Betreff
III. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-9-1112
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte „III. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld“ (Anlage 1) wird beschlossen.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Der Kreis Coesfeld ist gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 77 Abs. 2 GO NRW verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzmittel unter anderem aus speziellen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen zu beschaffen. Die Forderung nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Beschaffung spezieller Entgelte findet ihre Grenze darin, dass die Entgelte „soweit vertretbar und geboten“ zu erheben sind. Hierzu zählt auch die Erhebung von kostendeckenden Gebühren, soweit im Einzelfall nicht davon abgewichen werden kann.

 

Damit eine kostendeckende Gebührenkalkulation gewährleistet werden kann, ist eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Gebührensatzung bzw. des Gebührentarifes notwendig. Die zurzeit geltende Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld vom 19.06.2013 in der Fassung der II. Änderungssatzung vom 23.06.2016, in Kraft getreten am 01.08.2016, enthält Regelungen/Gebührensätze, die zum Teil nicht mehr aktuell sind. Der Gebührentarif bedarf somit nachstehender Änderungen:

 

Tarifstelle 1 „Schriftliche Auskünfte / sonstige Leistungen der Verwaltung“

 

Im Rahmen der Modernisierung des Dienstrechts wurde die Laufbahnstruktur geändert, sodass die Bezeichnungen der Stundensätze (ehemals mittlerer, gehobener und höherer Dienst) entsprechend anzupassen sind. Die Kalkulation der Gebührensätze der Tarifstelle 1 erfolgte auf Basis der Kosten eines Arbeitsplatzes (APL) laut Bericht der KGSt Köln vom 14.11.2017 „Kosten eines Arbeitsplatzes 17/2017 (Stand 2017/2018)“. Danach ergibt sich folgende angemessene und vertretbare Gebührenerhöhung:

 

 

 

Beamte/Beschäftigte

 

 

 

Laufbahn-

gruppe 1,

2. Einstiegsamt

(ehemals

mittlerer

Dienst)

Laufbahn-

gruppe 2,

1. Einstiegsamt

(ehemals

gehobener

Dienst)

Laufbahn-

gruppe 2,

2. Einstiegsamt

(ehemals

höherer

Dienst)

  

 

 

Personalkosten

Beamte

59.200

84.600

126.100

(Anlage 9.1 zum KGSt-Bericht, S. 24/25)

Beschäftigte

49.100

71.700

100.700

+ Sachkostenpauschale Büroarbeitsplatz

pauschal

9.700

9.700

9.700

+ Gemeinkosten / Büroarbeitsplatz

Beamte

11.840

16.920

25.220

   (20 % der Personalkosten)

Beschäftigte

9.820

14.340

20.140

= Kosten APL pro Jahr

 

Beamte

80.740

111.220

161.020

 

 

Beschäftigte

68.620

95.740

130.540

Kosten APL pro Stunde bei einer

 

 

 

41 Std.-Woche (1.671

Std./Jahr)

Beamte

48,32

66,56

96,36

39 Std.-Woche (1.590

Std./Jahr)

Beschäftigte

43,16

60,21

82,10

 

 durchschnittlich:

45,74

63,39

89,23

Gebührensätze je angefangene 1/4-Stunde (gerundet)

neu

11,50

16,00

22,50

alt

11,20

15,50

21,85

Abweichung in €

0,30

0,50

0,65

Abweichung in %

2,68

3,23

2,98

 

Tarifstelle 4 „Reprographische Dienstleistungen“

 

Die Bezeichnung in Tarifstelle 4.1.2 für Kopien/Ausdrucke „auf Fotopapier, Folie“ wird weiter gefasst und ersetzt durch den Begriff „auf anderweitigem Material“. Neben Fotopapier und Folien werden weitere Repromaterialien verwendet (z. B. Leinen etc.).

 

Tarifstelle 6 „Veröffentlichungen“

 

Diese Gebührentarife wurden im Jahr 2013 neu aufgenommen und sind seither unverändert. Unter Berücksichtigung des tatsächlich anfallenden Zeitaufwandes für die Dienstleistungen sowie der in den vergangenen Jahren konstant gestiegenen Kosten eines Arbeitsplatzes wird eine Erhöhung des Grundpreises je Bekanntmachung (Tarifstelle 6.1.1) von 15,00 € um 5,00 € auf 20,00 € für angemessen und erforderlich gehalten, um eine Kostendeckung zu gewährleisten. Eine Differenzierung der Gebühr nach Anzahl der Seiten vorzunehmen ist nicht erforderlich, da kein unterschiedlicher Aufwand je Seite besteht. Die Tarifstelle 6.1.2 b) kann somit entfallen.

 

Tarifstelle 10 „Beglaubigungen nach § 6 Abs. 2 Betreuungsbehördengesetz (BtBG)“

 

Die Betreuungsstelle (ehemals Abteilung 51 Jugendamt) ist zwischenzeitlich organisatorisch der Abteilung 53 – Gesundheitsamt zugeordnet worden, sodass die Tarifstelle 10 ebenfalls dem Gesundheitsamt zuzuordnen ist.

 


Tarifstellen 13 - 17 „Straßenbau und –unterhaltung“

 

Die Tarifstellen wurden im Jahr 2013 entsprechend der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen grundlegend geändert/neu gefasst. Aus Gründen der besseren Transparenz und der Verwaltungsvereinfachung bedürfen nunmehr einige Gebührentatbestände einer grundlegenden Anpassung/Umstrukturierung. Die Gebührentarife werden dabei nur in einigen wenigen Fällen betragsmäßig geändert. Weitere Einzelheiten hierzu sind in der beigefügten Synopse zum Gebührentarif (Anlage 2) aufgeführt.

 

Tarifstelle 18 „Wasserrechtliche Angelegenheiten“

 

Aufgrund einer Gesetzesänderung wird „§ 118“ durch „§ 96“ des Wassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) ersetzt.

 

 

Sämtliche Änderungen der Gebühren sowie die Neugliederung aufgrund von Streichungen, Neuaufnahmen und Umstrukturierungen von Tarifstellen sind der beigefügten Synopse (Anlage 2) zu entnehmen.

 

II.  Lösung

 

Die Tarifstellen im Gebührentarif werden entsprechend der beigefügten Anlage 1 „III. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld“ angepasst.

 

III. Alternativen

 

Keine.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld inklusive des Gebührentarifs wirkt sich mit in Kraft treten der Satzung auf die Ergebnisrechnung des Kreises Coesfeld aus. Aufwendungen, die sich aus den jeweiligen Amtshandlungen ergeben, werden durch Erträge aus dem Gebührenaufkommen gedeckt.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung ergibt sich aus der Zuständigkeitsregelung für die Ausschüsse des Kreistages. Der Kreisausschuss ist gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW und der Kreistag gem. § 26 Abs. 1 f) KrO NRW zuständig.

 

Anlagen:

 

1. III. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld

2. Synopse (alt/neu) zum Gebührentarif