Betreff
Dreizehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen
Vorlage
SV-9-0975
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte „Dreizehnte Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen“ wird beschlossen.

Begründung:

 

I.      - IV.

 

Gebührenkalkulation

Zur Deckung des dem Kreis Coesfeld als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entstehenden Aufwandes für die Abfallentsorgung werden Benutzungsgebühren erhoben (§ 9 Abs. 3 Landesabfallgesetz - LAbfG). Die Gebührensätze sind gem. § 77 Gemeindeordnung (GO) i. V. m. § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckend festzusetzen.

 

Die Kalkulation für das Jahr 2018 hat ergeben, dass eine Anpassung der Gebührensätze erforderlich ist. 

 

Die Änderungen zum 01.01.2018 stellen sich wie folgt dar:

 

  1. Die Gebühren für Altholz werden von 60,00 €/t auf 70,00 €/t erhöht.

 

  1. Die Gebühren für Schadstoffe werden von 200,00 €/t auf 300,00 €/t erhöht.

 

  1. Die Mindestgebühr für asbesthaltige Baustoffe wird von 10,00 € auf 30,00 € erhöht.

 

  1. Die Gebühren für Altpapier werden von 13,00 €/t auf 15,00 €/t erhöht.

 

  1. Die Gebühren für Altmetall werden von 99,00 €/t auf 70,00 €/t gesenkt.

 

  1. Die Gebühren für E-Schrott werden von 79,00 €/t auf 70,00 €/t gesenkt.

 

  1. Die Grundgebühr wird von 16,75 €/Einheit auf 15,70 €/Einheit gesenkt.

 

Die übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.

 

Für die Errichtung und den Betrieb des Wertstoffhofes Olfen wird mit einem privatrechtlichen Entgelt in Höhe von 68.500,00 € gerechnet.

 

Gründe für Gebührenanpassung

Altholz: Der Altholzmarkt ist weiter angespannt, sodass die Entsorgungskosten für die gesamten im Kreis Coesfeld anfallenden Altholzmengen von ca. 60.000 € im Jahr 2016 auf ca. 370.000 € in 2017 ansteigen werden. Für 2018 werden Kosten in gleicher Höhe erwartet. Dies erfordert eine Anhebung der Gebühr auf 70 €/t.

 

Schadstoffe: Die Kosten der Schadstoffsammlung über das Schadstoffmobil sind seit einigen Jahren stabil. Auch für 2018 wird nur eine geringfügige Kostensteigerung erwartet. Allerdings sind die Schadstoffmengen von 181 t im Jahr 2009 auf 140 t im Jahr 2016 immer weiter abgesunken. Da die Kosten der Sammlung aber weitgehend stabil sind, müssen diese in der Folge auf eine immer geringe Tonnage umgelegt werden. Diese erfordert nun die entsprechende Gebührenerhebung.

 

Mindestgebühr asbesthaltige Abfälle: Um den Verwaltungsaufwand für die mögliche Abgabe von Kleinmengen zu decken, wird die Mindestgebühr auf 30,00 € erhöht.

 

Altpapier: Die geringfügige Erhöhung ist aufgrund gestiegener Logistikkosten für das Altpapierhandling erforderlich. Erfreulich ist, dass sich im Gegenzug die Erlössituation für Altpapier weiter verbessert hat. So sind die Erlöse von ca. 107 €/t im Jahr 2016 auf im Mittel zu erwartende 120 €/t im Jahr 2017 gestiegen.

 

Altmetall: Im Rahmen der regelmäßigen Ausschreibung konnten die Kosten für die Altmetallverwertung aktuell gesenkt werden. Die Kostensenkung ist insbesondere bei der Logistik (Sammlung und Transport) zu verzeichnen. Die Kosteneinsparung ermöglicht die Senkung der Gebühr für Altmetall.

 

E-Schrott: Für die E-Schrott-Verwertung ergibt sich die gleiche Situation wie bei der Altmetallverwertung. Hinzu kommt, dass nur noch die Sammelgruppen 1 (Elektrogroßgeräte) und 5 (IT- und Elektrokleingeräte) über die WBC als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger verwertet werden. Dies senkt die Kosten, somit sinkt die Gebühr. Zu beachten ist, dass die Erlöse im Gegenzug allerdings entsprechend sinken.

