Beschlussvorschlag:
1. Der „Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses vom 17.08.2018 und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2017“ wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Jahresabschluss des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2017 wird in der vom Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 17.09.2018 testierten Fassung mit einer Bilanzsumme von 379.573.800,55 € und einem Jahresfehlbetrag von 94.213,58 € festgestellt.
3. Dem Landrat wird für den Jahresabschluss 2017 gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW Entlastung erteilt.
4. Der Jahresfehlbetrag für das Haushaltsjahr 2017 in Höhe von 94.213,58 € wird gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW durch eine Entnahme aus der bestehenden Ausgleichsrücklage in Höhe von 94.213,58 € gedeckt.
5. Für das Haushaltsjahr 2017 wird eine Abrechnung des aus der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt erzielten Überschusses in Höhe von 3.943.022,00 € gemäß § 56 Abs. 5 S. 2 KrO NRW i.V.m § 6 Abs. 2 S. 2 u. 3 der Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2017 vorgenommen. Die Erstattung an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt ist im Haushaltsjahr 2019 auf der Basis der für das Haushaltsjahr 2017 geltenden Umlagegrundlagen vorzunehmen.
I. Problem
Der Kreistag fasste
bereits in seiner Sitzung am 21.03.2018 den Beschluss, den Entwurf des
Jahresabschlusses 2017 einschließlich der Anlagen dem
Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zuzuleiten. Den Kreistagsmitgliedern
wurde der Entwurf des Jahresabschlusses 2017 sodann mit Schreiben vom 28.05.2018
zugeleitet.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das
Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der
Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung sind in den Prüfbericht
aufzunehmen.
Zur Durchführung
dieser Aufgabe bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen
Rechnungsprüfung des Kreises Coesfeld (§ 53 Abs. 1 KrO i. V. m. § 101 Abs. 1
und Abs. 8 GO NRW).
Gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 96 Abs. 1 GO NRW stellt der Kreistag den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages. Die Kreistagsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Landrats.
II. Lösung
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in der Sitzung am 17.09.2018 den vom Rechnungsprüfungsamt vorgelegten „Bericht über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2017“ beraten und sich diesen einschließlich Bestätigungsvermerk der Rechnungsprüfung zu Eigen gemacht. Der Bestätigungsvermerk wurde in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 17.09.2018 vom Ausschussvorsitzenden Herrn Claus Löcken unterzeichnet.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat weiterhin den ausgewiesenen Beschlussvorschlag beschlossen. Insofern wird in diesem Zusammenhang auf die Sitzungsvorlage SV-9-1157 verwiesen.
Der „Bericht über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2017“ ist allen Kreistagsabgeordneten als Anlage zur SV-9-1157 übersandt worden.
Zuständig für die abschließende Feststellung des geprüften Jahresabschlusses ist der Kreistag. Zugleich beschließt dieser über die Behandlung des Jahresfehlbetrages für das Haushaltsjahr 2017 in Höhe von 94.213,58 €. Der Jahresfehlbetrag für das Haushaltsjahr 2017 wird gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW durch eine Entnahme aus der bestehenden Ausgleichsrücklage gedeckt.
Im Ergebnis ergibt sich somit folgende Berechnung:
Eigenkapital zum Jahresabschluss 31.12.2017 |
21.707.986,22 € |
davon:
Allgemeine Rücklage |
14.578.732,10 € |
davon:
Ausgleichsrücklage |
7.223.467,70 € |
Jahresfehlbetrag 2017 |
-94.213,58 € |
gedeckt durch
Entnahme aus der Ausgleichsrücklage |
94.213,58 € |
Eigenkapital zum 01.01.2018 |
21.707.986,22 € |
davon: Allgemeine Rücklage: |
14.578.732,10 € |
davon: Ausgleichsrücklage: |
7.129.254,12 € |
nachrichtlich: zulässiger Höchstbetrag Ausgleichsrücklage: 7.235.995,41 €
Bestand: ./. 7.129.254,12
€
Unterschreitung
Höchstbetrag Ausgleichsrücklage: 106.741,29 €
Nach Maßgabe des §
53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 26 Abs. 1 Buchst. I.) und § 96 Abs. 1 GO NRW
entscheidet der Kreistag nach der Feststellung des Jahresabschlusses 2017 über
die Behandlung des Jahresergebnisses; hier: des Jahresfehlbetrages. sowie die
Entlastung des Landrats.
Die vom Rechnungsprüfungsausschuss bestätigte Fassung des Jahresabschlusses des Kreises Coesfeld einschließlich des an die Prüfergebnisse angepassten Anhangs und Lagebericht werden nun mehr zur Feststellung vorgelegt.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat zudem in der Sitzung vom 17.09.2018 beschlossen, dass für das Haushaltsjahr 2017 eine Abrechnung des aus der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt erzielten Überschusses in Höhe von 3.943.022,00 € gemäß § 56 Abs. 5 S. 2 KrO NRW vorgenommen wird. Die Erstattung an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt ist im Haushaltsjahr 2019 auf der Basis der für das Haushaltsjahr 2017 geltenden Umlagegrundlagen vorzunehmen.
III. Alternativen
Soweit die Feststellung des Jahresabschlusses verweigert oder dem Landrat keine oder nur eine Entlastung mit Einschränkungen erteilt wird, sind vom Kreistag die Gründe hierfür anzugeben.
Die Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt wird nicht abgerechnet. Die Überdeckung in Höhe von 3.943.022,00 € würde zu einem Jahresüberschuss führen und damit das Eigenkapital des Kreises erhöhen. Die Stetigkeit bei der Behandlung der Abrechnung der Jugendamtsumlage wäre nicht mehr gewährleistet.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Bis auf Personal- und Sachaufwand für die Sitzung entstehen keine Kosten
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 lit. i KrO NRW.