Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf beigefügte „III. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld“ (Anlage 1) wird beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Der Kreis Coesfeld ist gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 77 Abs. 2 GO NRW verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzmittel unter anderem aus speziellen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen zu beschaffen. Die Forderung nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Beschaffung spezieller Entgelte findet ihre Grenze darin, dass die Entgelte „soweit vertretbar und geboten“ zu erheben sind. Hierzu zählt auch die Erhebung von kostendeckenden Gebühren, soweit im Einzelfall nicht davon abgewichen werden kann.
Damit eine kostendeckende Gebührenkalkulation gewährleistet werden kann, ist eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Gebührensatzung bzw. des Gebührentarifes notwendig. Die zurzeit geltende Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld vom 19.06.2013 in der Fassung der II. Änderungssatzung vom 23.06.2016, in Kraft getreten am 01.08.2016, enthält Regelungen/Gebührensätze, die zum Teil nicht mehr aktuell sind. Der Gebührentarif bedarf somit nachstehender Änderungen:
Tarifstelle 1 „Schriftliche
Auskünfte / sonstige Leistungen der Verwaltung“
Im Rahmen der Modernisierung des Dienstrechts wurde die
Laufbahnstruktur geändert, sodass die Bezeichnungen der Stundensätze (ehemals mittlerer,
gehobener und höherer Dienst) entsprechend anzupassen sind. Die Kalkulation
der Gebührensätze der Tarifstelle 1 erfolgte auf Basis der Kosten eines
Arbeitsplatzes (APL) laut Bericht der KGSt Köln vom 14.11.2017 „Kosten eines
Arbeitsplatzes 17/2017 (Stand 2017/2018)“. Danach ergibt sich folgende
angemessene und vertretbare Gebührenerhöhung:
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|
Beamte/Beschäftigte |
|||
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|
Laufbahn- gruppe
1, 2.
Einstiegsamt (ehemals mittlerer Dienst) |
Laufbahn- gruppe
2, 1.
Einstiegsamt (ehemals gehobener Dienst) |
Laufbahn- gruppe
2, 2.
Einstiegsamt (ehemals höherer Dienst) |
|
|
|
€ |
€ |
€ |
Personalkosten
|
Beamte |
59.200 |
84.600 |
126.100 |
|
(Anlage
9.1 zum KGSt-Bericht, S. 24/25) |
Beschäftigte |
49.100 |
71.700 |
100.700 |
|
+
Sachkostenpauschale Büroarbeitsplatz |
pauschal |
9.700 |
9.700 |
9.700 |
|
+
Gemeinkosten / Büroarbeitsplatz |
Beamte |
11.840 |
16.920 |
25.220 |
|
(20 % der Personalkosten) |
Beschäftigte |
9.820 |
14.340 |
20.140 |
|
= Kosten APL pro Jahr |
|
Beamte |
80.740 |
111.220 |
161.020 |
|
|
Beschäftigte |
68.620 |
95.740 |
130.540 |
Kosten APL pro Stunde bei einer |
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||
41 Std.-Woche (1.671 |
Std./Jahr) |
Beamte |
48,32 |
66,56 |
96,36 |
39 Std.-Woche (1.590 |
Std./Jahr) |
Beschäftigte |
43,16 |
60,21 |
82,10 |
|
durchschnittlich: |
45,74 |
63,39 |
89,23 |
|
Gebührensätze
je angefangene 1/4-Stunde (gerundet) neu |
11,50 |
16,00 |
22,50 |
||
alt |
11,20 |
15,50 |
21,85 |
||
Abweichung
in € |
0,30 |
0,50 |
0,65 |
||
Abweichung
in % |
2,68 |
3,23 |
2,98 |
Tarifstelle 4 „Reprographische
Dienstleistungen“
Die Bezeichnung in Tarifstelle 4.1.2 für Kopien/Ausdrucke „auf Fotopapier, Folie“ wird weiter gefasst und ersetzt durch den Begriff „auf anderweitigem Material“. Neben Fotopapier und Folien werden weitere Repromaterialien verwendet (z. B. Leinen etc.).
Tarifstelle 6
„Veröffentlichungen“
Diese
Gebührentarife wurden im Jahr 2013 neu aufgenommen und sind seither
unverändert. Unter Berücksichtigung des tatsächlich anfallenden Zeitaufwandes
für die Dienstleistungen sowie der in den vergangenen Jahren konstant
gestiegenen Kosten eines Arbeitsplatzes wird eine Erhöhung des Grundpreises je
Bekanntmachung (Tarifstelle 6.1.1) von 15,00 € um 5,00 € auf 20,00 € für
angemessen und erforderlich gehalten, um eine Kostendeckung zu gewährleisten.
Eine Differenzierung der Gebühr nach Anzahl der Seiten vorzunehmen ist nicht
erforderlich, da kein unterschiedlicher Aufwand je Seite besteht. Die
Tarifstelle 6.1.2 b) kann somit entfallen.
Tarifstelle
10 „Beglaubigungen nach § 6 Abs. 2 Betreuungsbehördengesetz (BtBG)“
Die
Betreuungsstelle (ehemals Abteilung 51 Jugendamt) ist zwischenzeitlich
organisatorisch der Abteilung 53 – Gesundheitsamt zugeordnet worden, sodass die
Tarifstelle 10 ebenfalls dem Gesundheitsamt zuzuordnen ist.
Tarifstellen 13 - 17 „Straßenbau und –unterhaltung“
Die
Tarifstellen wurden im Jahr 2013 entsprechend der Verordnung über die Erhebung
von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen grundlegend
geändert/neu gefasst. Aus Gründen der besseren Transparenz und der
Verwaltungsvereinfachung bedürfen nunmehr einige Gebührentatbestände einer
grundlegenden Anpassung/Umstrukturierung. Die Gebührentarife werden dabei nur
in einigen wenigen Fällen betragsmäßig geändert. Weitere Einzelheiten hierzu
sind in der beigefügten Synopse zum Gebührentarif (Anlage 2) aufgeführt.
Tarifstelle
18 „Wasserrechtliche Angelegenheiten“
Aufgrund
einer Gesetzesänderung wird „§ 118“ durch „§ 96“ des Wassergesetzes
Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) ersetzt.
Sämtliche
Änderungen der Gebühren sowie die Neugliederung aufgrund von Streichungen,
Neuaufnahmen und Umstrukturierungen von Tarifstellen sind der beigefügten
Synopse (Anlage 2) zu entnehmen.
II. Lösung
Die Tarifstellen
im Gebührentarif werden entsprechend der beigefügten Anlage 1 „III. Satzung zur
Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld“ angepasst.
III. Alternativen
Keine.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises
Coesfeld inklusive des Gebührentarifs wirkt sich mit in Kraft treten der
Satzung auf die Ergebnisrechnung des Kreises Coesfeld aus. Aufwendungen, die
sich aus den jeweiligen Amtshandlungen ergeben, werden durch Erträge aus dem
Gebührenaufkommen gedeckt.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die
Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und
Kreisentwicklung ergibt sich aus der Zuständigkeitsregelung für die Ausschüsse
des Kreistages. Der Kreisausschuss ist gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW und der
Kreistag gem. § 26 Abs. 1 f) KrO NRW zuständig.