Betreff
Baubeschluss zur Abwicklung der Brückenerneuerung K 72 AN 1 in Billerbeck
Vorlage
SV-9-0963
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen für die Erneuerung der Brücke im Zuge der K 72 (Abschnitt 1) über die Steinfurter Aa in Billerbeck zu veranlassen.

Begründung:

I.   Problem / II.   Lösung

Bei der Brückenprüfung ist zum Jahresende 2013 festgestellt worden, dass sich zahlreiche Risse im Beton gebildet haben. Die Schäden beeinträchtigen die Standsicherheit des Bauwerks. Durch eine Verpressung der Risse konnte die Brücke mit der Auflage einer intensiveren und in kürzeren Abständen durchzuführenden Bauwerkskontrolle wieder für den Schwerlastverkehr freigegeben werden.

 

Durch diese Sofortmaßnahme konnte die Standsicherheit zwar vorübergehend wiederhergestellt werden, aber langfristig ist eine Erneuerung unumgänglich. Zudem kann die Brücke konstruktionsbedingt nur einspurig befahren werden und entspricht nicht dem heutigen technischen Standard.

 

Die Brücke über die Steinfurter Aa befindet sich im Zuge der K 72 in einer S-Kurvenfolge mit kleinen Radien (R=30m, R=35 m). Das neue Bauwerk soll in der Lage verschoben und die Linienführung auf einer Länge von rd. 320 m angepasst werden. Damit werden die Sichten verbessert und die Verkehrssicherheit erhöht. Um den Begegnungsverkehr problemlos zu ermöglichen, soll die Fahrbahn auf 6,00 m bzw. im Brückenbereich auf 6,50 m ausgebaut werden. Die bestehende Straße hat eine Breite von rd. 4,20 - 4,40 m.

 

Gleichzeitig ist auch die Anlage eines Radweges auf einer Länge von rd. 130 m vorgesehen. Damit wird neben der Erhöhung der Verkehrssicherheit im Bereich der Brücke ein Lückenschluss über die angeschlossenen Wirtschaftswege ans überörtliche Radwegenetz geschaffen. Der Radweg soll in Asphaltbauweise auf der südlichen Straßenseite in einer Breite von 2,50 m angelegt werden.

 

Die erforderlichen Flächen werden über ein Flurbereinigungsverfahren ausgewiesen.

 

Auf Wunsch der Anlieger soll das alte Bauwerk erhalten bleiben. Die Lage der neuen Brücke lässt dies bautechnisch zu. Auch aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde liegen keine Einwände vor. Das alte Brückenbauwerk geht nach Abschluss der Maßnahme in Privatbesitz über. Dem Kreis Coesfeld entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten. Der neue Eigentümer stellt den Kreis Coesfeld auch von allen zukünftigen Kosten und Pflichten frei.

 

III. Alternativen

Keine.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Sobald der Baubeschluss vorliegt, sollen die Ausschreibungsunterlagen erstellt und die Bauarbeiten öffentlich ausgeschrieben werden. Die Auftragsvergabe ist für Anfang 2018 vorgesehen. Sobald es die Witterungsverhältnisse zu lassen, soll mit den Bauarbeiten im Frühjahr 2018 begonnen werden. Als Bauzeit werden ca. 6 Monate einkalkuliert.


 

Die Baukosten für die Erneuerung der Brücke belaufen sich auf ca. 700.000 €. Die Maßnahme wird mit Landeszuwendungen in Höhe von 60% nach den Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau bezuschusst. Den Eigenanteil übernehmen für den Radweg (ca. 30.000 €) die Stadt Billerbeck und für die Brückenerneuerung (ca. 250.000 €) der Kreis.

 

Im Haushalt 2017 ist für die Maßnahme eine Verpflichtungsermächtigung zu Lasten des Haushaltsjahres 2018 in Höhe von 750.000 € vorgesehen.

 

Die Auswirkung der Investition auf die jährliche Abschreibung stellt sich wie folgt dar:

 

Anlage

Buchwert
zum 31.12.2017

Abschreibung
jährlich
bisher
*1)

außer-planmäßige Abschreibung *2)

Herstellungskosten
einschl.
aktiv. Eigenleist. *3)

Buchwert
zur
Verkehrsfreigabe
(30.09.2018)

Abschreibung jährlich
neu
*4)

Brücke

20.606 €

858,59 €

19.962 €

ca. 385.000 €

ca. 385.000 €

ca. 5.500 €

F / R

56.957 €

2.778,39 €

54.873 €

ca. 385.000 €

ca. 385.000 €

ca. 8.550 €

 

*1)   Die Kreisstraße wurde bei der Zustandsbewertung 2015 in „4“ eingestuft. Dem Zustand entsprechend ist in der Anlagenbuchhaltung zum 31.12.2017 für die Fahrbahn eine Restnutzungsdauer von 20,5 Jahre verzeichnet; bei der Brücke 24 Jahre.

*2)   Da die Fahrbahn auf einer Länge von rd. 320 m vollständig aufgenommen wird, ist eine außerplanmäßige Abschreibung in Höhe des zur Verkehrsfreigabe aktuellen Buchwerts vorzunehmen. Die Brücke geht in Privatbesitz über.

*3)   Die Herstellungskosten setzen sich zusammen aus den Baukosten + Herstellungsnebenkosten (Markierung usw.) sowie den aktivierten Eigenleistungen (pauschal 10% der Baukosten). Die aktivierten Eigenleistungen sind nicht zahlungswirksam.

*4)   Nach Fertigstellung wird der zur Verkehrsfreigabe aktuelle Buchwert (hier = 0) zzgl. der Herstellungskosten über 45 Jahre (Fahrbahn + Radweg) bzw. über 70 Jahre (Brücke) abgeschrieben.

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach der geänderten Fassung des § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung hat bei Maßnahmen oberhalb von 150.000 € der Kreisausschuss nach Vorstellung der Projekte im Fachausschuss und einer entsprechenden Beschlussempfehlung einen Beschluss zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen zu treffen (Baubeschluss). Die Abwicklung obliegt dem Landrat nach Maßgabe der ergänzenden Vorgaben des § 13 (1) Buchstabe a) der Hauptsatzung.

Anlagen:

 

Anlage 1: Übersichtskarte

Anlage 2: Lageplan