Beschlussvorschlag:
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2017 einschl. Anlagen wird dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zugeleitet, sobald der Entwurf vom Kämmerer aufgestellt und durch den Landrat bestätigt wurde. Den Kreistagsmitgliedern wird der Entwurf des Jahresabschlusses 2017 direkt nach der Aufstellung durch den Kämmerer und der Bestätigung durch den Landrat zur Verfügung gestellt.
I. Problem
Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 1
GO NRW ist zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres ein Jahresabschluss
aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres
nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises vermitteln und ist
zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der
Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Beizufügen ist
ein Lagebericht. Zusätzlich ist dem Anhang gemäß § 44 Abs. 3 GemHVO NRW ein
Anlagenspiegel, ein Forderungsspiegel und ein Verbindlichkeitenspiegel
beizufügen.
Der Entwurf des Jahresabschlusses wird gemäß
§ 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 3 GO NRW vom Kämmerer aufgestellt und
vom Landrat bestätigt. Der Landrat hat den Entwurf des Jahresabschlusses
innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Kreistag zur
Feststellung zuzuleiten.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) KrO NRW
stellt der Kreistag den Jahresabschluss fest. Zugleich beschließt er über die
Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages
und über die Entlastung des Landrates. Dieser Beschlussfassung muss jedoch die
Prüfung des Jahresabschlusses durch den Rechnungsprüfungsausschuss vorausgehen.
Dabei bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss des Rechnungsprüfungsamtes.
II. Lösung
a)
Zuleitung des Entwurfs des Jahresabschlusses 2017 an den Kreistag
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2017 wird
zurzeit erstellt. Der Entwurf wird dann vom Kämmerer aufgestellt und vom
Landrat festgestellt. Nach der Kreistagssitzung am 21.03.2018 ist die nächste
Sitzung erst für den 27.06.2018 terminiert. Um unnötige Verzögerungen bei der
Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses 2017 zu vermeiden, soll daher in
dieser Kreistagssitzung der Beschluss herbeigeführt werden, dass der
aufgestellte und bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2017 dem
Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet wird. Den Kreistagsmitgliedern wird der
Entwurf des Jahresabschlusses 2017 einschl. Anlagen direkt nach der Aufstellung
durch den Kämmerer und der Bestätigung durch den Landrat zur Verfügung
gestellt.
Diese Vorgehensweise ist auch mit Blick auf
den noch zu erstellenden Gesamtabschluss des Kreises Coesfeld zum Stichtag
31.12.2017 erforderlich, um diesen fristgerecht bis zum Jahresende 2018 vom
Kreistag feststellen zu können. Voraussetzung für die Erstellung eines
Gesamtabschlusses ist u. a. das Vorliegen eines geprüften Jahresabschlusses des
Kernhaushaltes.
b) Berichterstattung
nach den Leitlinien der Budgetierung (Anlage zu § 8 der Haushaltssatzung 2017)
Nach den Leitlinien der
Budgetierung sind vom Kämmerer genehmigte Budgetüberschreitungen sowie
Mittelverschiebungen über 50.000 € dem Kreistag im Rahmen des Berichtswesens
zur Kenntnis zu bringen. Diese Berichterstattung erfolgt im Zuge der
Jahresabschlusserstellung 2017 im Lagebericht.
c) Berichterstattung
nach der Richtlinie für Geldanlagen des Kreises Coesfeld
III. Alternativen
Keine.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige
Ressourcen)
Personal-
und Sachaufwendungen für die Erstellung, Prüfung und Beratung des
Jahresabschlusses 2017 einschl. Anlagen sowie Aufwendungen für den
Sitzungsdienst.
V. Zuständigkeit für die
Entscheidung
Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 3 GO NRW
ist der Entwurf des Jahresabschlusses 2017 vom Landrat dem Kreistag zuzuleiten.