Beschlussvorschlag:
Der Jagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde des Kreises Coesfeld beschließt die im Entwurf beigefügte Änderungsfassung seiner Geschäftsordnung.
Begründung:
I. Problem
Zur Durchführung seiner Aufgaben nach § 51 Abs. 5 LJG NRW hat sich der Jagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde des Kreises Coesfeld in seiner Sitzung am 08.11.2016 eine Geschäftsordnung gegeben.
In § 5 Abs. 3 der Geschäftsordnung wurde eine einmonatige Einladungsfrist festgelegt, die in dringenden Fällen verkürzt werden kann.
Es hat sich nunmehr herausgestellt, dass diese Frist sehr lang ist und es erschwert, in den grundsätzlich mit der Einladung zu versendenden Sitzungsvorlagen aktuell auch aus noch notwendigen Besprechungen und Ortsterminen beispielsweise bei Abrundungsverfahren zu berichten.
Der Kreistag des Kreises Coesfeld hat in seiner Geschäftsordnung eine Einladungsfrist von mindestens sieben Kalendertagen festgelegt, die als gewahrt gilt, wenn die Einladung sechs Tage vor Beginn der Ladungsfrist zur Post gegeben oder den Kreistagsmitgliedern am Tage des Beginns der jeweiligen Ladungsfrist zugestellt worden ist. Die Einladungen sind somit 13 Tage vor dem jeweiligen Tag der Sitzung zur Post zu geben. Die gleiche Ladefrist gilt auch für die Ausschüsse des Kreistages des Kreises Coesfeld.
II. Lösung
Es wird vorgeschlagen, für den Jagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde des Kreises Coesfeld die für die politischen Gremien des Kreises Coesfeld geltenden Regelungen aus der Geschäftsordnung des Kreistages des Kreises Coesfeld zu übernehmen. Die Ladungsfrist würde sich dadurch halbieren, was es erheblich erleichtern würde, aktueller über den jeweiligen Bearbeitungsstand der Verwaltung zu berichten und zum anderen würden die für die einzelnen Gremien geltenden Regelungen harmonisiert, was ebenfalls zu begrüßen wäre.
In der Sitzung am 10.04.2018 wurde diese Thematik bereits angesprochen, bedarf aber formell der ordnungsgemäßen Einbringung über die Tagesordnung dieser Sitzung.
III. Alternativen
Die bisherigen Regelungen werden beibehalten oder es
werden gänzlich andere Regelungen festgelegt.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit liegt gem. § 51 Abs. 5 LJG NRW beim Jagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde des Kreises Coesfeld.