Beschlussvorschlag:
Einem Kreistagsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, wird statt Sach- und Kommunikationsmitteln gem. § 40 Abs. 3 KrO NRW ab dem 01.06.2018 eine finanzielle Zuwendung in Höhe von 100,00 € monatlich gewährt.
Begründung:
I. Problem
Mit Beginn dieser Wahlperiode waren im Kreistag sechs Fraktionen
vertreten, wobei die Fraktion FAMILIE / DIE LINKE aus einem Vertreter der
Familienpartei und aus einer Vertreterin der Partei DIE LINKE bestand. Die
Auflösung der Fraktion wurde seitens der Fraktionsvorsitzenden mit Schreiben vom
28.05.2018 mitgeteilt.
Mit der Auflösung der Fraktion entfällt die Zahlung der
Fraktionszuwendung nach § 40 Abs. 3 Kreisordnung NRW (KrO NRW).
Die zwei bisherigen Mitglieder der Fraktion FAMILIE / DIE LINKE sind
nunmehr fraktionslose Kreistagsmitglieder. Da sie auch keiner Gruppe angehören,
haben sie als fraktionslose Kreistagsmitglieder gem. § 40 Abs. 3 Satz 5 KrO NRW
grundsätzlich einen Anspruch gegen den Kreis auf Sachmittel und Kommunikationsmittel
in angemessenem Umfang zum Zwecke der Vorbereitung auf die Kreistagssitzung.
Mit Beschluss des Kreistages des Kreises Coesfeld vom 16.12.2009 hat
der Kreistag beschlossen, dass einem Kreistagsmitglied, das keiner Fraktion
oder Gruppe angehört, in angemessenem Umfang Sachmittel und
Kommunikationsmittel zum Zwecke der Vorbereitung auf Kreistagssitzungen zur
Verfügung gestellt werden.
Das fraktions- und gruppenlose Mitglied des Kreises Coesfeld Töllers
hat am 07.06.2018 schriftlich beantragt, statt der Zurverfügungstellung von
Sach- und Kommunikationsmitteln in angemessenem Umfang eine finanzielle
Zuwendung gem. § 40 Abs. 3 S. 6 KrO NRW zu erhalten.
Die derzeitige Beschlusslage steht einer
Gewährung von finanziellen Mitteln an fraktions- und gruppenlose
Kreistagsmitglieder entgegen.
II. Lösung
Der Kreistag kann gem. § 40 Abs. 3 S. 6 KrO
NRW beschließen, dass ein Kreistagsmitglied (das keiner Gruppe oder Fraktion
angehört) aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte
des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern im
Kreistag erhielte. Eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte mindestens eine
proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendung entspricht, die die
kleinste Fraktion nach Abs. 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde.
Nach der derzeitigen Beschlusslage erhielte
eine Gruppe mit zwei Mitgliedern zwei Drittel von insgesamt 470 € (Sockelbetrag
von derzeit 350 € zzgl. 120 € [2 x 60 €]), damit also 313,33 €. Der monatliche
Höchstbetrag für eine finanzielle Zuwendung an fraktions- und gruppenlose Kreistagsabgeordnete
beträgt somit 156,66 €.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird vorgeschlagen, statt der Sach-
und Kommunikationsmittel Finanzmittel in abgerundeter Höhe zur Verfügung zu
stellen.
Der Kreis Borken gewährt seinen fraktions- und gruppenlosen
Kreistagsmitgliedern Finanzmittel von monatlich rd. 128 €.
Im Kreistag des Kreises Steinfurt sind alle Kreistagsmitglieder
Mitglieder von Fraktionen.
Im Kreis Warendorf erhält das gruppen- und fraktionslose
Kreistagsmitglied Finanzmittel in Höhe von 293,81 €.
Es wird daher vorgeschlagen, den gruppen- und fraktionslosen
Mitgliedern statt der Sach-und Kommunikationsmittel ab dem 01.06.2018
Finanzmittel in Höhe von 100,00 monatlich zu gewähren. Über die Verwendung der
Zuwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem
Landrat zuzuleiten ist.
III. Alternativen
Der Kreistag verzichtet auf jedwede
Anpassung, so dass angemessene Sach- und Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt
werden müssen.
Des Weiteren kann der Kreistag auch einen
anderen Betrag als Finanzmittel gewähren. Dieser darf jedoch nicht den
obengenannten monatlichen Höchstbetrag überstiegen.
IV.
Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Durch die Gewährung von Finanzmitteln in der
vorgeschlagenen Höhe fallen jährlich 1.200 € je fraktions- und gruppenloses
Mitglied des Kreistages und damit insgesamt 2.400 € p.a. an.
Diese Angaben sind in der Anlage zum
Haushaltsplan aufzuführen, demgegenüber verringert sich der Gesamtbetrag der
Fraktionszuwendungen auf Grund der Auflösung der Fraktion FAMILIE / DIE
LINKE.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Der Kreistag ist gem. § 40 Abs. 3 KrO NRW für die Entscheidung über die
Gewährung von Finanzmitteln und ihre Höhe zuständig.