Betreff
Prüfung des Entwurfs des Gesamtabschlusses 2016
Vorlage
SV-9-0979
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Kreistag nimmt den „Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Entwurfs des Gesamtabschlusses zum 31.12.2016 und des Gesamtlageberichtes des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2016“ vom 17.11.2017 zur Kenntnis.

 

  1. Der Kreistag bestätigt den vom Rechnungsprüfungsausschuss testierten Gesamtabschluss des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2016 mit einer Bilanzsumme von 366.771.738,87 EUR sowie einem ausgewiesenen Gesamtjahresüberschuss in Höhe von 588.619,79 EUR.

 

3.   Der Kreistag erteilt dem Landrat für den Gesamtabschluss zum 31.12.2016 gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 116 Abs. 1 GO NRW u. § 96 GO NRW die Entlastung.

           

4.   Der Kreistag beschließt, dass der sich im Gesamtjahresüberschuss 2016 aus den Überschüssen der Beteiligungen des Kreises Coesfeld einschließlich der  Konsolidierungsbuchungen ergebende anteilige Überschuss in Höhe von 315.060,50 EUR dem in der Gesamtbilanz ausgewiesenem Eigenkapital, hier: der allgemeinen Rücklage, zugeführt wird.  

Begründung:

 

I.   Problem

Gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 116 Abs. 5 GO NRW hat der Kreis innerhalb der ersten neun Monate nach dem Abschlussstichtag einen Gesamtabschluss für den 31.12. des Jahres aufzustellen. In diesem sind das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Kreises und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren. Der Gesamtabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage des Kreises vermitteln und ist zu erläutern. Der Gesamtjahresabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. Ferner ist dem Gesamtabschluss ein Beteiligungsbericht beizufügen.

 

Nach Maßgabe des § 53 Abs.1 KrO NRW i.V.m. § 116 Abs. 5 und § 95 Abs. 3 GO NRW wird der vom Kämmerer aufgestellte und vom Landrat bestätigte Entwurf des Gesamtabschlusses dem Kreistag zur Bestätigung zugeleitet. Der Entwurf des Gesamtabschlusses 2016 wurde vom Kämmerer am 06.11.2017 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag bestätigt.

 

Mit SV-9-0934 wurde der Entwurf des Gesamtabschlusses 2016 in den Kreistag eingebracht. Der Kreistag fasste den Beschluss, den Entwurf des Gesamtabschlusses 2016 einschließlich der Anlagen dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zuzuleiten. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung sind in den Prüfbericht aufzunehmen.

 

Zur Durchführung dieser Aufgabe bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung des Kreises Coesfeld (§ 101 Abs. 8 GO NRW).

 

Der Kreistag bestätigt den vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Gesamtabschluss. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Gesamtjahresüberschusses oder die Behandlung eines Gesamtjahresfehlbetrages. Die Kreistagsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Landrats.

 

II.         Lösung

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in der Sitzung am 07.12.2017 den vom Rechnungsprüfungsamt vorgelegten „Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2016 und des Gesamtlageberichtes des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2016“ beraten und sich diesen einschließlich Bestätigungsvermerk der Rechnungsprüfung zu Eigen gemacht. Der Bestätigungsvermerk wurde in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 07.12.2017 vom Ausschussvorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses unterzeichnet.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat weiterhin den ausgewiesenen Beschlussvorschlag beschlossen. Insofern wird in diesem Zusammenhang auf die Sitzungsvorlage SV-9-0977 verwiesen.

 

Der „Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2016 und des Gesamtlageberichtes des Kreis Coesfeld für das Haushaltsjahr 2016“ ist allen Kreistagsabgeordneten als Anlage zur SV-9-0977 zur Verfügung gestellt worden.

 

Der Kreistag hat gem. § 26 Abs.1 Buchst. i) KrO NRW den Gesamtabschluss zu bestätigen. In Anlehnung an § 116 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW gelten für die Bestätigung des Gesamtabschlusses die für den Jahresabschluss anzuwendenden Bestimmungen entsprechend, so dass der Kreistag nach der Bestätigung des Gesamtabschlusses auch einen Beschluss über die Entlastung des Landrates und über die Verwendung des Gesamtjahresüberschusses oder die Behandlung des Gesamtjahresfehlbetrages zu fassen hat.

 

Der Gesamtjahresüberschuss 2016 für den Konzern "Kreis Coesfeld" beträgt rechnerisch 588.619,79 EUR. Dieses Ergebnis lässt sich wie folgt darstellen:

 

 

Jahresergebnis Kreis Coesfeld 2016

273.559,29 €

Jahresergebnis WBC 2016

108.718,67 €

Jahresergebnis GFC 2016

111.143,89 €

Zwischenergebnis 2016

493.421,85 €

Konsolidierungsbuchungen

95.197,94 €

Ergebnis Gesamtabschluss Konzern

Kreis Coesfeld

588.619,79 €

     

 

Bei der Zusammenführung der Gesellschaften unter einem Dach wird deutlich, dass in diesem Jahr das Gesamtergebnis des Konzerns “Kreis Coesfeld“ nur mit 46,47 % über den Kernhaushalt des Kreises erzielt wird. Die zu konsolidierenden Beteiligungen verbessern das Konzernergebnis um insgesamt 315.060,50 EUR (53,53 %).

 

Für die über das Jahresergebnis der Kernverwaltung Kreis Coesfeld hinausgehenden Überschüsse der Beteiligungen einschließlich der sich aus den Konsolidierungsbuchungen im Hinblick auf den Gesamtabschluss ergebenden Verbesserungen in Höhe von insgesamt 315.060,50 EUR bedarf es eines Verwendungsbeschlusses. Es wird vorgeschlagen, diesen dem Eigenkapital, hier der allgemeinen Rücklage des Gesamtabschlusses, zuzuführen.

 

Anzumerken ist, dass mit dem in der Gesamtbilanz ausgewiesenen Gesamtjahresüberschuss von 588.619,79 EUR keinerlei Aussagen zur Verwendung dieser Summe getroffen werden können, welche eine unmittelbare Auswirkung auf die allgemeine Rücklage oder die Ausgleichsrücklage des Kreises zulassen, zumal es sich bei dem  Gesamtjahresüberschuss um eine rechnerisch ermittelte Größe handelt, welche nur eine deklaratorische Wirkung entfacht.

 

Der vom Kreistag bestätigte Gesamtabschluss ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Bestätigung des folgenden Gesamtabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.

 

III.  Alternativen

 

Keine

 

IV.  Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Keine

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Gem. § 53 KrO NRW i.V.m. § 116 Abs. 1 GO NRW ist der Kreistag für die Bestätigung des Gesamtabschlusses zuständig.