Beschlussvorschlag:
- ohne -
Die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Behördenbeteiligung wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
„Ziel und Zweck der 21.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Senden ist es, mit der
Darstellung von Konzentrationszonen der Nutzung der Windenergie in der Gemeinde
ein mit den räumlichen-siedlungsstrukturellen Entwicklungsvorstellungen
abgestimmtes Angebot für die Nutzung dieser Energieerzeugung zu machen. Hiermit
soll der Einsatz der Windkraft bei der Energieerzeugung gefördert und
gesteigert werden.“ (Begründung
zur 21. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Senden)
Die Gemeinde Senden beabsichtigt mit der Änderung des Flächennutzungsplans
die Ausweisung von insgesamt 7 Konzentrationszonen für die Windenergie im
Gemeindegebiet.
Im Rahmen der Erstellung des Flächenszenarios für die Windkraft wurden
Landschaftsschutzgebiete nicht berücksichtigt. Es kommt daher bei 5 der 7 Zonen
zu einer vollflächigen oder teilweisen Überlagerung der Konzentrationszonen mit
Landschaftsschutzgebieten.
In diesem Fall steht der potentiellen Errichtung von Windenergieanlagen
grundsätzlich das im Landschaftsplan verankerte Bauverbot entgegen.
Soweit allerdings dem Flächennutzungsplan im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens nicht widersprochen wird, tritt das Bauverbot des
Landschaftsplans mit Inkrafttreten des Flächennutzungsplans außer Kraft
(§ 20 Abs. 4 Satz 4 Landesnaturschutzgesetz NRW). Die Erteilung
einer Befreiung für die Errichtung von Windenergieanlagen ist dann nicht mehr
erforderlich.
Die Landschaftspläne Lüdinghausen und
Davensberg-Senden enthalten hierzu folgende Klausel zur Bewertung von
überlagernden Darstellungen von Windkonzentrationszonen und Landschaftsschutzgebieten:
Im
Beteiligungsverfahren lässt sich der Träger der Landschaftsplanung insbesondere
von folgenden Aspekten leiten:
Liegt
eine
-
erhebliche Beeinträchtigung von Bereichen
mit einer hohen Bedeutung für das Landschaftsbild (z. B. natürliche
Sichtachsen, Verlust der gestalterischen Dominanz von landschaftsbildprägenden
Elementen) vor?
-
erhebliche Beeinträchtigung faunistisch
bedeutsamer Bereiche/Artenschutzkonflikte vor?
-
erhebliche Beeinträchtigung bedeutsamer Bereiche
für die Erholung vor?
- Überprägung
kulturlandschaftlich bedeutsamer Gebiete oder Objekte vor?
Im Landschaftsplan Baumberge Süd ist für diese Fallkonstellation keine
Regelung vorgesehen.
Am 23.05.2018 ist der neue Windenergie-Erlass in Kraft getreten. In
diesem wurde auch die Vereinbarkeit der Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten
und der Errichtung von Windenergieanlagen neu bewertet.
Sofern danach eine Konfliktlösung auf Planungsebene durch den Verzicht
auf einen Widerspruch gegen den Flächennutzungsplan, wie oben ausgeführt, nicht
in Betracht kommt, steht das Bauverbot der
Darstellung von Konzentrationszonen dann nicht entgegen, wenn die Erteilung
einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde in Aussicht gestellt werden
kann.
Die Errichtung von
Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten ist möglich, wenn die
Befreiungsvoraussetzungen des § 67 BNatSchG gegeben sind.
In der Fallgruppe des § 67
Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz ist dazu unter anderem eine
Abwägung des öffentlichen Interesses an den betroffenen Belangen von
Naturschutz und Landschaftspflege und Artenschutz mit dem öffentlichen
Interesse an der Nutzung von Windenergieanlagen vorzunehmen. Ob dieses
öffentliche Interesse überwiegt, hängt von der Schutzwürdigkeit der Landschaft
am konkreten Standort, insbesondere dem Grad der Beeinträchtigung durch die
Windenergieanlagen ab.
