Betreff
Aufhebung der Regelung zur Altersteilzeit für die Beamtinnen und Beamten des Kreises Coesfeld und Anpassung des § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung
Vorlage
SV-9-1050
Aktenzeichen
11 11 79 001
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Die im Jahr 2009 getroffene Regelung zur Altersteilzeit für die Beamtinnen und Beamten der Kreisverwaltung Coesfeld wird im Rahmen des § 66 Abs. 3 Satz 1 LBG mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

 

2.    § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung wird entsprechend der zweiten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld angepasst.

 

 

Begründung:

 

Zu 1.

 

I.              Problem

 

Nach § 66 Abs. 3 LBG NRW kann die oberste Dienstbehörde von der Anwendung der Vorschrift über die Altersteilzeit ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. Oberste Dienstbehörde ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW für die Beamtinnen und Beamten der Gemeindeverbände die Vertretung des Gemeindeverbandes. Für den Kreis Coesfeld ist dies somit der Kreistag.

Die seit dem Jahr 2009 geltende Regelung zur Altersteilzeit bei Beamten und Beamtinnen des Kreises Coesfeld soll nunmehr mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden.

 

Von der Anwendung der Vorschrift über die Altersteilzeit soll ganz abgesehen werden, weil die Haushaltsberatungen zum Personaletat gezeigt haben, dass eine stetig anwachsende Arbeitsdichte und der dadurch ausgelöste (deutliche, aber auch nötige) Zuwachs an Personal den Spielraum für die Kommunalfinanzen des Kreises stark einschränken. Die politische Zustimmung zu den letzten Stellenausweitungen wurde dabei ganz klar mit der Erwartung verbunden, jegliche Möglichkeiten einer Kostensenkung und eines Stellenabbaus in den kommenden Jahren zu prüfen.

 

II.            Lösung

 

Die Entscheidung, von der Anwendung der Vorschrift über die Altersteilzeit ganz abzusehen, die vom Landrat mit Schreiben vom 11.04.2017 getroffen wurde, wird durch den Kreistag getroffen. Altersteilzeit kann dann den Beamtinnen und Beamten der Kreisverwaltung Coesfeld nicht mehr gewährt werden. Die Altfälle laufen nach den bisher geltenden Regeln aus.

 

 

III.           Alternativen

 

1.    Die Entscheidung wird nicht durch den Kreistag getroffen. Altersteilzeit kann Beamten und Beamtinnen der Kreisverwaltung Coesfeld weiterhin bewilligt werden.

 

2.    Es wird eine Regelung durch den Kreistag beschlossen, mit der Beamtinnen und Beamten der Kreisverwaltung Coesfeld auf Antrag nur unter bestimmten Bedingungen (z. B. Altersteilzeit im Blockmodell) bewilligt werden kann.

 

 

IV.          Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die Altersteilzeit für die Beamtinnen und Beamten führte und führt in allen bewilligten Fällen zu einem nicht unerheblichen zusätzlichen Personalaufwand, da die von den Beschäftigten besetzten Dienstposten mit dem Wechsel in die Freistellungsphase i. d. R. unmittelbar wieder besetzt wurden. In dieser zweiten Phase der Altersteilzeit laufen damit zwei Besoldungsfälle nebeneinander, was durch die geringfügig geringeren Gehaltsansprüche der Altersteilzeit leistenden Beamtin bzw. des Altersteilzeit leistenden Beamten in der Arbeitsphase der Altersteilzeit nicht kompensiert wird.

 

Durch das Absehen von der Anwendung der Vorschrift über die Altersteilzeit kann somit zusätzlicher Personalaufwand vermieden werden.

 

 

V.            Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. s) KrO NW ist die Zuständigkeit des Kreistags gegeben. 

 

 

 

Zu 2.

 

I.              Problem

 

Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW trifft der Landrat die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. s) ist der Kreistag aber ausschließlich zuständig für alle Angelegenheiten, in denen das Gesetz die Zuständigkeit des Kreistages ausdrücklich vorschreibt. Dies ist im § 66 Abs. 3 LBG NRW der Fall.

Der einschlägige Kommentar zum LBG NRW bezieht sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.1999 (Az.: BVerwG 2 C 11/98). Darin wurde geregelt, dass die oberste Dienstbehörde ihre spezifischen Befugnisse auf nachgeordnete Stellen übertragen kann, sofern eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. Besteht eine solche Ermächtigung nicht und wird die Entscheidung von einer anderen Stelle getroffen, ist sie wegen sachlicher Unzuständigkeit rechtswidrig (Werres, in: Schütz / Maiwald, BeamtR, Band 3 § 2 Rn. 37).

 

II.            Lösung

 

§ 15 Abs. 1 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld soll im Rahmen einer zweiten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung dahingehend angepasst werden, dass die Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts und des Personalvertretungsrechts auf den Landrat übertragen werden, soweit eine Delegation gesetzlich vorgesehen ist (vorher: soweit eine Delegation gesetzlich nicht ausgeschlossen ist).

 

 

III.           Alternativen

 

Keine.

 

IV.          Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Keine.

 

V.            Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach §§ 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 26 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f KrO NRW ist die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.

 

 

Anlagen:

 

Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld