Betreff
Kindergartenbedarfsplan 2018/19
Vorlage
SV-9-1006
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kindergartenbedarfsplan für das Kindergartenjahr 2018/19 wird beschlossen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, für das Kindergartenjahr 2018/19 die Landesmittel nach § 21 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 22 Abs. 1 und 4 KiBiz beim Landesjugendamt entsprechend dem Inhalt des Kindergartenbedarfsplans sowie für 230 Tagespflegeplätze zu beantragen.

Begründung:

 

I.   Problem und II. Lösung

Das Kinderbildungsgesetz – KiBiz – setzt für die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder nach § 18 u.a. die Bedarfsfeststellung auf Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung voraus. D.h., ein Anspruch auf eine Betriebskostenförderung für Kindertageseinrichtungen besteht nur dann, wenn diese im Kindergartenbedarfsplan mit dem jeweiligen Angebot (Gruppentyp, Platzzahl, Betreuungsumfang) vorgesehen sind.

 

Das Land beteiligt sich nach §§ 21, 21a, 21b, 21e, 21f sowie § 22 KiBiz an der Betriebskostenförderung. Die Landesmittel für das am 01.08.2018 beginnende Kindergartenjahr 2018/19 sind bis zum 15.03.2018 beim Landesjugendamt zu beantragen. Das Antragsverfahren erfolgt elektronisch über das internetgestützte Programm KiBiz.web, in dem die Antragsdaten (Platzzahlen, Gruppentypen und Betreuungsumfang, Mieten, Zuschläge für eingruppige Einrichtungen und Waldgruppen, Förderung als Familienzentrum (ggfs. mit besonderem Unterstützungsbedarf), Anzahl Plätze für Kinder unter drei Jahren in Kindertagespflege) einzutragen sind und der Landeszuschuss berechnet wird.

 

In der jetzt vor dem Abschluss stehenden Planungsphase des Kindergartenjahres 2018/19 bestätigen sich erneut die hohen U3 Anmeldezahlen im Bereich des Kreisjugendamtes Coesfeld, die sich nach 43,1 % im letzten Jahr bei nunmehr 46,2 % Stand 05.02.2018 konsolidieren. Die Quote der Anmeldungen der einjährigen Kinder stieg erneut von 41,5 % in 2017 auf 45,0 % in 2018. Bei den zweijährigen Kindern liegt die Anmeldequote 2018 mit 86,4 % genau auf dem Niveau von 2017. Langfristig zeichnet sich immer mehr ab, dass der regelmäßige Betreuungsbeginn der Kinder nicht mehr das Vollenden des dritten Lebensjahres sein wird, sondern die Kinder spätestens mit dem 2. Geburtstag in der Kita angemeldet werden. Die bereits jetzt schon hohe Nachfragequote bei den einjährigen und deren weiterer Anstieg lassen vermuten, dass der Bedarf hier ebenfalls noch weiter ansteigen wird. Da einjährige Kinder allerdings nur in Typ II Gruppen mit entsprechend geringer Platzzahl von nur zehn Kindern betreut werden können, hat dieses erhebliche Auswirkungen auf die notwendige Gruppenstruktur in den Einrichtungen und ist bei den dringend notwendigen Ausbaubemühungen weiterhin verstärkt in den Blick zu nehmen. Gründe für die hohe U3 Nachfrage werden weiterhin die niedrige Arbeitslosenquote bei dazu passend hoher Frauenerwerbsquote im Kreis Coesfeld sein sowie die Randlage zur Stadt Münster im Nordosten und dem Ruhrgebiet im Süden bei sehr guter verkehrlicher Anbindung.

 

Darüber hinaus ist auch weiterhin eine starke Zuwanderung in alle Gemeinden im Bereich des Kreisjugendamtes zu verzeichnen, die verbunden mit der hohen Nachfrage dazu führt, dass das Angebot in den vorhandenen Kindertageseinrichtungen weiterhin ausgebaut werden muss. Nachdem mit dem Kindergartenjahr 2017/18 bereits drei neue Kitas den Betrieb aufgenommen haben, werden mit dem Kindergartenjahr 2018/19 die nächsten Kitas eröffnet werden. Es gibt bereits in mehreren Orten konkrete Pläne für weitere Kitas, die mit dem Kindergartenjahr 2019/20 in Betrieb gehen sollen. Größte Herausforderung neben der Findung passender Grundstücke für die Kitas und Investoren zur Errichtung der neuen Gebäude wird es dabei für die ebenfalls noch zu findenden Träger dieser neuen Kitas, das nötige Fachpersonal zu akquirieren.

 

Die Verwaltung befindet sich derzeit noch in mehreren Gemeinden in Gesprächen mit den handelnden Partnern bei der Suche nach sachgerechten Lösungen zur Bedarfsdeckung für das Kitajahr 2018/19 und darüber hinaus. Der derzeitige Planungsstand ist der Anlage zu entnehmen. Der endgültige Kindergartenbedarfsplan wird nachgesandt.

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Betriebskostenförderung für die Kindertageseinrichtungen basiert auf den Festlegungen im Kindergartenbedarfsplan. Finanziert werden die Betriebskosten durch die Träger, das Land und das Jugendamt. Das Jugendamt wiederum kann seinen Anteil an der Betriebskostenförderung durch die Erhebung von Elternbeiträgen teilweise refinanzieren. Von den Betriebskosten des Kindergartenjahres 2018/19 fallen 5/12 im Jahr 2018 (August bis Dezember) und 7/12 im Jahr 2019 (Januar bis Juli) an.

 

Bei der Aufstellung des Haushaltes 2018 konnten die voraussichtlichen Betriebskosten des Kindergartenjahres 2017/18, ausschlaggebend für die Monate Januar - Juli 2018, berücksichtigt werden, soweit sie zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt waren. Für sich danach noch ergebende Änderungen durch Mehrkosten aufgrund nachträglicher Anerkennungen von Kindern mit behinderungsbedingtem Mehrbedarf wurde ein angemessener Puffer berücksichtigt. Das Kindergartenjahr 2018/19 konnte nur aufgrund der Kinderzahlen zum Stand 31.12.2016 hochgerechnet werden, wobei bei der Planung ein Puffer für zu erwartende Wanderungsgewinne bis Ende 2017, sowie für den zu erwartenden Anstieg der U3 Anmeldequoten berücksichtigt wurde.

 

Schwer zu kalkulierende Unbekannte sind die Endabrechnung des Kitajahres 2016/17, die sich aktuell im Anhörungsverfahren gegenüber den Kitaträgern befindet, sowie die Endabrechnung des laufenden Kitajahres 2017/18, die unter Umständen noch am Ende des Kalenderjahres 2018 wird durchgeführt werden können.

 

Aufgrund noch offener Fragen lässt sich Stand 06.02.2018 der Finanzumfang der Kindergartenbedarfsplanung 2018/19, aber auch das Ergebnis zumindest der Endabrechnung 2016/17 noch nicht abschließend abschätzen, tendenziell ist aber davon auszugehen, dass der eingeplante Haushaltsansatz 2018 auskömmlich sein dürfte.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Entscheidung über den Kindergartenbedarfsplan gehört nach § 5 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt zu den Aufgaben des Jugendhilfeausschusses.