Betreff
Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtszeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2022
Vorlage
SV-9-1086
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffinnen und –Schöffen bei den Jugendschöffengerichten in Coesfeld und Lüdinghausen und für die Jugendstrafkammer beim Landgericht Münster für die Amtszeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2023 (Anlage) wird zugestimmt.

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Zum Ende des Jahres 2018 wird die derzeitige Schöffenperiode ablaufen. Im ersten Halbjahr 2018 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2019 bis 2023 gewählt. Der Jugendhilfeausschuss soll doppelt so viele Kandidaten vorschlagen, wie an Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2018 die Haupt- und Hilfsschöffen. Insgesamt sind mindestens 34 Personen für die Jugendschöffengerichte Coesfeld und Lüdinghausen sowie die Jugendstrafkammer des Landgerichtes Münster zu benennen

 

Gesucht wurden Bewerberinnen und Bewerber, die im Kreisgebiet wohnen und am 01.01.2019 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugs- bedienstete usw.) sowie Religionsdiener sollen nicht zu Jugendschöffen gewählt werden.

Schöffen in Jugendsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen. Sie sollten über soziale Kompetenz verfügen, d.h. das Handeln eines jungen Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. In diesem Zusammenhang werden von Ihnen Lebenserfahrung und Menschenkenntnis im Besonderen erwartet. Die Lebenserfahrung, die ein Jugendschöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichen Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Vordergrund, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit jungen Menschen erworben wurde.

Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und  Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil.

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

 

II.  Lösung

 

Mit Schreiben vom 19.01.2018 sind die Städte und Gemeinden im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes gebeten worden, geeignete Personen für die Schöffenwahl zu benennen.

 

Folgende 100 Personen wurden benannt:

 

Ascheberg:

 

  1. Uwe Lottmann
  2. Anna-Theresia Heitkötter
  3. Klaus Hilber
  4. Maria Elisabeth Hölscher
  5. Ulrike König
  6. Michael Lücke
  7. Silke-Corinna Schmidt
  8. Cornelia Schröder-Genehr
  9. Regina Maria Syrig
  10. Clemens Wülfing

 

Billerbeck:

 

  1. Christa Maria Anna De Angelis
  2. Matthias Heuermann
  3. Bastian Kratz
  4. Josef Reicks
  5. Thomas Tauber
  6. Heine Unland
  7. Matthias van Ackeren
  8. Karl-Heinz Wulfert

 

Havixbeck:

 

  1. Ursula Steuer
  2. Ulrich Kramer
  3. Stephanie Lülf
  4. Ernst Levering
  5. Margit Marburger
  6. Monique Weiß
  7. Gerhard Meyer
  8. Ulrich Niehoff
  9. Peter Forster

 

Nordkirchen

 

  1. Werner Bußmann
  2. Helga East
  3. Hubert Kersting
  4. Heinz Kleine
  5. Antonius Köster
  6. Peter Krieger
  7. Klaus Lütke Börding
  8. Elke Lütke Börding
  9. Andreas-Wolfgang Meißner
  10. Petra Schröer
  11. Manuel Frederick Schwenken
  12. Joachim Seidel
  13. Anette Skok
  14. Karsten Tiedemann
  15. Alexander Meyer

 

Nottuln

 

  1. Bernhild Kunstleben
  2. Petra Holzer
  3. Michael Huesmann
  4. Barbara Hinsenhofen
  5. Manfred Gausebeck
  6. Andreas Janning
  7. Agnieszka Blaker
  8. Petra Beuker
  9. Richard Becker
  10. Kerstin Reiß
  11. Peter Holtrup
  12. Harald Junge
  13. Anke Klaus
  14. Detlef Handtke
  15. Brigitte Siehoff
  16. Ingrid Schulze Langenhorst

 

Olfen

 

  1. Dr. Gernod Röke
  2. Anke Alexandra Möller
  3. Herbert Prott
  4. Rolf Finke
  5. Ina Ursula Haritz

 

Rosendahl

 

  1. Bernhard Voß
  2. Franz Potthoff
  3. Johanna Stauvermann
  4. Michael Neumann
  5. Barbara Diekamp

 

Senden

 

  1. Klaudia Raphael-Howar
  2. Sabine Schubert
  3. Manfred Schubert
  4. Doris Thielen
  5. Elvi Greschke
  6. Christa Ermann
  7. Wolfgang Dropmann
  8. Angela Wiemann
  9. Katharina Syfuß

 

Lüdinghausen:

 

  1. Matthias Kleinert
  2. Burkhard Martin Liebsch
  3. Ullrich Löser
  4. Hildegard Tries
  5. Annette Ullrich
  6. Sabine Schäfer
  7. Andreas Tremel
  8. Michael Sinne
  9. Josephine Kleyboldt
  10. Jutta Juretko
  11. Jöran Kortmann
  12. Jan-Christoph Blodau
  13. Jochen Werner Maria Slütter
  14. Cornelia Adelinde Fricke
  15. Reinhard Westarp
  16. Hermann-Josef Große-Kock
  17. Anna-Maria Deermann-Bohn
  18. Bernhard Tewes
  19. Elke Tüns
  20. Kathrin Lahme
  21. Maria-Theresia Koddebusch
  22. Amand Theodor Petrausch
  23. Andreas Suer-Schlüter

 

Die genannten Personen erfüllen aus Sicht der Verwaltung die Voraussetzung für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen gem. RdErlass des Ministeriums für Inneres und Justiz (3221 – IB.2) und des Ministeriums für Generationen, Familien, Frauen und Integration (313 -6153) vom 04.03.2009 – JMBI.NW S.70.

III. Alternativen

 

keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Es entstehen keine Kosten.

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG) und §§ 43, 77 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) der Kreisjugendhilfeausschuss.