Über
den allgemeinen Landschaftsschutz hinaus lässt sich insbesondere für die
folgenden Bereiche ein überwiegendes Interesse des Naturschutzes und der
Landschaftspflege begründen:
- Teilbereiche
von Landschaftsschutzgebieten, die überlagernd als Natura 2000-Gebiet
ausgewiesen sind;
- Teilbereiche
von Landschaftsschutzgebieten, denen in der Landschaftsschutzgebietsverordnung
oder dem Landschaftsplan explizit eine Funktion als Pufferzone zu Naturschutzgebieten
oder Natura 2000-Gebieten zugewiesen ist;
- Teilbereiche
von Landschaftsschutzgebieten, die in den Fachbeiträgen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege des LANUV mit „herausragender Bedeutung“ für das
Landschaftsbild (LBE1) beziehungsweise mit „herausragender Bedeutung“ für den
Biotopverbund (VB1) dargestellt sind.
Die beabsichtigten Zonen des Flächennutzungsplans Senden wurden in
Bezug auf die Überlagerung mit Landschaftsschutzgebieten durch die untere
Naturschutzbehörde folgendermaßen bewertet:
Den Zonen BOES 1 und BOES 2, die sich mit dem Landschaftsschutzgebiet „Bösensell“
(Landschaftsplan Baumberge-Süd) überlagern, wurde mit Ausnahme einer im Wald
liegenden gekammerten Grünlandfläche nicht widersprochen. Die hier teils
vorhandenen Heckenzüge stellen gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile dar
und sind daher als Tabuflächen zu sehen und im weiteren ggf. anstehenden
Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen zu
berücksichtigen und zu erhalten.
Bei der Zone SEND 0 handelt es sich um eine mehrteilige
Konzentrationszone mit Teilflächen im Landschaftsschutzgebiet „Ventruper-,
Huxburgs- und Mönkingsheide“ (Landschaftsplan Davensberg-Senden). Der
Darstellung wurde lediglich insoweit nicht widersprochen, als in der Zone ein
zusammengehöriger Windpark realisiert werden kann. Ein räumlicher Zusammenhang
im Sinne eines Windparks besteht, wenn Windenergieanlagen nicht weiter als das
Zehnfache des Rotordurchmessers voneinander entfernt stehen. Bei der
zugrundeliegenden Referenzanlage mit einer Höhe von 150 m und einem Rotordurchmesser
von 100 m wäre dies ein maximaler Abstand von 1.000 m unterhalb der
einzelnen Anlagen. Bei der Teilung der Zone wären auch bis zu 3 Anlagen
möglich, die nicht im räumlichen Zusammenhang stehen.
Über die Vereinbarkeit von Landschaftsschutz und Windenergienutzung ist
hier abschließend im Genehmigungsverfahren bei einem vorliegenden Antrag zur
Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen zu entscheiden. Die Erteilung
einer Befreiung wird für eine einzelne Windenergieanlage oder für weitere Anlagen,
die im räumlichen Zusammenhang stehen, in Aussicht gestellt.
Darüberhinaus wurde der unteren Naturschutzbehörde im Nachgang zu dem
Beteiligungsverfahren eine erfolgreiche Brut des Rotmilans in unmittelbarer
Nähe zu der Konzentrationszone gemeldet. Infolgedessen wurden bei der Gemeinde
Senden erhebliche artenschutzrechtliche Bedenken gegenüber der Realisierung
dieser Zone geltend gemacht.
Die Zone OTT 2 besteht aus zwei westlichen
und einer kleineren östlichen Teilfläche. Der Überlagerung der westlichen
Teilfläche mit dem Landschaftsschutzgebiet
„Spilkenbrock und Breitenkämpe“ (Landschaftsplan Davensberg-Senden) wird nicht
widersprochen. Die östliche Teilfläche ragt in einen Bereich mit einer
herausragenden Landschaftsbildbewertung (Fachbeitrag des Naturschutzes und der
Landschaftspflege des LANUV) herein. Der östlichen Fläche, die sich hier mit
dem Landschaftsschutzgebiet „Laubwälder der Nordbauerschaft“ (Landschaftsplan
Davensberg-Senden) überlagert, wurde widersprochen.
Die Zone SEND 12 überlagert sich teilweise mit dem südlich und westlich
liegenden Landschaftsschutzgebiet „Bechtrup-Schölling“ (Landschaftsplan
Lüdinghausen). Einer Überlagerung dieser Teilflächen wurde nicht widersprochen.