Betreff
Zuwendungen an Mitglieder des Kreistages, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören
Vorlage
SV-9-1120
Aktenzeichen
01-10.24.22
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Einem Kreistagsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, wird statt Sach- und Kommunikationsmitteln gem. § 40 Abs. 3 KrO NRW ab dem 01.06.2018 eine finanzielle Zuwendung in Höhe von 100,00 € monatlich gewährt.

Begründung:

 

I.   Problem

Mit Beginn dieser Wahlperiode waren im Kreistag sechs Fraktionen vertreten, wobei die Fraktion FAMILIE / DIE LINKE aus einem Vertreter der Familienpartei und aus einer Vertreterin der Partei DIE LINKE bestand. Die Auflösung der Fraktion wurde seitens der Fraktionsvorsitzenden mit Schreiben vom 28.05.2018 mitgeteilt.

 

Mit der Auflösung der Fraktion entfällt die Zahlung der Fraktionszuwendung nach § 40 Abs. 3 Kreisordnung NRW (KrO NRW).

 

Die zwei bisherigen Mitglieder der Fraktion FAMILIE / DIE LINKE sind nunmehr fraktionslose Kreistagsmitglieder. Da sie auch keiner Gruppe angehören, haben sie als fraktionslose Kreistagsmitglieder gem. § 40 Abs. 3 Satz 5 KrO NRW grundsätzlich einen Anspruch gegen den Kreis auf Sachmittel und Kommunikationsmittel in angemessenem Umfang zum Zwecke der Vorbereitung auf die Kreistagssitzung.

 

Mit Beschluss des Kreistages des Kreises Coesfeld vom 16.12.2009 hat der Kreistag beschlossen, dass einem Kreistagsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke der Vorbereitung auf Kreistagssitzungen zur Verfügung gestellt werden.

 

Das fraktions- und gruppenlose Mitglied des Kreises Coesfeld Töllers hat am 07.06.2018 schriftlich beantragt, statt der Zurverfügungstellung von Sach- und Kommunikationsmitteln in angemessenem Umfang eine finanzielle Zuwendung gem. § 40 Abs. 3 S. 6 KrO NRW zu erhalten.

 

Die derzeitige Beschlusslage steht einer Gewährung von finanziellen Mitteln an fraktions- und gruppenlose Kreistagsmitglieder entgegen.

 

II.  Lösung

Der Kreistag kann gem. § 40 Abs. 3 S. 6 KrO NRW beschließen, dass ein Kreistagsmitglied (das keiner Gruppe oder Fraktion angehört) aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern im Kreistag erhielte. Eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendung entspricht, die die kleinste Fraktion nach Abs. 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde.

 

Nach der derzeitigen Beschlusslage erhielte eine Gruppe mit zwei Mitgliedern zwei Drittel von insgesamt 470 € (Sockelbetrag von derzeit 350 € zzgl. 120 € [2 x 60 €]), damit also 313,33 €. Der monatliche Höchstbetrag für eine finanzielle Zuwendung an fraktions- und gruppenlose Kreistagsabgeordnete beträgt somit 156,66 €.

 

Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird vorgeschlagen, statt der Sach- und Kommunikationsmittel Finanzmittel in abgerundeter Höhe zur Verfügung zu stellen.

 

Der Kreis Borken gewährt seinen fraktions- und gruppenlosen Kreistagsmitgliedern Finanzmittel von monatlich rd. 128 €.

 

Im Kreistag des Kreises Steinfurt sind alle Kreistagsmitglieder Mitglieder von Fraktionen.

 

Im Kreis Warendorf erhält das gruppen- und fraktionslose Kreistagsmitglied Finanzmittel in Höhe von 293,81 €.

 

Es wird daher vorgeschlagen, den gruppen- und fraktionslosen Mitgliedern statt der Sach-und Kommunikationsmittel ab dem 01.06.2018 Finanzmittel in Höhe von 100,00 monatlich zu gewähren. Über die Verwendung der Zuwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Landrat zuzuleiten ist.

 

III. Alternativen

Der Kreistag verzichtet auf jedwede Anpassung, so dass angemessene Sach- und Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt werden müssen.

 

Des Weiteren kann der Kreistag auch einen anderen Betrag als Finanzmittel gewähren. Dieser darf jedoch nicht den obengenannten monatlichen Höchstbetrag überstiegen.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Durch die Gewährung von Finanzmitteln in der vorgeschlagenen Höhe fallen jährlich 1.200 € je fraktions- und gruppenloses Mitglied des Kreistages und damit insgesamt 2.400 € p.a. an.

Diese Angaben sind in der Anlage zum Haushaltsplan aufzuführen, demgegenüber verringert sich der Gesamtbetrag der Fraktionszuwendungen auf Grund der Auflösung der Fraktion FAMILIE / DIE LINKE. 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Der Kreistag ist gem. § 40 Abs. 3 KrO NRW für die Entscheidung über die Gewährung von Finanzmitteln und ihre Höhe zuständig.