Betreff
Vierzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen
Vorlage
SV-9-1187
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte „Vierzehnte Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen“ wird beschlossen.

Begründung:

 

I.      - IV.

 

Gebührenkalkulation

Zur Deckung des dem Kreis Coesfeld als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entstehenden Aufwandes für die Abfallentsorgung werden Benutzungsgebühren erhoben (§ 9 Abs. 3 Landesabfallgesetz - LAbfG). Die Gebührensätze sind gem. § 77 Gemeindeordnung (GO) i. V. m. § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckend festzusetzen.

 

Die Kalkulation für das Jahr 2019 hat ergeben, dass eine Anpassung der Gebührensätze erforderlich ist. 

 

Die Änderungen zum 01.01.2019 stellen sich wie folgt dar:

 

  1. Die Gebühren für Restabfälle werden von 145,00 €/t auf 149,00 €/t erhöht.

 

  1. Die Gebühren für Grün-/Bioabfälle werden von 65,00 €/t auf 69,00 €/t erhöht.

 

  1. Die Grundgebühr wird von 15,70 €/Einheit auf 17,50 €/Einheit erhöht.

 

Die übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.

 

 

Gründe für Gebührenanpassung:

Restabfall: Die Erhöhung der Gebühren für Restabfälle um 4 €/t ist insbesondere aufgrund einer Preisanpassung bei der thermischen Verwertung erforderlich.

 

Grün-/Bioabfälle: Die Gebührenerhöhung für Grün-/Bioabfälle resultiert ebenfalls aus einer Preisanpassung für die Entsorgungsleistung.

 

Grundgebühren: Die Grundgebühr wird von 15,70 €/Einheit auf 17,50 €/Einheit aufgrund von gestiegenen Sach- und Personalkosten erhöht.

 

Die Kalkulation für das Betriebsjahr 2018, das voraussichtliche Betriebsergebnis 2018 sowie die Kalkulation für das Betriebsjahr 2019 – unter Berücksichtigung der Gebührenänderungen und einer Anpassung des kalkulatorischen Zinssatzes auf 5,5 % zum 01.01.2019 – stellen sich nach Gesamtsummen wie folgt dar:

 

 

 

 

Kalkulation 2018

Prognose BE 2018

Kalkulation 2019

Differenz

Kalkulation

2018/19

Aufwand

8.966.174 €

8.920.938 €

9.263.409 €

244.094 €

Erlöse

8.692.839 €

8.518.854 €

8.984.022 €

238.041 €

Saldo

-273.335 €

-402.084 €

-279.388 €

-6.053 €

 

Einzelheiten können der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) entnommen werden.

 

           

 

Nachrichtlich:

Gemäß der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Olfen und dem Kreis Coesfeld vom 28.11.2016 und dem Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Olfen, dem Kreis Coesfeld und den Wirtschaftsbetrieben Kreis Coesfeld GmbH vom 12.07.2017 betreibt der Kreis Coesfeld bzw. die WBC für die Stadt Olfen einen Wertstoffhof. Für diese Leistungen wurde ein Entgelt von 164.514 € kalkuliert. Für die Stadt Dülmen betreibt der Kreis Coesfeld bzw. die WBC ebenfalls einen Wertstoffhof (öffentliche-rechtliche Vereinbarung vom 23.10.2017). Hier wird mit einem Entgelt in Höhe von 231.467 € gerechnet. Am Ende des Jahres erfolgt bei beiden Wertstoffhöfen jeweils eine Spitzabrechnung auf Grundlage der nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten ermittelten Kosten.

 

Nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten und Gemeinden des Kreises Coesfeld (Stadt Lüdinghausen ausgenommen) und dem Kreis Coesfeld vom 14.03.2017 führt die WBC im Auftrag des Kreises Coesfeld die Aufgaben Sammlung und Transport von Abfällen ab dem 01.01.2019 durch. Für die Durchführung der Aufgaben wird insgesamt mit einem privatrechtlichen Entgelt in Höhe von 4.941.288 € gerechnet.  

 

Die Aufwendungen für den Betrieb der Wertstoffhöfe Olfen und Dülmen, sowie für die Durchführung von Sammlung und Transport und die daraus entstehenden Erträge aus Entgeltzahlungen der Städte und Gemeinden werden bei der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt.

 

 

Entwicklung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich

Gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG sind Kostenüberdeckungen der Vorjahre innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

 

In der Kalkulation für das Betriebsjahr 2018 wurden zur Deckung der Gesamtkosten eine Inanspruchnahme der Überdeckungen aus Vorjahren in Höhe von 273.335 € einkalkuliert. Die Entwicklung des Aufwands und der Erlöse im laufenden Betriebsjahr lassen erwarten, dass das Betriebsergebnis um rd. 128.729 € geringer ausfallen wird.

 

In der Kalkulation für das Betriebsjahr 2019 ist für den Ausgleich des Betriebsergebnisses ein weiterer Abbau der Überdeckung von rd. 279.388 € eingeplant. Des Weiteren wird zum Ausgleich der Kostenunterdeckungen im Jahr 2017 und 2018 ein Verlustvortrag in Höhe von 130.000 € einkalkuliert.

 

Zum 31.12.2017 wies der Sonderposten für den Gebührenausgleich einen Bestand von

1.132.967 € aus. Die in den Jahren 2018 und 2019 geplanten Entnahmen haben zur Folge, dass sich der Bestand des Sonderpostens voraussichtlich um 552.723 € reduzieren wird. Zum Ende des Kalkulationsjahres 2019 wird sich der Sonderposten damit auf 580.244 € belaufen.

 

Die Unterdeckungen wiesen zum 31.12.2017 einen Betrag von 115.712 € aus. Zum 31.12.2018 wird sich dieser Betrag wegen der Verschlechterung des Betriebsergebnisses voraussichtlich auf 244.461 € belaufen. Durch die Berücksichtigung eines Verlustvortrages in Höhe von 130.000 € im Betriebsjahr 2019, werden die Unterdeckungen zum 31.12.2019 voraussichtlich 114.461 € betragen.

 

Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den notwendigen Ausgleich der Über- und Unterdeckungen ergeben sich für den Kreishaushalt keine Konsequenzen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) Kreisordnung (KrO) ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.

 

Anlagen:

 

1: Vierzehnte Änderungssatzung

2: Gebührenbedarfsberechnung