Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen für die Erneuerung der Brücke im Zuge der K 72 (Abschnitt 1) über die Steinfurter Aa in Billerbeck zu veranlassen.
I. Problem / II. Lösung
Bei der Brückenprüfung ist zum Jahresende 2013
festgestellt worden, dass sich zahlreiche Risse im Beton gebildet haben. Die
Schäden beeinträchtigen die Standsicherheit des Bauwerks. Durch eine
Verpressung der Risse konnte die Brücke mit der Auflage einer intensiveren und
in kürzeren Abständen durchzuführenden Bauwerkskontrolle wieder für den Schwerlastverkehr
freigegeben werden.
Durch diese Sofortmaßnahme konnte die
Standsicherheit zwar vorübergehend wiederhergestellt werden, aber langfristig
ist eine Erneuerung unumgänglich. Zudem kann die Brücke konstruktionsbedingt
nur einspurig befahren werden und entspricht nicht dem heutigen technischen
Standard.
Die Brücke über die Steinfurter Aa befindet sich im Zuge der K 72
in einer S-Kurvenfolge mit kleinen Radien (R=30m, R=35 m). Das neue Bauwerk
soll in der Lage verschoben und die Linienführung auf einer Länge von rd. 320 m
angepasst werden. Damit werden die Sichten verbessert und die Verkehrssicherheit
erhöht. Um den Begegnungsverkehr problemlos zu ermöglichen, soll die Fahrbahn
auf 6,00 m bzw. im Brückenbereich auf 6,50 m ausgebaut werden. Die bestehende
Straße hat eine Breite von rd. 4,20 - 4,40 m.
Gleichzeitig ist auch die Anlage eines Radweges auf
einer Länge von rd. 130 m vorgesehen. Damit wird neben der Erhöhung der
Verkehrssicherheit im Bereich der Brücke ein Lückenschluss über die
angeschlossenen Wirtschaftswege ans überörtliche Radwegenetz geschaffen. Der
Radweg soll in Asphaltbauweise auf der südlichen Straßenseite in einer Breite
von 2,50 m angelegt werden.
Die erforderlichen Flächen werden über ein
Flurbereinigungsverfahren ausgewiesen.
Auf Wunsch der Anlieger soll das alte Bauwerk erhalten bleiben. Die Lage der neuen Brücke lässt dies bautechnisch zu. Auch aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde liegen keine Einwände vor. Das alte Brückenbauwerk geht nach Abschluss der Maßnahme in Privatbesitz über. Dem Kreis Coesfeld entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten. Der neue Eigentümer stellt den Kreis Coesfeld auch von allen zukünftigen Kosten und Pflichten frei.
III. Alternativen
Keine.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge
(Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Sobald der Baubeschluss vorliegt, sollen die
Ausschreibungsunterlagen erstellt und die Bauarbeiten öffentlich ausgeschrieben
werden. Die Auftragsvergabe ist für Anfang 2018 vorgesehen. Sobald es die
Witterungsverhältnisse zu lassen, soll mit den Bauarbeiten im Frühjahr 2018
begonnen werden. Als Bauzeit werden ca. 6 Monate einkalkuliert.
Die Baukosten für die Erneuerung der Brücke
belaufen sich auf ca. 700.000 €. Die Maßnahme wird mit Landeszuwendungen in
Höhe von 60% nach den Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau bezuschusst. Den
Eigenanteil übernehmen für den Radweg (ca. 30.000 €) die Stadt Billerbeck und
für die Brückenerneuerung (ca. 250.000 €) der Kreis.
Im Haushalt 2017 ist für die Maßnahme eine
Verpflichtungsermächtigung zu Lasten des Haushaltsjahres 2018 in Höhe von
750.000 € vorgesehen.
Die Auswirkung der Investition auf die jährliche
Abschreibung stellt sich wie folgt dar:
Anlage |
Buchwert |
Abschreibung |
außer-planmäßige
Abschreibung *2) |
Herstellungskosten |
Buchwert |
Abschreibung
jährlich |
Brücke |
20.606 € |
858,59 € |
19.962 € |
ca. 385.000 € |
ca. 385.000 € |
ca. 5.500 € |
F / R |
56.957 € |
2.778,39 € |
54.873 € |
ca. 385.000 € |
ca. 385.000 € |
ca. 8.550 € |
*1) Die Kreisstraße wurde bei der
Zustandsbewertung 2015 in „4“ eingestuft. Dem Zustand entsprechend ist in der
Anlagenbuchhaltung zum 31.12.2017 für die Fahrbahn eine Restnutzungsdauer von
20,5 Jahre verzeichnet; bei der Brücke 24 Jahre.
*2) Da die Fahrbahn auf einer Länge von rd. 320 m
vollständig aufgenommen wird, ist eine außerplanmäßige Abschreibung in Höhe des
zur Verkehrsfreigabe aktuellen Buchwerts vorzunehmen. Die Brücke geht in
Privatbesitz über.
*3) Die Herstellungskosten setzen sich zusammen
aus den Baukosten + Herstellungsnebenkosten (Markierung usw.) sowie den aktivierten
Eigenleistungen (pauschal 10% der Baukosten). Die aktivierten Eigenleistungen
sind nicht zahlungswirksam.
*4) Nach Fertigstellung wird der zur
Verkehrsfreigabe aktuelle Buchwert (hier = 0) zzgl. der Herstellungskosten über
45 Jahre (Fahrbahn + Radweg) bzw. über 70 Jahre (Brücke) abgeschrieben.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach der geänderten Fassung des § 13 Abs. 1 der
Hauptsatzung hat bei Maßnahmen oberhalb von 150.000 € der Kreisausschuss nach
Vorstellung der Projekte im Fachausschuss und einer entsprechenden
Beschlussempfehlung einen Beschluss zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen
zu treffen (Baubeschluss). Die Abwicklung obliegt dem Landrat nach Maßgabe der
ergänzenden Vorgaben des § 13 (1) Buchstabe a) der Hauptsatzung.
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtskarte
Anlage 2: Lageplan