Betreff
Kommunale Planung nach § 7 des Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW)
hier: Fortschreibung zum Stichtag 31.12.2017
Vorlage
SV-9-1001
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Keiner

 

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

 

I. – V.  

Am 29.03.2017 hat der Kreistag die erste Planung nach § 7 des Altenpflegegesetzes mit der Stichtagsgrundlage 31.12.2015 beschlossen. (SV-9-721). Die Priorisierung und Umsetzung der in der Planung vorgeschlagenen Maßnahmemöglichkeiten erfolgt derzeit im Rahmen einer interkommunalen Arbeitsgruppe. Einen Bericht zum Zwischenstand mit ersten Beratungsergebnissen erhielt der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Gesundheit  am 05.09.2017 (SV-9-873). Die Beratungen der Arbeitsgruppe laufen weiter, so dass die Liste der Maßnahmevorschläge  sukzessiv weiter abgearbeitet wird.

 

Die Ergebnisse der örtlichen Planung sowie die Umsetzung von Maßnahmen sind nach der erstmaligen Verabschiedung der Pflegebedarfsplanung jedes zweite Jahr zusammenzustellen. Der bisherige Plan ist somit zum Stichtag 31.12.2017 fortzuschreiben (§ 7 Abs. 4 APG NRW)

 

Für die Ausgestaltung der  Plan-Fortschreibung macht das Alten- und Pflegegesetz keine festen Vorgaben. Vom Grundsatz könnten/sollten insbesondere folgende Aspekte behandelt werden:  

 

·         Bevölkerungsstand und –Prognose: Einspeisung aktueller Meldedaten in das Bevölkerungsmodell der Hildesheimer Planungsgruppe

 

·         Aktualisierung der Daten zu Betreuungs- und Pflegeangeboten

 

·         Verstärkte Auswertung der Belegungsstrukturen in der stationären Pflege, insbesondere die Herkunft der Bewohner.

 

·         Eine Aktualisierung der Pflegebedürftigkeitsquoten wird im Rahmen der Fortschreibung nur schwer möglich sein. In der ersten Pflegebedarfsplanung konnten bereits die Daten aus der amtlichen Pflegestatistik, Stichtag 15.12.2015 genutzt werden, die Ende 2016 verfügbar waren. Die Statistik wird im Zweijahresrhythmus erhoben. Daten zum Stichtag 15.12.2017 sind demnach erst Ende 2018 verfügbar.  Insofern bleibt vom Verlauf der Arbeiten abzuwarten, ob diese Daten noch berücksichtigt werden können.    

 

·         Einarbeitung der in der interkommunalen Arbeitsgruppe bereits konkretisierten und festgelegten Maßnahmen aus der ersten Planungsfassung.

 

·         Einarbeitung bzw. Behandlung neuer Themenschwerpunkte. Denkbar wäre etwa eine intensivere Behandlung des Themas gerontopsychiatrische Versorgung.

 

Zusätzliche Personalressourcen sind für diese Aufgabe im Stellenplan 2018 nicht vorgesehen. Es ist beabsichtigt, die Fortschreibung der Pflegebedarfsplanung mit externer Unterstützung durchzuführen. Für die Umsetzung der Aufgabe einer Fortschreibung der Pflegeplanung steht im Haushalt 2018 ein Betrag von 27.500 € zur Verfügung.  Unter Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze wird eine Beauftragung an ein Beratungsunternehmen angestrebt.