Beschlussvorschlag:
Die Zustimmung (Baubeschluss) erfolgt mit der Maßgabe, dass eine Auftragsvergabe erst erfolgen darf, wenn der Haushalt 2018 seine Rechtskraft erlangt hat.
I. Problem / II. Lösung / III. Alternativen
Zur Verlängerung der Gebrauchsdauer von
Asphaltstraßen sind Oberflächenbehandlungen aus wirtschaftlichen
Gesichtspunkten unverzichtbar. Die Deckschicht verliert mit der Zeit durch die
Verkehrsbelastung an Griffigkeit, Substanz und es entstehen Risse in der
Verschleißschicht. Durch den Überzug wird die Griffigkeit wieder hergestellt
und die Verkehrsfläche vor Zerstörung durch eindringende Feuchtigkeit und
anderen Einflüssen aus der Witterung geschützt. Kostenintensive
Deckenerneuerungen werden dadurch hinausgezögert.
Es sollen folgende Strecken mit einer
Oberflächenbehandlung versehen werden:
Strecken Zustand
(2015)
K 08 AN 8 Olfen-Vinum 1,6 km 3
K 19 AN 3 Nottuln 2,0 km 5
K 23 AN 3 LH /
Senden 2,0 km 3
K 46 AN 3 Coesfeld 3,4 km 4
K 52 AN 3+4 Coesfeld
/ Billerb. 6,0 km 3
K 56 AN 4 Herbern 2,0 km 5
17,0 km
Wie die Erfahrung zeigt, kann es durchaus möglich
sein, dass sich Schadensbilder im Winter verändern, sodass evtl. zusätzliche
Strecken aufgenommen oder die Reihenfolge entsprechend der Notwendigkeit
geändert wird.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige
Ressourcen)
Die Kosten für die Oberflächenbehandlungen liegen
bei insgesamt ca. 200.000 €. Die Unterhaltungsarbeiten sollen im April
öffentlich ausgeschrieben und bei entsprechender Witterung in den Sommermonaten
ausgeführt werden.
Die Maßnahme ist ausschließlich aus
Unterhaltungsmitteln zu finanzieren. Unter dem Ansatz „Aufwendungen für Sach-
und Dienstleistungen“ wurden für die Umsetzung verschiedener Maßnahmen
insgesamt 1,3 Mio. € veranschlagt. Für die anstehende Auftragsvergabe stehen
somit ausreichend Mittel zur Verfügung.
V. Zuständigkeit für die
Entscheidung
Nach § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung hat bei Maßnahmen oberhalb von 150.000 € der Kreisausschuss nach Vorstellung der Projekte im Fachausschuss und einer entsprechenden Beschlussempfehlung einen Beschluss zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen zu treffen (Baubeschluss). Die Abwicklung obliegt dem Landrat nach Maßgabe der ergänzenden Vorgaben des § 13 (1) Buchstabe a) der Hauptsatzung.