Beschlussvorschlag:
1. Die Eigenanteile für das Sozialticket
(MobiTicket) werden zum Mai 2018 nach dem Modell 2 auf 50% des normalen
Fahrkartenpreises angehoben.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Vertriebspartner RVM mit der Umsetzung zu beauftragen.
Begründung:
I. - III Problem / Lösung / Alternativen
Das Ministerium für Verkehr des
Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Runderlass vom 15.12.2017 die „Richtlinien
Sozialticket 2011“, zuletzt geändert am 06.10.2015, verlängert. Die Richtlinien
treten demnach zum 01. Januar 2020 außer Kraft. Damit bleibt für 2018 und 2019
die Förderung durch das Land NRW wie in 2017 bestehen. Die Höhe der zu
verteilenden Mittel sind vom Land nicht verändert worden.
Der Kreis Coesfeld hat
fristgerecht einen Antrag auf Fördermittel für das Jahr 2018 gestellt. Er hatte
für 2017 234.000 Euro beantragt und erhalten. Für 2018 wurden unter Berücksichtigung
der voraussichtlichen Nachfrage 480.000 Euro beantragt. Mit einem
Förderbescheid ist etwa im Mai 2018 zu rechnen.
Nach den letzten Rechnungen des
Vertriebspartners RVM ist der vom Kreis Coesfeld zu übernehmende
Unterschiedsbetrag kontinuierlich gestiegen und lag für den November 2017 bei
rund 36.000 Euro. Damit werden die Fördermittel für 2017 komplett verbraucht.
Hochgerechnet auf das Jahr 2018
ergibt sich ein Förderbedarf von rund 434.000 Euro. Nachdem die Fördermittel
für das Sozialticket insgesamt nicht erhöht wurden, ist nicht davon auszugehen,
dass der Förderbetrag für den Kreis Coesfeld erheblich über dem aus 2017 liegen
wird. Somit entstünde eine Finanzierungslücke von rund 200.000 Euro.
Szenarien für die Weiterentwicklung des Sozialtickets
Die RVM hat im Herbst 2017
zusammen mit den vier Münsterlandkreisen verschiedene Szenarien für die
Weiterentwicklung des Sozialtickets entwickelt. Diese Weiterentwicklung
betrifft die Anpassung der Eigenanteile. In der nachfolgenden Tabelle sind
verschiedene Modelle dargestellt.
In den Münsterland-Kreisen
Steinfurt und Warendorf reichten die Fördermittel schon 2017 nicht mehr aus, um
den Unterschiedsbetrag zu decken. Der Kreis Warendorf hat deshalb im November
2017 die Erhöhung der Eigenanteile nach dem Modell 2 („Eigenanteil 50%“) beschlossen.
Die RVM konnte den Beschluss für den Abo-Monat Februar 2018 umsetzen.
Tabelle 1: Szenarien für die
Weiterentwicklung des Eigenanteils und des Unterschiedsbetrages pro Fahrkarte
Im Modell 1 ist vorgesehen, die
Eigenanteile der bevorzugten Fahrkartenarten überproportional anzuheben, um den
Fehlbetrag so gering wie möglich zu halten.
Im Modell 2 wird der Eigenanteil bei
allen Fahrkartenarten durchgängig auf 50% festgelegt.
Die nachstehende Tabelle zeigt für
den Kreis Coesfeld die prognostizierte Entwicklung der Eigen- und Kreisanteile
der verschiedenen Modelle für das ganze Jahr unter der Voraussetzung, dass auch
im Jahr 2018 Fördermittel in Höhe von 234.000 Euro vom Land bereitgestellt
werden.
Die RVM hat mitgeteilt, dass nach
erfolgter Einnahmenaufteilung in der Tarifgemeinschaft Münsterland ca. 35% der
Eigenanteile als auch 35% der Fördermittel bei der RVM verbleiben
(„Einnahmenanspruch RVM“). Die verbleibenden 65% der Fahrkarteneinnahmen beanspruchen
die anderen Partner der Tarifgemeinschaft (Eisenbahn- und Busunternehmen).
Tabelle 2: Szenarien für die
Weiterentwicklung des Sozialtickets in 2018 betreffend Wirkung auf den eigenen
Kreishaushalt Coesfeld (für 12 Monate)
Entsprechend liegt der geschätzte
Einnahmenanspruch der RVM aus dem Sozialticket (Eigenanteil +
Unterschiedsbetrag) im Modell 1 und 2 über dem durch den Kreis zu erstattenden
Fehlbetrag und reduziert die Ausgleichsleistungen, die der Kreis Coesfeld für
den Öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) an die RVM aufbringen muss.
Die RVM könnte einen Beschluss
zur Änderung des Eigenanteils voraussichtlich zum Abo-Monat Mai umsetzen. Der
oben für 12 Monate prognostizierte „Fehlbetrag Kreisanteil“ läge entsprechend
höher, weil noch für 4 Monate der „alte“ Eigenanteil (mit höherem Kreisanteil) erhoben
werden muss.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Folgekosten können zurzeit nicht exakt
beziffert werden. Sie sind abhängig vom gewählten Szenario und der Höhe der
Landesfördermittel.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs.1 KrO NW.