Beschlussvorschlag:
a)
für die Dringlichkeitsentscheidung
Der ersten stellvertretenden Landrätin wird die Teilnahme am Wirtschaftsfrühling und Jahresempfang des Landkreises Ostprignitz-Ruppin am 26.04.2018 in Neuruppin als Dienstreise genehmigt.
Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 KrO NRW:
Es wird entsprechend dem vorstehenden Beschlussvorschlag beschlossen.
gez. Dr. Schulze Pellengahr gez. Rampe
09.04.2018 Landrat Kreisausschussmitglied
b)
für den Kreisausschuss
Die Dringlichkeitsentscheidung wird gem. § 50 Abs. 3 Satz 3 KrO NRW genehmigt.
c)
für den Kreistag
Für Dienstreisen, die Stellvertreter/-innen des Landrates im Rahmen der Partnerschaft zum Kreis Ostprignitz-Ruppin unternehmen, wird eine generelle Dienstreisegenehmigung erteilt, soweit es sich um Dienstfahrten zum und innerhalb des Kreisgebietes Ostprignitz-Ruppin handelt.
Begründung:
I. Problem
Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin, die REG Regionalentwicklungsgesellschaft Nordwestbrandenburg mbH und die Sparkasse Ostprignitz-Ruppin haben den Landrat des Kreises Coesfeld zum „Wirtschaftsfrühling und Jahresempfang des Landkreises Ostprignitz-Ruppin“ eingeladen. Landrat Dr. Schulze Pellengahr ist verhindert und hat seine Stellvertreterin gebeten, hieran teilzunehmen. Gemäß der Regelung in der Hauptsatzung ist eine Dienstreisegenehmigung erforderlich.
II. Lösung
Der ersten stellvertretenden Landrätin wird die Teilnahme an der vorgenannten Veranstaltung am 26.04.2018 in Neuruppin als Dienstreise genehmigt.
Durch die Erteilung einer generellen Dienstreisegenehmigung in dem genannten Umfang erübrigt sich künftig das Genehmigungsverfahren durch den Kreisausschuss.
III. Alternativen
Die Teilnahme an der vorgenannten Veranstaltung wird nicht als Dienstreise genehmigt bzw. eine generelle Dienstreisegenehmigung wird nicht erteilt.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Den Kreistagsabgeordneten stehen Entschädigungen nach dem Landesreisekostengesetz und ggf. Verdienstausfall zu. Haushaltsmittel stehen zur Verfügung.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 9 Absatz 7 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld ist der Kreisausschuss für die Genehmigung von Dienstreisen der Kreistagsabgeordneten zuständig, sofern der Kreistag nicht bereits einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.
Im Falle einer Dringlichkeitsentscheidung ist diese dem Kreisausschuss zur nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.