Betreff
Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Senden zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans "Windenergie"
Vorlage
SV-9-1175
Aktenzeichen
Natur- und Bodenschutz
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

- ohne -

 

Die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Behördenbeteiligung wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

 

„Ziel und Zweck der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Senden ist es, mit der Darstellung von Konzentrationszonen der Nutzung der Windenergie in der Gemeinde ein mit den räumlichen-siedlungsstrukturellen Entwicklungsvorstellungen abgestimmtes Angebot für die Nutzung dieser Energieerzeugung zu machen. Hiermit soll der Einsatz der Windkraft bei der Energieerzeugung gefördert und gesteigert werden.“ (Begründung zur 21. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Senden)

 

Die Gemeinde Senden beabsichtigt mit der Änderung des Flächennutzungsplans die Ausweisung von insgesamt 7 Konzentrationszonen für die Windenergie im Gemeindegebiet.

 

Im Rahmen der Erstellung des Flächenszenarios für die Windkraft wurden Landschaftsschutzgebiete nicht berücksichtigt. Es kommt daher bei 5 der 7 Zonen zu einer vollflächigen oder teilweisen Überlagerung der Konzentrationszonen mit Landschaftsschutzgebieten.

In diesem Fall steht der potentiellen Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich das im Landschaftsplan verankerte Bauverbot entgegen.

Soweit allerdings dem Flächennutzungsplan im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nicht widersprochen wird, tritt das Bauverbot des Landschaftsplans mit Inkrafttreten des Flächennutzungsplans außer Kraft (§ 20 Abs. 4 Satz 4 Landesnaturschutzgesetz NRW). Die Erteilung einer Befreiung für die Errichtung von Windenergieanlagen ist dann nicht mehr erforderlich.

 

Die Landschaftspläne Lüdinghausen und Davensberg-Senden enthalten hierzu folgende Klausel zur Bewertung von überlagernden Darstellungen von Windkonzentrationszonen und Landschaftsschutzgebieten:

Im Beteiligungsverfahren lässt sich der Träger der Landschaftsplanung insbesondere von folgenden Aspekten leiten:

Liegt eine

-       erhebliche Beeinträchtigung von Bereichen mit einer hohen Bedeutung für das Land­schaftsbild (z. B. natürliche Sichtachsen, Verlust der gestalterischen Dominanz von landschaftsbildprägenden Elementen) vor?

-       erhebliche Beeinträchtigung faunistisch bedeutsamer Bereiche/Artenschutzkonflikte vor?

-       erhebliche Beeinträchtigung bedeutsamer Bereiche für die Erholung vor?

-       Überprägung kulturlandschaftlich bedeutsamer Gebiete oder Objekte vor?

 

Im Landschaftsplan Baumberge Süd ist für diese Fallkonstellation keine Regelung vorgesehen.

 

Am 23.05.2018 ist der neue Windenergie-Erlass in Kraft getreten. In diesem wurde auch die Vereinbarkeit der Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten und der Errichtung von Windenergieanlagen neu bewertet.

Sofern danach eine Konfliktlösung auf Planungsebene durch den Verzicht auf einen Widerspruch gegen den Flächennutzungsplan, wie oben ausgeführt, nicht in Betracht kommt, steht das Bauverbot der Darstellung von Konzentrationszonen dann nicht entgegen, wenn die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde in Aussicht gestellt werden kann.

 

Die Errichtung von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten ist möglich, wenn die Befreiungsvoraussetzungen des § 67 BNatSchG gegeben sind.

In der Fallgruppe des § 67 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz ist dazu unter anderem eine Abwägung des öffentlichen Interesses an den betroffenen Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege und Artenschutz mit dem öffentlichen Interesse an der Nutzung von Windenergieanlagen vorzunehmen. Ob dieses öffentliche Interesse überwiegt, hängt von der Schutzwürdigkeit der Landschaft am konkreten Standort, insbesondere dem Grad der Beeinträchtigung durch die Windenergieanlagen ab.

