige Elternteil, wo der junge Mensch lebt, kein Kindergeld), daher resultieren die Erträge größtenteils aus Überzahlungen. In 2017 kam es zu einem Ausreißer, da in einem Fall eine Kostenerstattung für einen längeren Zeitraum verzögert gezahlt wurde. Davon ist für die Planung 2018 nicht auszugehen, so dass bei den Erträgen der gleiche Ansatz wie in 2017 zu Grunde gelegt wurde. Bei den Aufwendungen wurde die Prognose des laufenden Haushaltsjahres plus eine Preissteigerung von 2% eingeplant.

 

Stationäre Hilfen:

Zuschussbedarf 2017:                         5.525.000 €

Zuschussbedarf Prognose 2017:        5.250.000 €

Zuschussbedarf 2018:                        5.250.000 €

 

Bei den stationären erzieherischen Hilfen ist eine Reduzierung der Fallzahlen zu verzeichnen. Diese steht im Zusammenhang mit der Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (umF). Viele der Jugendlichen, die während der Flüchtlingswelle 2015 in Deutschland eingereist sind, haben das Geburtsjahr 1999 oder 2000, sodass sie nun nach und nach ihr 18. Lebensjahr vollenden und dadurch mit Volljährigkeit aus dem Bereich der Hilfe für Kinder und Jugendliche herausfallen und bei einem weiteren Hilfebedarf in den Bereich der Hilfen für junge Volljährige wechseln. Insgesamt reduzieren sich die Aufwendungen im Bereich der stationären Hilfen gegenüber dem Vorjahr um 500.000 €. Da bei den umF jedoch gleichzeitig ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Land in gleicher Höhe besteht, erfolgt auch eine Reduzierung der Erträge um 500.000 €.

 

Mehrerträge ergeben sich zudem aufgrund der Kostenerstattung durch den Caritasverband in Höhe von 72.000 € für die Personalgestellung im Rahmen der Aufgabenübertragung der Trennungs- und Scheidungsberatung, die diesem Produkt zugeordnet werden (siehe Produkt 51.10.01). Zudem resultiert die Verringerung des Zuschussbedarfs aus gesunkenen Personalkosten.

 

51.20.02 – Hilfen für junge Volljährige

 

 Zuschussbedarf 2017:                        885.000 €

Zuschussbedarf Prognose 2017:        950.000 €

Zuschussbedarf 2018:                        950.000 €

 

Die Fallzahlen in diesem Produkt sind stark angestiegen. Wie bereits dargestellt, vollenden viele der umF nun ihr 18. Lebensjahr. Nicht in allen Fällen ist eine Beendigung der Jugendhilfe mit Erreichen der Volljährigkeit möglich, sodass Hilfe für junge Volljährige gewährt wird. Hier sind insbesondere die stationären Maßnahmen sehr kostenintensiv, sodass die Aufwendungen insgesamt um 355.000 € im Vergleich zum Ansatz 2017 erhöht wurden. Der erhöhte Aufwand zieht bei den jungen Flüchtlingen gleichzeitig einen erhöhten Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem LWL nach sich. Da jedoch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die jungen volljährigen Flüchtlinge allein für die Kostensteigerung in diesem Bereich verantwortlich sind, wurde der Ansatz für die Erträge lediglich um 290.000 € erhöht.

 

Da der Flüchtlingszustrom abgeflacht ist, ist davon auszugehen, dass es für 2018 zunächst in diesem Produkt keine weitere Kostensteigerung geben wird. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass der Ansatz in Höhe der prognostizierten Kosten aus 2017 ausreicht.

 

Weitere Steigerungen ergeben sich aus erhöhten Personal- und Sachkosten.

 

 


51.20.03 - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

 

Eingliederungshilfe ambulant:

Zuschussbedarf 2017:                         1.825.000 €

Zuschussbedarf Prognose 2017:        1.825.000 €

Zuschussbedarf 2018:                        1.860.700 €

 

Weiterhin ist ein leicht steigender Bedarf an Integrationshelfern zu verzeichnen. Durch Steuerungsmaßnahmen sollen die Kosten eingedämmt werden. Außerdem zeichnet sich in 2017 eine geringere Fallsteigerung als in den Vorjahren ab. Deshalb wird davon ausgegangen, dass für die Ansatzplanung 2018 eine Preissteigerung von rd. 2 % als Erhöhung des Ansatzes ausreicht.

 

Eingliederungshilfe stationär:

Zuschussbedarf 2017:                         719.000 €

Zuschussbedarf Prognose 2017:        700.000 €

Zuschussbedarf 2018:                        714.000 €

 

Da diese Hilfe sehr kostenintensiv ist, zeigt bereits eine geringe Schwankung bei den Fallzahlen oder den Kostenerstattungen große Auswirkungen auf die Kosten. Für die Ansatzplanung 2018 wird auf das Prognoseergebnis 2017 zurückgegriffen. Wie bei den anderen Produkten wird auch hier eine Preissteigerung von 2 % berücksichtigt.

 

Zudem führt eine Erhöhung der Inklusionspauschale (+43.000 €) zu einer erhöhten Ansatzplanung bei den Erträgen.

 

Die Erhöhung des Zuschussbedarfs resultiert aus erhöhten Personal- und Sachkosten.

 

51.20.04 – Brückeneinrichtung umF

 

Im Kreis Coesfeld sind zur Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umF) im Rahmen von Inobhutnahmen zwei Brückeneinrichtungen installiert worden. Ein Brückenprojekt befindet sich im Alten Internat in Nottuln, das zweite im St. Josefhaus in Lüdinghausen-Seppenrade.

