Beschlussvorschlag:

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses 2017 einschl. Anlagen wird dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zugeleitet, sobald der Entwurf vom Kämmerer aufgestellt und durch den Landrat bestätigt wurde. Den Kreistagsmitgliedern wird der Entwurf des Jahresabschlusses 2017 direkt nach der Aufstellung durch den Kämmerer und der Bestätigung durch den Landrat zur Verfügung gestellt.

Begründung:

I.   Problem

 

Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 1 GO NRW ist zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres ein Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Beizufügen ist ein Lagebericht. Zusätzlich ist dem Anhang gemäß § 44 Abs. 3 GemHVO NRW ein Anlagenspiegel, ein Forderungsspiegel und ein Verbindlichkeitenspiegel beizufügen.

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses wird gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 3 GO NRW vom Kämmerer aufgestellt und vom Landrat bestätigt. Der Landrat hat den Entwurf des Jahresabschlusses innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Kreistag zur Feststellung zuzuleiten.

 

Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) KrO NRW stellt der Kreistag den Jahresabschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages und über die Entlastung des Landrates. Dieser Beschlussfassung muss jedoch die Prüfung des Jahresabschlusses durch den Rechnungsprüfungsausschuss vorausgehen. Dabei bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss des Rechnungsprüfungsamtes.

 

II.  Lösung

 

a) Zuleitung des Entwurfs des Jahresabschlusses 2017 an den Kreistag

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses 2017 wird zurzeit erstellt. Der Entwurf wird dann vom Kämmerer aufgestellt und vom Landrat festgestellt. Nach der Kreistagssitzung am 21.03.2018 ist die nächste Sitzung erst für den 27.06.2018 terminiert. Um unnötige Verzögerungen bei der Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses 2017 zu vermeiden, soll daher in dieser Kreistagssitzung der Beschluss herbeigeführt werden, dass der aufgestellte und bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2017 dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet wird. Den Kreistagsmitgliedern wird der Entwurf des Jahresabschlusses 2017 einschl. Anlagen direkt nach der Aufstellung durch den Kämmerer und der Bestätigung durch den Landrat zur Verfügung gestellt.

 

Diese Vorgehensweise ist auch mit Blick auf den noch zu erstellenden Gesamtabschluss des Kreises Coesfeld zum Stichtag 31.12.2017 erforderlich, um diesen fristgerecht bis zum Jahresende 2018 vom Kreistag feststellen zu können. Voraussetzung für die Erstellung eines Gesamtabschlusses ist u. a. das Vorliegen eines geprüften Jahresabschlusses des Kernhaushaltes.

 


 

b) Berichterstattung nach den Leitlinien der Budgetierung (Anlage zu § 8 der Haushaltssatzung 2017)

 

Nach den Leitlinien der Budgetierung sind vom Kämmerer genehmigte Budgetüberschreitungen sowie Mittelverschiebungen über 50.000 € dem Kreistag im Rahmen des Berichtswesens zur Kenntnis zu bringen. Diese Berichterstattung erfolgt im Zuge der Jahresabschlusserstellung 2017 im Lagebericht.

 

c) Berichterstattung nach der Richtlinie für Geldanlagen des Kreises Coesfeld

 

Nach Ziffer 4 der Richtlinie für Geldanlagen des Kreises Coesfeld ist der Kreistag über die Entwicklung der Finanzanlagen im Rahmen des unterjährigen Berichtswesens über die Ausführung der Haushaltswirtschaft zu informieren. Eine Berichterstattung hierzu ist ebenfalls im Lagebericht 2017 vorgesehen.

 

III. Alternativen

Keine.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Personal- und Sachaufwendungen für die Erstellung, Prüfung und Beratung des Jahresabschlusses 2017 einschl. Anlagen sowie Aufwendungen für den Sitzungsdienst.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 95 Abs. 3 GO NRW ist der Entwurf des Jahresabschlusses 2017 vom Landrat dem Kreistag zuzuleiten.