Betreff
Anregung nach § 21 KrO NRW über die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht an verschiedenen Straßen in Olfen
Vorlage
SV-9-1160
Aktenzeichen
01-10.23.03-2018
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag des Anregenden:

 

Die Radwegebenutzungspflicht in Olfen

 

  1. Auf der Bilholtstraße/ Everumer Straße (dem innerörtlichen Abschnitt) sowie
  2. Auf der Straße Zur Geest/ Birkenallee zwischen Bilholtstraße und Friedhof

 

wird aufgehoben.

 

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

Die Anregung wird ohne Empfehlung an den Landrat als zuständiges Organ weitergeleitet.

Begründung:

 

I.   Problem

Gem. § 21 Kreisordnung NRW (KrO NRW) hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden. Die Zuständigkeiten des Kreisausschusses, der Ausschüsse und des Landrats werden hierdurch nicht berührt. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.

 

Ein Anspruch auf mündliche Anhörung der Antragsteller vor dem Kreistag oder einem Ausschuss besteht nicht.

 

Mit Datum vom 21.08.2018 wurde die beigefügte Anregung an den Landrat des Kreises Coesfeld gerichtet.

 

II.  Lösung

Die Anregung betrifft den Kreis Coesfeld als Straßenverkehrsbehörde.

 

Gem. § 18 Abs. 4 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld vom 29.03.2017 ist für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden der Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheit, für die gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW ausschließlich der Kreistag oder für die nach den Bestimmungen der KrO oder der Hauptsatzung der Landrat zuständig ist. Ist der Kreisausschuss nicht zuständig, überweist er die Anregung oder Beschwerde zur Erledigung an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stellte nicht gebunden ist.

 

Bei den mit der Anregung geforderten straßenverkehrlichen Maßnahmen handelt es sich um Geschäfte der sogenannten „laufenden Verwaltung“, für die der Landrat ausschließlich zuständig ist.

Insoweit ist der Kreisausschuss für eine abschließende Entscheidung nicht zuständig. Er kann jedoch Empfehlungen aussprechen.

 

 

Stellungnahme der Straßenverkehrsbehörde zu den Vorschlägen:

 

Die Straßenverkehrsbehörde kann gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Dazu wird von ihr bestimmt, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind (§ 45 Abs. 3 StVO). Dabei dürfen Verkehrszeichen und –einrichtungen gem. § 45 Abs. 9 StVO nur dort angebracht werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern erheblich übersteigt.

 

Auch die Anordnung der Verkehrszeichen 237, 240 und 241, die jeweils eine Radwegebenutzungspflicht beinhalten, hat sich an den strengen Maßstäben des § 45 Abs. 9 StVO zu orientieren, wobei die StVO ausdrücklich seit ihrer letzten Änderung im vergangenen Jahr Radwege außerhalb geschlossener Ortschaften hiervon ausnimmt. Dort ist eine Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht seither erleichtert zulässig.

 

Die vom Petenten begehrte Aufhebung von innerörtlichen Radwegebenutzungspflichten könnte daher unter den genannten rechtlichen Voraussetzungen durchaus gerechtfertigt sein. Eine Entscheidung hierüber setzt jedoch eine umfassende Prüfung voraus, ob in den vorliegenden Fällen konkret eine besondere Gefahrenlage besteht, die möglicherweise die Beibehaltung der Benutzungspflicht rechtfertigt bzw. erfordert. Eine Einschätzung der Gefahrenlage kann dabei nur unter Beteiligung der Polizei sowie der Stadt Olfen als zuständigem Träger der Straßenbaulast beurteilt werden. Entscheidende Kriterien sind beispielsweise die Unfalllage sowie die Verkehrsbelastung auf den betroffenen Straßenabschnitten.

 

Seitens der Straßenverkehrsabteilung wird die Anregung zum Anlass genommen, die bestehenden Radwegebenutzungspflichten auf den beschriebenen Strecken gemeinsam mit der Polizei und der Stadt Olfen zu prüfen.

Über das Ergebnis der Prüfung wird zu gegebener Zeit informiert, damit eine abschließende Rückmeldung an den Petenten erfolgen kann.

 

 

III. Alternativen

Der Kreisausschuss kann dem Landrat Empfehlungen aussprechen, an die er jedoch nicht gebunden ist.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Durch einen empfehlenden Beschluss des Kreisausschusses entstehen dem Kreis Coesfeld unmittelbar nur zu vernachlässigende Kosten.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt aus § 21 KrO NRW i.V.m. § 18 der Hauptsatzung des Kreistages des Kreises Coesfeld vom 29.03.2017 in der zzt. geltenden Fassung.