Betreff
Errichtung einer Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) für den Regierungsbezirk Münster und Nachtrag zum Stellenplan 2018
Vorlage
SV-9-1049
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Kreistag stimmt der Übernahme der Aufgabe einer Zentralen Ausländerbehörde durch den Kreis Coesfeld zum 01.06.2018 zu.

 

  1. Der Kreistag nimmt zur Kenntnis, dass die Aufgaben einer Zentralen Ausländerbehörde Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind, die zuständige Aufsichtsbehörde die Bezirksregierung Münster ist und Weisungs- oder sonstige Einflussnahmerechte der Zentralen Ausländerbehörde gegenüber der kommunalen Ausländerbehörde nicht zustehen.

 

  1. Die dafür zu bildende Organisationseinheit wird als Abteilung 33 dem Dezernat I –Sicherheit, Bauen und Umwelt- zugeordnet. Insofern wird zum 01.06.2018 der Organisationsplan angepasst. Der Kreistag nimmt ferner zur Kenntnis, dass eine klare organisatorische Trennung der Zentralen Ausländerbehörde von der kommunalen Ausländerbehörde sichergestellt wird.

 

  1. Zur Aufgabenwahrnehmung der Zentralen Ausländerbehörde beschließt der Kreistag zum 01.06.2018 als Nachtrag zum Stellenplan für das Haushaltsjahr 2018 die Einrichtung der im Anhang ersichtlichen Planstellen.

 

  1. Der Kreistag nimmt zur Kenntnis, dass die zur Übernahme dieser neuen Aufgabe zu schaffenden zusätzlichen Personal- und Sachressourcen Folgebedarfe in den Querschnittsbereichen der Kreisverwaltung mit zusätzlichen Planstellenanteilen (Overheadkosten) auslösen, die ebenfalls durch das Land Nordrhein-Westfalen refinanziert werden.

 

  1. Der Kreistag nimmt zur Kenntnis, dass die Einrichtung und der Betrieb der Zentralen Ausländerbehörde den Kreisetat nicht belasten, da die Kosten vom Land Nordrhein-Westfalen (NRW) erstattet werden.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Land NRW eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, die gewährleistet, dass im Falle einer späteren Auflösung bzw. Rückabwicklung der Zentralen Ausländerbehörde dem Kreis kein finanzieller Schaden (z.B. durch verbleibendes und nicht mehr benötigtes Personal) entsteht.

 

  1. Die Verwaltung wird damit beauftragt alle notwendigen Maßnahmen zu veranlassen, die erforderlich sind, um zum 1. Juni 2018 den Betrieb der Zentralen Ausländerbehörde aufzunehmen.

Begründung:

 

I-IV. Problem, Lösung, Alternativen, Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Absicht, in allen Regierungsbezirken des Landes jeweils eine Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) einzurichten. In diesem Zusammenhang ist es nach Auskunft der Bezirksregierung das Ziel der neuen Landesregierung, die Kommunen spürbar in ausländerrechtlichen Angelegenheiten, Rückführung/Überstellung nach Dublin-III-VO sowie freiwillige Rückkehr durch landesfinanzierte Zentrale Ausländerbehörden zu entlasten. Die Rückführung Ausreisepflichtiger aus bestimmten Einrichtungen des Landes erfolgt in Nordrhein-Westfalen zurzeit durch drei Zentrale Ausländerbehörden, die in Trägerschaft der kreisfreien Städte Bielefeld und Köln sowie des Kreises Unna (zuvor Dortmund) betrieben werden. Den Zentralen Ausländerbehörden obliegen überregionale Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylgesetz in den ihnen zugewiesenen Bezirken.

Mit Schreiben vom 19.10.2017 hat das Land NRW, Bezirksregierung Münster, zunächst den Oberbürgermeister der Stadt Münster um den Aufbau einer Zentralen Ausländerbehörde zum 01.04.2018 gebeten. In seiner Entscheidung vom 31.01.2018 hat der Rat der Stadt Münster die Übernahme der Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörde in die Stadtverwaltung Münster abgelehnt.

Mit Schreiben vom 05.02.2018 hat der Kreis Coesfeld sein Interesse an der Übernahme der Aufgaben der ZAB für den Regierungsbezirk bekundet. Am 06.02.2018 fand ein gemeinsames Gespräch mit Regierungspräsidentin Dorothee Feller, den Landräten aus dem Münsterland sowie einem Vertreter des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen in der Bezirksregierung statt, in dem über die rechtlichen, finanziellen und zeitlichen Rahmenbedingungen der Errichtung und dem Betrieb der ZAB informiert wurde.

Neben dem Kreis Coesfeld hatten die Kreise Borken und Steinfurt ihr Interesse an der ZAB bekundet. Nach eingehender Prüfung der Standorte hat der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 01.03.2018 mitgeteilt, dass er den Kreis Coesfeld mit der Übernahme der Aufgaben der ZAB beauftrage.

 

Durch eine Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) sollen dem Kreis Coesfeld mit Wirkung vom 01.06.2018 die Aufgaben einer Zentralen Ausländerbehörde – als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung - übertragen werden.