Über den allgemeinen Landschaftsschutz hinaus lässt sich insbesondere für die folgenden Bereiche ein überwiegendes Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege begründen:

-       Teilbereiche von Landschaftsschutzgebieten, die überlagernd als Natura 2000-Gebiet ausgewiesen sind;

-       Teilbereiche von Landschaftsschutzgebieten, denen in der Landschaftsschutzgebietsverordnung oder dem Landschaftsplan explizit eine Funktion als Pufferzone zu Naturschutzgebieten oder Natura 2000-Gebieten zugewiesen ist;

-       Teilbereiche von Landschaftsschutzgebieten, die in den Fachbeiträgen des Naturschutzes und der Landschaftspflege des LANUV mit „herausragender Bedeutung“ für das Landschaftsbild (LBE1) beziehungsweise mit „herausragender Bedeutung“ für den Biotopverbund (VB1) dargestellt sind.

 

Die beabsichtigten Zonen des Flächennutzungsplans Senden wurden in Bezug auf die Überlagerung mit Landschaftsschutzgebieten durch die untere Naturschutzbehörde folgendermaßen bewertet:

 

Den Zonen BOES 1 und BOES 2, die sich mit dem Landschaftsschutzgebiet „Bösensell“ (Landschaftsplan Baumberge-Süd) überlagern, wurde mit Ausnahme einer im Wald liegenden gekammerten Grünlandfläche nicht widersprochen. Die hier teils vorhandenen Heckenzüge stellen gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile dar und sind daher als Tabuflächen zu sehen und im weiteren ggf. anstehenden Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen zu berücksichtigen und zu erhalten.

 

Bei der Zone SEND 0 handelt es sich um eine mehrteilige Konzentrationszone mit Teilflächen im Landschaftsschutzgebiet „Ventruper-, Huxburgs- und Mönkingsheide“ (Landschaftsplan Davensberg-Senden). Der Darstellung wurde lediglich insoweit nicht widersprochen, als in der Zone ein zusammengehöriger Windpark realisiert werden kann. Ein räumlicher Zusammenhang im Sinne eines Windparks besteht, wenn Windenergieanlagen nicht weiter als das Zehnfache des Rotordurchmessers voneinander entfernt stehen. Bei der zugrundeliegenden Referenzanlage mit einer Höhe von 150 m und einem Rotordurchmesser von 100 m wäre dies ein maximaler Abstand von 1.000 m unterhalb der einzelnen Anlagen. Bei der Teilung der Zone wären auch bis zu 3 Anlagen möglich, die nicht im räumlichen Zusammenhang stehen.

Über die Vereinbarkeit von Landschaftsschutz und Windenergienutzung ist hier abschließend im Genehmigungsverfahren bei einem vorliegenden Antrag zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen zu entscheiden. Die Erteilung einer Befreiung wird für eine einzelne Windenergieanlage oder für weitere Anlagen, die im räumlichen Zusammenhang stehen, in Aussicht gestellt.

Darüberhinaus wurde der unteren Naturschutzbehörde im Nachgang zu dem Beteiligungsverfahren eine erfolgreiche Brut des Rotmilans in unmittelbarer Nähe zu der Konzentrationszone gemeldet. Infolgedessen wurden bei der Gemeinde Senden erhebliche artenschutzrechtliche Bedenken gegenüber der Realisierung dieser Zone geltend gemacht.

 

Die Zone OTT 2 besteht aus zwei westlichen und einer kleineren östlichen Teilfläche. Der Überlagerung der westlichen Teilfläche mit dem Landschaftsschutzgebiet „Spilkenbrock und Breitenkämpe“ (Landschaftsplan Davensberg-Senden) wird nicht widersprochen. Die östliche Teilfläche ragt in einen Bereich mit einer herausragenden Landschaftsbildbewertung (Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege des LANUV) herein. Der östlichen Fläche, die sich hier mit dem Landschaftsschutzgebiet „Laubwälder der Nordbauerschaft“ (Landschaftsplan Davensberg-Senden) überlagert, wurde widersprochen.

 

Die Zone SEND 12 überlagert sich teilweise mit dem südlich und westlich liegenden Landschaftsschutzgebiet „Bechtrup-Schölling“ (Landschaftsplan Lüdinghausen). Einer Überlagerung dieser Teilflächen wurde nicht widersprochen.

 

Anlage:

Übersichtskarte (farbiges Original einzusehen im Kreistags-Informations-System)