Beschlussvorschlag:
a)
Dem
Entwurf des Verschmelzungsvertrages (Stand 26.03.2018) zwischen der
Regionalverkehr Münsterland GmbH als aufnehmender und der RVM-Verkehrsdienst
GmbH als übertragender Gesellschaft gemäß Anlage wird hiermit zugestimmt.
Änderungen der Satzung der Regionalverkehr
Münsterland GmbH (etwa hinsichtlich Firma oder Gegenstand) sind nicht
veranlasst. Eine Erhöhung des Stammkapitals der Regionalverkehr Münsterland
GmbH ist entbehrlich, da gem. § 54 Abs. 1 S 1 Nr. 1 UmwG
(Umwandlungsgesetz) Geschäftsanteile nicht zu gewähren sind.
Auf die Klage gegen die Wirksamkeit dieses
Verschmelzungsbeschlusses wird ausdrücklich verzichtet. Darüber hinaus wird auf
die Einhaltung der Vorschriften der §§ 47, 49 UmwG verzichtet, also auf
die Erfüllung der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung und zur Auslegung der
Jahresabschlüsse und Lageberichte der Regionalverkehr Münsterland GmbH und der
RVM-Verkehrsdienst GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft. Es wird erklärt: Keiner der Gesellschafter
hat die Verschmelzungsprüfung gemäß § 48 UmwG verlangt. Rein vorsorglich
wird auf die Erstattung eines Verschmelzungsberichtes und eines
Verschmelzungsprüfungsberichtes verzichtet.
b)
Der
Geschäftsführer der Regionalverkehr Münsterland GmbH und der RVM-Verkehrsdienst
GmbH wird angewiesen, den Verschmelzungsvertrag erst nach Vorliegen der
erforderlichen Zustimmungen aufgrund von Beschlüssen in den Kreistagen und
Räten der Gesellschafter sowie des positiven Abschlusses des Anzeigeverfahrens
gem. § 115 GO NRW notariell abzuschließen. Hierbei handelt es sich lediglich um
eine Anweisung an den Geschäftsführer im Innenverhältnis der Gesellschaft,
deren Einhaltung keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der erteilten
Zustimmung zum Entwurf des Verschmelzungsvertrages ist und deren Einhaltung den
beteiligten Rechtsträgern und dem Handelsregister gegenüber nicht nachzuweisen
ist.
Begründung:
I.-III. Problem, Lösung, Alternativen
zu a)
Die Verschmelzung der beiden Gesellschaften muss
aufgrund des zum 01.04.2017 geänderten Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bis
spätestens zum 30.09.2018 umgesetzt werden.
Bisher wurden neue Mitarbeiter in der
Tochtergesellschaft RVM-Verkehrsdienst GmbH eingestellt. Diese Mitarbeiter
wurden von der RVM im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt. Das neue
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht nach Ablauf von 18 ununterbrochenen
Monaten seit 01.04.2017 einen automatischen Übergang der Arbeitsverhältnisse
auf den Entleiher vor, so dass mit der Gewerkschaft ver.di abgestimmt wurde,
die Mitarbeiter der RVM-Verkehrsdienst GmbH vor Ablauf dieses Datums im Wege
der Verschmelzung auf die RVM zu überführen.
Die näheren Einzelheiten der Rahmenbedingungen
für die Verschmelzung sind dem dieser Vorlage beigefügten und von beiden
Tarifparteien mitgetragenen Handout zu entnehmen.
zu b)
Die enthaltene Anweisung an den Geschäftsführer ist erforderlich, um
eine fristgerechte Umsetzung der Verschmelzung sicher zu stellen. Sie stellt
allerdings lediglich eine Anweisung an den Geschäftsführer im Innenverhältnis
der Gesellschaft dar, deren Einhaltung keine Voraussetzung für die Wirksamkeit
der erteilten Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag ist und deren Einhaltung den
beteiligten Rechtsträgern und dem Handelsregister gegenüber nicht nachzuweisen
ist. Ein Zustimmungsbeschluss unter dem rechtlichen Vorbehalt des Vorliegens
der erforderlichen Zustimmungen aufgrund von Beschlüssen in den Kreistagen und
Räten der Gesellschafter sowie des positiven Abschlusses des Anzeigeverfahrens
gem. § 115 GO NRW würde dazu führen, dass dem Handelsregister gegenüber der
Nachweis des Vorliegens dieser internen Zustimmungen sowie des Abschlusses des
Anzeigeverfahrens in Form öffentlicher Urkunden zu führen wäre und dass das
Handelsregister diese Voraussetzungen eigenständig zu prüfen hätte, so dass ein
erheblicher Prüfungs- und Zeitaufwand bei dem Handelsregister entstünde und
dann mit einer zeitnahen Eintragung der Verschmelzung nach Anmeldung nicht
gerechnet werden könnte.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist der Kreistags zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO).