Beschlussvorschlag:
Der Entwurf des Bedarfsplans, der Grundlage des weiteren Beteiligungsverfahrens nach § 12 RettG NW ist, wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
I. Problem
Nach § 12 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) stellen die Kreise und kreisfreien Städte Bedarfspläne auf. Diese Aufstellungsverpflichtung beinhaltet, die für die bedarfsgerechte flächendeckende Versorgung in einem Rettungsbereich notwendigen Maßnahmen und Ressourcen auf der Grundlage einer Ist-Analyse zu planen, im Detail darzustellen und eine begründete Prognose zu formulieren.
Dabei sind insbesondere die Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen sowie die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge festzulegen.
Der Bedarfsplan ist kontinuierlich unter Beteiligung der in § 12 Abs. 4 RettG genannten Verbände zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle fünf Jahre, zu ändern.
Der derzeit gültige Bedarfsplan in Form der fünften Fortschreibung wurde durch den Kreistag am 30.06.2010 beschlossen. In seiner Sitzung vom 29.03.2017 hat der Kreistag den Anhang Notfallsanitäter zur Aus- und Fortbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern zum Bedarfsplan beschlossen.
Bevor der Bedarfsplan beschlossen wird, ist der Entwurf gem. § 12 Abs. 2 RettG den Trägern der Rettungswachen, den anerkannten Hilfsorganisationen, den sonstigen Anbietern von rettungsdienstlichen Leistungen, den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der örtlichen Gesundheitskonferenz zur Stellungnahme zuzuleiten.
II. Lösung
In Abstimmung mit den Verbänden der Krankenkassen als Kostenträger wurde die Firma Forplan Dr. Schmiedel GmbH mit der Begutachtung zur Fortschreibung der Rettungsdienstbedarfsplanung im Kreis Coesfeld beauftragt.
Die im Gutachten
enthaltenen Empfehlungen wurden im Wesentlichen mit der vorliegenden sechsten Fortschreibung
des Bedarfsplans umgesetzt.
Hinsichtlich der
gutachterlich empfohlenen Vorhaltezeiten der Rettungsmittel sowie der
Vorhaltung von vier Rettungswagen (RTW) für den Krankentransport wurde
geringfügig abgewichen.
Die Besetzung der stundenweise vorgehaltenen Fahrzeuge zu den im Gutachten ausgewiesenen Zeiten ist von den jeweiligen Leistungserbringern nicht in ein praktikables Schichtmodell umzusetzen. Die Vorhaltezeiten wurden daher insgesamt um 51 Stunden erweitert und somit einem in der Praxis gangbarem Schichtmodell angepasst.
Für den qualifizierten Krankentransport hat der Gutachter die Vorhaltung von vier Rettungswagen (RTW) empfohlen. Diese Empfehlung beruhte neben den ermittelten qualifizierten Krankentransporten auch auf gut 4.000 „Notfallfahrten ohne Sondersignal“ (z.B. Sportunfall), die im maßgeblichen Jahr 2016 durch RTW durchgeführt wurden. Diese Einsätze wurden der frequenzabhängigen Vorhaltung (RTW/KTW – qualifizierte Krankentransporte) und nicht der risikoabhängigen Vorhaltung (RTW – Notfallrettung) zugerechnet und erfordern unter jeweiliger Berücksichtigung der konkreten Einsatzlage einen RTW, der allerdings nach erster Einschätzung nicht innerhalb der vorgesehenen Hilfsfrist am Einsatzort eintreffen muss.
Die detaillierte Auswertung dieser Einsätze hat allerdings ergeben, dass bei Nachbetrachtung nicht immer zwingend ein RTW benötigt worden wäre. Daher sollen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots und unter Berücksichtigung der für die Betreiber schwierigen Personalgewinnung abweichend von der gutachterlichen Empfehlung zunächst nur zwei zusätzliche RTW für den Krankentransport und Notfallfahrten ohne Sondersignal zur Verfügung gestellt werden. Die zwei weiteren vom Gutachter hierfür vorgeschlagenen RTW werden zunächst als reiner KTW betrieben.
Gem. § 12 Abs. 4 Rettungsgesetz NRW soll mit den Verbänden der Krankenkassen ein Einvernehmen erzielt werden.
Der Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplans wurde den Kostenträgern am 13.07.2018 zur Abstimmung übersandt. In einer ersten Stellungnahme vom 09.08.2018 signalisierten diese insbesondere hinsichtlich der ausgewiesenen Vorhaltezeiten und der Personalbemessung weiteren Gesprächsbedarf.
Der Erörterungstermin mit den Vertretern der Krankenkassen ist für den 25.09.2018 vorgesehenen.
Sofern eine Einigung nicht zustande kommt, trifft die Bezirksregierung die notwendigen Festlegungen.
Die sich aus den Gesprächen mit den Kostenträgern und gegebenenfalls mit der Bezirksregierung ergebenden Änderungen werden in den Rettungsdienstbedarfsplan eingearbeitet.
Dennoch soll dem Fachausschuss bereits jetzt die Gelegenheit zur Kenntnisnahme gegeben werden, damit dieser sich einen Überblick der vorgesehenen – teils erheblichen – und nachfolgend dargestellten Veränderungen gegenüber dem derzeitigen Rettungsdienstbedarfsplan verschaffen kann:
• Ausweitung der Vorhaltestunden für Rettungswagen an den Rettungswachen Coesfeld und Lüdinghausen
• Zusätzliche Rettungswagen für die Versorgungsbereiche Coesfeld, Billerbeck, Ascheberg und Senden
• Zusätzlicher Krankentransportwagen
• Ausweitung der notärztlichen Versorgung des Notfallaufnahmebereiches Nottuln von bisher 45 Wochenstunden auf 168 Wochenstunden (24/7)
• Aus- und Fortbildung des rettungsdienstlichen Personals zu Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern
• Diverse Neubau, Ergänzungs- und Umbaumaßnahmen an den Rettungswachen
• Aufstockung des Leitstellenpersonals um fünf Stellen.
• Neubau der Leitstelle
Weitere Erläuterungen des vorliegenden Entwurfs können in der Sitzung des Fachausschusses erfolgen.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Der Rettungsdienst als
kostenrechnende Einrichtung finanziert sich zu 100 % aus
Rettungsdienstgebühren. Notwendige Investitionen sind Grundlage der
Haushaltsplanung und refinanzieren sich aus Abschreibungen und Verzinsung.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Beschlussfassung der Fortschreibung des Bedarfsplans obliegt dem Kreistag.
Nach Abschluss des Abstimmungs- und Beteiligungsverfahrens wird der Bedarfsplan zur abschließenden Beratung und Entscheidung vorgelegt.
Anlagen:
Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplanes – sechste Fortschreibung