 

Die Zentralen Ausländerbehörden sind gem. ZustAVO (in der Fassung vom 4. April 2017 [GV. NRW. S. 387]) im Rahmen der Rückführung Ausreisepflichtiger für die nachfolgend aufgeführten Aufgaben in ihrem jeweiligen Bezirk zuständig:

 

·         Beschaffung von Heimreisedokumenten für alle Ausreispflichtigen in Nordrhein-Westfalen.

·         Mitwirkung an nationalen und internationalen Projekten auf dem Gebiet des Rückkehrmanagements, insbesondere solchen, die geeignet sind, mit Mitteln der Europäischen Union gefördert zu werden.

·         Mitwirkung in länderübergreifenden Gremien des Rückkehrmanagements.

·         Aufgaben als Kontakt-, Koordinations- und Clearing-Stellen zu inländischen wie ausländischen Behörden, Einrichtungen, zu Auslandsvertretungen und Regierungsstellen sowie zu Organisationen und Privatpersonen in Angelegenheiten der Rückführung.

·         Einrichtung von Informationsstellen und Führung von Datenbanken.

·         Ausländerrechtliche Betreuung der in den Unterbringungseinrichtungen für Ausreispflichtige des Landes NRW inhaftierten oder in Gewahrsam genommenen Ausreisepflichtigen. Die aus-länderrechtlichen Zuständigkeiten bleiben davon unberührt.

·         Haftverlängerungsanträge einschließlich der Anträge auf Abgabe der Hauptsache an das Amtsgericht des Haftortes und die Vertretung in Rechtsbehelfsverfahren gegenüber Haftverlängerungsanträgen.

·         Vorbereitung und Durchführung von zwangsweisen Rückführungen und der Überstellungen in Verfahren nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Feststellung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat erstellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, aus den Landeseinrichtungen, einschließlich der Beantragung von Haft.

·         Unterstützung der kommunalen Ausländerbehörden im Wege der Amtshilfe und im Rahmen freier Kapazitäten in allen Angelegenheiten des integrierten Rückkehrmanagements.

 

Die ZAB untersteht als Sonderordnungsbehörde der Aufsicht der Bezirksregierung Münster. Sie hat gegenüber der kommunalen Ausländerbehörde des Kreises Coesfeld keinerlei Weisungs- oder sonstige Einflussnahmerechte. Ein Tätigwerden der ZAB für die kommunale Ausländerbehörde kommt nur dann in Betracht, wenn die kommunale Ausländerbehörde ein Amtshilfeersuchen an die ZAB zur Durchführung einer von der kommunalen Behörde betriebenen Rückführung richtet (§ 13 Abs. 3 ZustAVO).

 

Die Einrichtung einer solchen neuen Organisationseinheit inkl. der dafür notwendigen Ressourcen führt zwangsläufig zu dauerhaften Aufwandserhöhungen in den Querschnittsaufgaben (Personal, Organisation, Liegenschaften):

 

  1. Personal/ Organisation

Die Zentrale Ausländerbehörde wird innerhalb der Kreisverwaltung Coesfeld eingerichtet und als Abteilung 33 dem Dezernat I –Sicherheit, Bauen und Umwelt- zugeordnet. Das Organigramm sowie die nach aktuellem Sachstand für den Betrieb der Zentralen Ausländerbehörde erforderlichen Planstellen sind dem Nachtrag zum Stellenplan 2018 bzw. den Erläuterungen in der Anlage zu entnehmen. Die sächliche Arbeitsplatzausstattung ist zu beschaffen und zu unterhalten. Das notwendige Personal ist (sukzessive) zu gewinnen und einzuarbeiten.

 

  1. Unterbringung der ZAB

Die Zentrale Ausländerbehörde soll in den Räumlichkeiten des Verwaltungsgebäudes am Leisweg 12 in Coesfeld untergebracht werden. Zurzeit wird das im Eigentum des Landes NRW stehende Gebäude durch die Stadt Coesfeld als Flüchtlingsunterkunft genutzt. In Absprache mit der Bezirksregierung Münster und der Stadt Coesfeld, soll das Gebäude zum 01.04.2018 geräumt und anschließend bedarfsgerecht ertüchtigt werden (z.B. Anstriche, IT-Infrastruktur).

 

  1. Finanzielle Auswirkungen

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen, da, wie zuletzt im Gespräch mit der Bezirksregierung vom 08.03.2018 nochmals zugesichert, das Land NRW alle konsumtiven und investiven Kosten übernimmt.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Übernahme der Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörde ist der Kreistag gem. § 26 Abs. 1 S. 2  Buchstabe r) Kreisordnung NRW (KrO) zuständig.

Gemäß § 53 Abs. 1 KrO i.V.m. §§ 78 und 79 Gemeindeordnung NRW hat der Kreis jedes Jahr mit der Haushaltssatzung einen Stellenplan zu erlassen. Der Stellenplan ist Anlage des Haushaltsplans. Für den Erlass des Stellenplans, für den es unabhängig von der Haushaltssatzung eines besonderen Beschlusses bedarf, ist der Kreistag gem. § 26 Abs. 1 S. 2 Buchstabe g) KrO zuständig.

 

VI. Alternativen

Die Zentrale Ausländerbehörde wird nicht beim Kreis Coesfeld errichtet. Das Land NRW würde in diesem Falle entweder den Kreis Borken oder den Kreis Steinfurt mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauen. Der Nachtrag zum Stellenplan wird nicht beschlossen.