Betreff
Besetzung der Ausschüsse des Kreistages des Kreises Coesfeld nach Auflösung der Fraktion FAMILIE/DIE LINKE
Vorlage
SV-9-1123
Aktenzeichen
01-10.24.29-009
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

- ohne -

 

Kenntnisnahme.

Begründung:

 

I.-III.     Problem/Lösung/Alternativen

Mit Schreiben vom 28.05.2018 hat sich die Fraktion FAMILIE/DIE LINKE aufgelöst. Der Kreistag hatte angesichts der Bildung dieser Fraktion aus zwei Mitgliedern unterschiedlicher Parteien die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse auf 21 festgelegt. Die Anzahl der Mitglieder in Unterausschüssen, Beiräten und Arbeitsgruppen wurde auf 11 festgelegt. Hinsichtlich des Kreisausschusses und des Jugendhilfeausschusses erfolgte eine gesonderte Festlegung

 

Dies hatte zur Folge, dass auch die Fraktion FAMILIE/DIE LINKE in den Ausschüssen stimmberechtigt mit einem Vertreter vertreten ist. Des Weiteren ist die Fraktion im Kreisausschuss sowie in den Unterausschüssen, Beiräten und Arbeitsgruppen mit einem beratenden Mitglied vertreten.

 

Durch die Auflösung der Fraktion FAMILIE/DIE LINKE ist keine wesentliche Änderung der Kräftekonstellation im Kreistag entstanden, so dass im Sinne des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes mit seiner verfassungsrechtlichen Fundierung keine Verpflichtung besteht, die Ausschüsse aufzulösen und neu zu besetzen.

 

Der Kreistag des Kreises Coesfeld ist somit nicht verpflichtet, eine Auflösung und Neubesetzung vorzunehmen. Sofern der Status quo beibehalten wird, besteht im Falle eines Ausscheidens des Vertreters der ehemaligen Fraktion FAMILIE/DIE LINKE das Problem einer Nachbesetzung, die daran scheitert, dass die Fraktion nicht mehr besteht.

 

Aufgrund seines Selbstverwaltungs- und Organisationsrechts steht es dem Kreistag jederzeit frei, Ausschüsse aufzulösen und neu zu wählen. Dies ist durch einfachen Mehrheitsbeschluss selbst dann möglich, wenn der ursprüngliche Ausschuss einstimmig durch einen einheitlichen Wahlvorschlag besetzt wurde.

Eine Ausnahme von der Möglichkeit jederzeitiger Auflösung besteht allerdings bei den Ausschüssen, die kraft (spezial-)gesetzlicher Regelung für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages gewählt werden müssen (so z.B. der Kreisausschuss und der Jugendhilfeausschuss). Hier scheidet eine Auflösung grundsätzlich aus.

 

Es besteht somit grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Kreistag den Rechnungsprüfungsausschuss, den Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung, den Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung, den Ausschuss für Straßen- und Hochbau, Vermessung und öffentlichen Personennahverkehr, den Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit, den Ausschuss für Schule, Kultur und Sport, den Integrationsausschuss sowie die Unterausschüsse ÖPNV, Jugendhilfeplanung, die Arbeitsgruppe Klimaschutzaktivitäten und den Beirat für  Finanzmanagement und Aufgabenkritik auflöst und neu besetzt.

 

Im Falle einer Auflösung und Neubesetzung der Ausschüsse wäre die aktuelle Konstellation der Fraktionen und die Tatsache, dass die bisherige Fraktion FAMILIE/DIE LINKE nicht mehr besteht, zu berücksichtigen. Auch eine Reduzierung der Anzahl der Mitglieder ist denkbar.

 

Eine Neuverteilung der Vorsitzenden hätte ebenfalls zu erfolgen.

 

Sofern kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande kommen würde, hätte die Ausschussumbesetzung im Rahmen einer Verhältniswahl stattzufinden. Kreistagsmitglieder, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, würden für eine Listenwahl nach § 35 KrO nicht zur Verfügung stehen. Ein Kreistagsmitglied, das keinem Ausschuss angehört, hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse mit beratender Stimme anzugehören (§ 41 Abs. 3 KrO).

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Im Falle einer Reduzierung der Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse etc. werden Aufwendungen für Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall eingespart.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Der Kreistag ist für die Entscheidung gem. § 26 Abs. 1 S. 2 KrO NRW zuständig.