Beschlussvorschlag:
- ohne -
Der Beirat nimmt die Mitteilung über die neue, derzeit in der
öffentlichen Auslegung befindliche ordnungsbehördliche Verordnung zur
Ausweisung des Naturschutzgebietes „Teiche in der Heubachniederung“ zur Kenntnis.
Begründung:
Mit ordnungsbehördlicher Verordnung vom
20.07.1987 ist das 325 Hektar große Gebiet „Teiche in der Heubachniederung“ auf
dem Gebiet der Städte Dülmen (Gemarkungen Merfeld und Dülmen Kirchspiel, Kreis
Coesfeld) und Haltern am See (Gemarkung Haltern-Kirchspiel, Kreis
Recklinghausen) als Naturschutzgebiet ausgewiesen worden. Die
FFH-Schutzzweckanpassung der Naturschutzgebietsverordnung erfolgte mit der 1.
Änderungsverordnung vom 26.06.2002. Das Gebiet wurde im Dezember 2004 als FFH-
(DE-4109-301) und Vogelschutzgebiet (DE-4108-401) anerkannt. Durch den
gesetzlich vorgegebenen Zeitablauf hat die ordnungsbehördliche Verordnung ihre
Gültigkeit verloren.
Bei dem Gebiet handelt es sich überwiegend um
großflächige naturnahe Stillgewässer (Flachgewässer unterschiedlicher
Nährstoffangebote) und ihre amphibischen Uferzonen (Röhrichte, Seggenriede,
Schlammfluren).
Durch die Schutzausweisung der „Teiche in der
Heubachniederung“ soll die nachhaltige Sicherung der Gewässer mit dem
kleinräumigen Nebeneinander unterschiedlicher Sukzessions- und Verlandungsstadien,
der Erhalt der typischen Ausprägung der Ufervegetation sowie der Röhrichte
angestrebt werden. Dies ist wie bisher durch ein gezieltes Wassermanagement
umzusetzen.
Das Naturschutz- und FFH-Gebiet ist das
Einzige im Kreis Coesfeld, welches nicht Bestandteil eines Landschaftsplanes
ist. Bei der damaligen Erstfassung des Landschaftsplans Merfelder
Bruch-Borkenberge im Jahr 1989 entschied sich der Kreistag bewusst, diesen
Bereich auszugrenzen. Dem Privatbesitzer des Teichguts obliegen aufgrund mit
dem Land NRW abgeschlossener Pacht- und Dienstleistungsverträge zahlreiche
Bewirtschaftungsauflagen und -beschränkungen, über die ein vergleichbarer
Schutzstatus erzielt wird.
Auf Anfrage der Bezirksregierung Münster im
Zuge einer Besprechung anlässlich der neuen Verordnung wurde vonseiten des
Kreises Coesfeld ausdrücklich erklärt, dass eine Aufnahme des Naturschutzgebietes
in den Landschaftsplan aus den oben genannten Gründen weder jetzt noch
zukünftig vorgesehen ist. Dasselbe äußerte im Übrigen auch der Kreis Recklinghausen.
Das Naturschutzgebiet wird gemäß neuer
Verordnung nicht mehr in eine Kern- und Pufferzone unterteilt.
Vom 20. August bis zum 28. September 2018 ist
der Verordnungsentwurf bei der Kreisverwaltung Coesfeld zur Einsichtnahme
ausgelegt. Hier besteht die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken zu äußern. Des
Weiteren können die Unterlagen auch bei der Stadt Dülmen sowie im Internet eingesehen
werden. Gleichzeitig läuft die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.
In dem Zuge regt die untere
Naturschutzbehörde an, dass auf Antrag in begründeten Einzelfällen eine
Nachsaat erlaubt wird, da in dem Gebiet des Öfteren massive Wildschweinschäden
auf den Grünlandflächen beobachtet wurden. Eine entsprechende mit dem
Naturschutzzentrum abgestimmte Einsaat/Nachsaat wird für naturschutzfachlich
erforderlich gehalten, da ansonsten ein Eindringen von Ampfer und Distel
befürchtet wird.
Die sich durch die landwirtschaftlichen
Verbote auf den Grünlandflächen ergebenden Prämienabzüge im Vertragsnaturschutz
können in gleicher Höhe über die Richtlinie Ausgleichszahlung erstattet werden.
Vonseiten der unteren Wasserbehörde wird im
Rahmen der Behördenbeteiligung darauf hingewiesen, dass ein Interessenkonflikt
zwischen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, die eine Durchgängigkeit der
Fließgewässer fordert, und dem Wassermanagement bezüglich der Fischteiche,
welches ein Bespannen und Ablassen der Fischteiche regeln soll, besteht, der im
Vorfeld gelöst werden muss.
Anlagen:
- Übersichtskarte (farbiges Original einzusehen im Kreistags-Informations-System)
- Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung (Karten nur verfügbar im Kreistags-Informations-System