Beschlussvorschlag:
Der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendhaupt- und
Jugendhilfsschöffinnen und –Schöffen bei den Jugendschöffengerichten in
Coesfeld und Lüdinghausen und für die Jugendstrafkammer beim Landgericht
Münster für die Amtszeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2023 (Anlage) wird zugestimmt.
Begründung:
I. Problem
Zum Ende des Jahres 2018 wird die derzeitige
Schöffenperiode ablaufen. Im ersten Halbjahr 2018 werden bundesweit die
Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2019 bis 2023 gewählt. Der
Jugendhilfeausschuss soll doppelt so viele Kandidaten vorschlagen, wie an
Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der
Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2018 die
Haupt- und Hilfsschöffen. Insgesamt sind mindestens 34 Personen für die
Jugendschöffengerichte Coesfeld und Lüdinghausen sowie die Jugendstrafkammer
des Landgerichtes Münster zu benennen
Gesucht wurden Bewerberinnen und Bewerber,
die im Kreisgebiet wohnen und am 01.01.2019 mindestens 25 und höchstens 69
Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche
Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen
einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern
führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die
Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer,
Strafvollzugs- bedienstete usw.) sowie Religionsdiener sollen nicht zu
Jugendschöffen gewählt werden.
Schöffen in Jugendsachen sollen in der Jugenderziehung
über besondere Erfahrung verfügen. Sie sollten über soziale Kompetenz verfügen,
d.h. das Handeln eines jungen Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen
können. In diesem Zusammenhang werden von Ihnen Lebenserfahrung und
Menschenkenntnis im Besonderen erwartet. Die Lebenserfahrung, die ein
Jugendschöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder
gesellschaftlichen Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche
Erfolg im Vordergrund, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit jungen Menschen
erworben wurde.
Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise
würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie
in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten
Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen
verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit, aber auch geistige
Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche
Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht
erforderlich.
Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren
kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen
von Kriminalität und den Sinn und Zweck
von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren,
um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer
zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für
den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil.
Schöffen sind mit den Berufsrichtern
gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine
Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann
niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder
Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche
Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von
Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht
übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen
Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können und sich von
besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen
steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich
ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können
und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations-
und Dialogfähigkeit abverlangt.
II. Lösung
Mit Schreiben vom 19.01.2018 sind die Städte und Gemeinden im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes gebeten worden, geeignete Personen für die Schöffenwahl zu benennen.
Folgende 100 Personen wurden benannt:
Ascheberg:
- Uwe Lottmann
- Anna-Theresia Heitkötter
- Klaus Hilber
- Maria Elisabeth Hölscher
- Ulrike König
- Michael Lücke
- Silke-Corinna Schmidt
- Cornelia Schröder-Genehr
- Regina Maria Syrig
- Clemens Wülfing
Billerbeck:
- Christa Maria Anna De Angelis
- Matthias Heuermann
- Bastian Kratz
- Josef Reicks
- Thomas Tauber
- Heine Unland
- Matthias van Ackeren
- Karl-Heinz Wulfert
Havixbeck:
- Ursula Steuer
- Ulrich Kramer
- Stephanie Lülf
- Ernst Levering
- Margit Marburger
- Monique Weiß
- Gerhard Meyer
- Ulrich Niehoff
- Peter Forster
Nordkirchen
- Werner Bußmann
- Helga East
- Hubert Kersting
- Heinz Kleine
- Antonius Köster
- Peter Krieger
- Klaus Lütke Börding
- Elke Lütke Börding
- Andreas-Wolfgang Meißner
- Petra Schröer
- Manuel Frederick Schwenken
- Joachim Seidel
- Anette Skok
- Karsten Tiedemann
- Alexander Meyer
Nottuln
- Bernhild Kunstleben
- Petra Holzer
- Michael Huesmann
- Barbara Hinsenhofen
- Manfred Gausebeck
- Andreas Janning
- Agnieszka Blaker
- Petra Beuker
- Richard Becker
- Kerstin Reiß
- Peter Holtrup
- Harald Junge
- Anke Klaus
- Detlef Handtke
- Brigitte Siehoff
- Ingrid Schulze Langenhorst
Olfen
- Dr. Gernod Röke
- Anke Alexandra Möller
- Herbert Prott
- Rolf Finke
- Ina Ursula Haritz
Rosendahl
- Bernhard Voß
- Franz Potthoff
- Johanna Stauvermann
- Michael Neumann
- Barbara Diekamp
Senden
- Klaudia Raphael-Howar
- Sabine Schubert
- Manfred Schubert
- Doris Thielen
- Elvi Greschke
- Christa Ermann
- Wolfgang Dropmann
- Angela Wiemann
- Katharina Syfuß
Lüdinghausen:
- Matthias Kleinert
- Burkhard Martin Liebsch
- Ullrich Löser
- Hildegard Tries
- Annette Ullrich
- Sabine Schäfer
- Andreas Tremel
- Michael Sinne
- Josephine Kleyboldt
- Jutta Juretko
- Jöran Kortmann
- Jan-Christoph Blodau
- Jochen Werner Maria Slütter
- Cornelia Adelinde Fricke
- Reinhard Westarp
- Hermann-Josef Große-Kock
- Anna-Maria Deermann-Bohn
- Bernhard Tewes
- Elke Tüns
- Kathrin Lahme
- Maria-Theresia Koddebusch
- Amand Theodor Petrausch
- Andreas Suer-Schlüter
Die genannten Personen erfüllen aus Sicht der Verwaltung die Voraussetzung für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen gem. RdErlass des Ministeriums für Inneres und Justiz (3221 – IB.2) und des Ministeriums für Generationen, Familien, Frauen und Integration (313 -6153) vom 04.03.2009 – JMBI.NW S.70.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Es entstehen keine Kosten.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG) und §§ 43, 77 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) der Kreisjugendhilfeausschuss.