 

Grundgebühren: Nach der geringfügigen Erhöhung der Grundgebühr im Jahr 2017 (für 1,0 Einheiten von 16,50 € auf 16,75 €) - im Zusammenhang mit der Durchführung der gemeinsamen Ausschreibung für die Sammlung und den Transport der Abfälle im Kreis Coesfeld ab 2019 – kann die Grundgebühr nun auf 15,70 € (für 1,0 Einheiten) abgesenkt werden, da in 2018 keine Kosten mehr in diesem Zusammenhang entstehen. Darüber hinaus wird die weitere Senkung der Grundgebühr durch Einsparungen im Bereich der betrieblichen Nachsorgeaufwendungen für die Standorte Höven und Flamschen ermöglicht.

 

 

Gemäß der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Olfen und dem Kreis Coesfeld vom 28.11.2016 und dem Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Olfen, dem Kreis Coesfeld und den Wirtschaftsbetrieben Kreis Coesfeld GmbH vom 12.07.2017 errichtet der Kreis Coesfeld bzw. die WBC für die Stadt Olfen einen Wertstoffhof und betreibt diesen. Für diese Leistungen wurde eine Entgelt von 68.500 € kalkuliert. Am Ende des Jahres erfolgt eine Spitzabrechnung auf Grundlage der nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten ermittelten Kosten.

 

 

Die Kalkulation für das Betriebsjahr 2017, das voraussichtliche Betriebsergebnis 2017 sowie die Kalkulation für das Betriebsjahr 2018 – unter Berücksichtigung der Gebührenänderungen zum 01.01.2018 – stellen sich nach Gesamtsummen wie folgt dar:

 

 

 

 

Kalkulation 2017

Prognose BE 2017

Kalkulation 2018

Differenz

Kalkulation

2017/18

Aufwand

9.109.577 €

9.046.091 €

9.073.742 €

-35.835 €

Erlöse

8.828.190 €

8.759.342 €

8.800.407 €

-27.783 €

Saldo

-281.388 €

-286.749 €

-273.335 €

8.033 €

 

Einzelheiten können der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) entnommen werden.

 

 

Entwicklung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich

Gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG sind Kostenüberdeckungen der Vorjahre innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

 

In der Kalkulation für das Betriebsjahr 2017 wurden Kostenunterdeckungen aus dem Betriebsjahr 2015 als Verlustvortrag in Höhe von 96.803 € berücksichtigt. Zur Deckung der Gesamtkosten wurde die Inanspruchnahme der Überdeckungen aus Vorjahren in Höhe von 281.388 € einkalkuliert. Die Entwicklung des Aufwands und der Erlöse im laufenden Betriebsjahr lassen erwarten, dass das Betriebsergebnis um rd. 5.362 € geringer ausfallen wird.

 

In der Kalkulation für das Betriebsjahr 2018 ist für den Ausgleich des Betriebsergebnisses ein weiterer Abbau der Überdeckung von rd. 273.335 € eingeplant.

 

Zum 31.12.2016 wies der Sonderposten für den Gebührenausgleich einen Bestand von

1.727.791 € aus. Die vorstehend prognostizierte Entnahme in 2017 und die geplante Entnahme in 2018 haben zur Folge, dass sich der Bestand des Sonderpostens um 558.219 € reduzieren wird. Zum Ende des Kalkulationsjahres 2018 wird sich der Sonderposten damit auf rd.1.173.068 € belaufen.

 

Die Unterdeckungen wiesen zum 31.12.2016 einen Betrag von 96.803 € aus. Durch die Berücksichtigung dieses Betrages als Verlustvortrag im Betriebsjahr 2017 werden die Unterdeckungen planmäßig zum 31.12.2017 ausgeglichen.

 

Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den notwendigen Ausgleich der Über- und Unterdeckungen ergeben sich für den Kreishaushalt keine Konsequenzen.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) Kreisordnung (KrO) ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.

 

 

 

Anlagen:

 

1: Dreizehnte Änderungssatzung

2: Gebührenbedarfsberechnung