Beschlussvorschlag:
Das 2. Verfahren zur Änderung des Landschaftsplans „Olfen-Seppenrade“ wird eingeleitet.
I.
- III.
Der Landschaftsplan „Olfen-Seppenrade“ trat 1999 nach einem mehrjährigen
Aufstellungsverfahren in Kraft.
In einem ersten Änderungsverfahren wurden 2004/2005 die neuen
Anforderungen der europäischen Naturschutz-Richtlinien in die
Schutzgebietsregeln des Landschaftsplans eingebaut.
Ebenso wurde der Plan „Merfelder Bruch-Borkenberge“ geändert. Unter anderem
wurde der damalige Truppenübungsplatz Borkenberge aus dem Plan
„Olfen-Seppenrade“ ausgegrenzt und dem Plan „Merfelder Bruch-Borkenberge“
angegliedert, um alle Festsetzungen für das große europäische Vogelschutzgebiet
„Heubachniederung, Lavesumer. Bruch und Borkenberge“ in einem
Landschaftsplan treffen zu können. Damit ist also der ehemalige Truppenübungsplatz
Borkenberge nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens „Olfen-Seppenrade“.
Bei der Aufstellung der vier die flächendeckende Landschaftsplanung abschließenden
Pläne „Baumberge-Nord“, „Buldern“, „Lüdinghausen“, „Davensberg-Senden“ (2015/2016)
wurde die inzwischen geänderte Gesetzeslage für das Bauen im Außenbereich berücksichtigt.
Die Regeln der neuen Landschaftspläne für das Bauen in
Landschaftsschutzgebieten weichen von den Regeln in den „Alt-Plangebieten“ ab.
Es besteht daher die Absicht, durch eine Änderung der sieben bestehenden
Landschaftspläne hier wieder kreisweit einheitliche Verhältnisse zu schaffen, wie
dies - unter anderen Voraussetzungen - bereits 2012 durch den Kreistag
beschlossen wurde (SV-8-0654).
Als erster Schritt soll der Plan „Olfen-Seppenrade“ überarbeitet werden.
Neben den Bauregeln sind hier vor allem die Ergebnisse mehrerer
Naturschutz-Großprojekte der Regionale 2016 zu integrieren, s. hierzu auch Kreistagsbeschluss
vom 18.12.2013, SV-8-1037.
Die Förderung des Flächenkaufs ist in der Regel an eine
Naturschutzgebiets-Ausweisung gebunden. An Stever und Lippe, im Zweistromland,
wurden Schutzgebiete umfangreich erweitert und zu viel beachteten
Naturschutz-Attraktionen entwickelt, dies in Verbindung mit spektakulären
wasserbaulichen Maßnahmen.
Für das gesamte Plangebiet ist im Verfahren zu prüfen, ob
Plananpassungen anzuraten sind. Hierzu wurde eine frühe Abstimmung gesucht mit
den Städten Lüdinghausen und Olfen und dem Regionalforstamt Münsterland.
Zur Änderung des Landschaftsplans „Olfen-Seppenrade“ ist gemäß §§ 14
Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz ein Aufstellungsbeschluss
erforderlich.
IV.
Die Arbeiten zur Änderung des Landschaftsplans „Olfen-Seppenrade“ werden mit dem vorhandenen Personal erledigt.
V.
Für die Entscheidung ist nach § 26 KrO der Kreistag zuständig.
Anlage:
Übersichtskarte