 

In der Vergangenheit ist für die Brückeneinrichtungen kein Zuschussbedarf geplant worden, da die Aufwendungen (Miete, Bewirtschaftung, Kosten für die pädagogische Betreuung etc.) durch entsprechende Erträge aus Kostenerstattungen gedeckt wurden. Das Gebäude des Alten Internats in Nottuln ist dabei an den Alexianer Martinistift untervermietet und wird aktuell nicht durch umF belegt.

 

Aufgrund sinkender Flüchtlingszahlen und der damit verbundenen sinkenden Notwendigkeit, umF im Rahmen von Inobhutnahmen unterbringen zu müssen, wurde die Brückeneinrichtung in Seppenrade zum 01.11.2017 aufgegeben und durch den DRK Kreisverband Coesfeld übernommen.

 

Da die Flüchtlingslage jedoch weiterhin ungewiss ist, ist geplant, einen Flur im St. Josefhaus in Seppenrade weiterhin bereitzuhalten, um die Brückeneinrichtung ggf. kurzfristig wieder in Betrieb nehmen zu können.

 

Die dafür entstehenden Bereithaltungskosten (Miete etc.) werden zum Teil durch die Stadtjugendämter Coesfeld und Dülmen erstattet. Durch den verbleibenden Anteil für den Kreis Coesfeld ist das Produkt 51.20.04 jedoch nicht mehr kostenneutral. Es entsteht ein Zuschussbedarf von ca. 9.500 €.

 

 

Produktgruppe 51.30 – Sonstige Leistungen

 

 

Ansatz

Ansatz

Abweichung 2017 zu 2018
Verbesserung (+)
Verschlechterung (-)

2017

2018

Produktgruppe 51.30 - Sonstige Leistungen

 

 

 

51.30.01 - Kinderschutz

-485.558

-500.883

-15.326

51.30.02 - Sonstige Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

-1.503.403

-2.400.090

-896.686

51.30.03 - Betreuungsstelle

0

0

0

51.30.04 - Elterngeld / Betreuungsgeld

-12.032

18.594

30.626

Summe Produktgruppe 51.30

-2.000.993

-2.882.379

-881.386

 

Im Einzelnen ergeben sich folgende Veränderungen:

 

51.30.01 – Kinderschutz

Hier führt eine Neuregelung zur Einrichtung und Finanzierung des Rufbereitschaftsdienstes zu Mehraufwendungen von ca. 27.000 €.

Laut Ansatzplanung 2018 werden für dieses Produkt zudem geringere Personalkosten anfallen.

 

51.30.02 – Sonstige Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

 

Zu den sonstigen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zählt unter anderem die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Zum 01.07.2017 ist eine Gesetzänderung im Rahmen der Neuregelungen der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern im Bereich des Unterhaltsvorschussrechts in Kraft getreten.

Diese führt dazu, dass die Höchstaltersgrenze der Kinder für den Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen von 12 auf 18 Jahre angehoben wurde. Gleichzeitig entfällt die maximale Dauer der Leistungsgewährung von bisher 72 Monaten, sodass nun grundsätzlich für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen besteht.

Darüber hinaus ist der Bund durch die Gesetzesänderung nun mit 40% (anstatt bisher 33,33%) an den Unterhaltsvorschussaufwendungen beteiligt.

Die Neuregelung wurde zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung für das Jahr 2017 nicht berücksichtigt, da seinerzeit weder zu der Anspruchserweiterung noch zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Refinanzierung der kommunalen Anteile eine tragfähige Planungsgrundlage bestand.

Im Rahmen der Verabschiedung des Nachtragshaushaltes 2017 hat der Landtag NRW im Oktober 2017 die Regelung getroffen, dass das Land und die Kommunen jeweils die Hälfte der Ausgaben für den Unterhaltsvorschuss tragen, die der Bund nicht übernimmt. Der bisherige Kreisanteil von 53,34 % reduziert sich aufgrund dieser Änderungen auf 30%, der Landesanteil beträgt dann ebenfalls 30 % (anstatt bisher 13,33 %).

Die Anspruchserweiterung führt zu einer Steigerung der Fallzahlen und einer längeren Bezugsdauer pro Fall. Es wird mit Mehraufwendungen von rd. 1,83 Mio. € gerechnet. Demgegenüber stehen Mehrerträge von rd. 1,6 Mio. €.

Die Neuregelung bezüglich des Landesanteils an den Unterhaltsvorschussleistungen führt dabei allein zu Mehrerträgen von rd. 500.000 €. Da die Regelung erst kurzfristig im Oktober 2017 getroffen wurde, konnten diese Mehrerträge bei der Ansatzplanung 2018 aktuell nicht mehr berücksichtigt bzw. korrigiert werden. Die Mehrerträge werden im weiteren Verlauf der Haushaltsaufstellung über die Änderungsliste aufgenommen. Es wird vorgeschlagen, aufgrund dieser Mehrerträge die Jugendamtsumlage zu reduzieren.

Mit der Anspruchserweiterung ist zudem eine Steigerung des Personalbedarfs verbunden. Die Personal- und Sachkosten erhöhen sich um rd. 180.000 €.

51.30.03 – Betreuungsstelle

Die Aufgaben der Betreuungsstelle sind zum 01.04.2016 in die Abteilung 53 Gesundheitsamt verlagert worden. Das Produkt 51.30.03 entfällt daher ab 2017.

 

III. Alternativen

keine

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Änderungen von Standards haben Auswirkungen auf den Zuschuss des Produktbereiches 51 – Jugendamt und möglicherweise auf den Hebesatz der Kreisumlage-Mehrbelastung Jugendamt.

Hierüber ist im weiteren Beratungsverfahren durch den Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung bzw. im Kreisausschuss zu beraten.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus § 5 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld.