Betreff
Prüfung des Entwurfs des Gesamtabschlusses 2017
Vorlage
SV-9-1201
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

1.      Der Kreistag nimmt den „Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Entwurfs des Gesamtabschlusses zum 31.12.2017 und des Gesamtlageberichtes des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2017“ vom 15.11.2018 zur Kenntnis.

 

2.      Der Kreistag bestätigt den vom Rechnungsprüfungsausschuss testierten Gesamtabschluss des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2017 mit einer Bilanzsumme von 384.801.174,70 EUR sowie einem ausgewiesenen Gesamtjahresüberschuss in Höhe von 299.708,26 EUR.

 

3.    Der Kreistag erteilt dem Landrat für den Gesamtabschluss zum 31.12.2017 gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 116 Abs. 1 GO NRW u. § 96 GO NRW die Entlastung.

      

4.    Der Kreistag beschließt, dass der sich im Gesamtjahresüberschuss 2017 aus den Überschüssen der Beteiligungen des Kreises Coesfeld einschließlich der Konsolidierungsbuchungen ergebende Überschuss in Höhe von 393.921,84 EUR dem in der Gesamtbilanz ausgewiesenem Eigenkapital, hier: der allgemeinen Rücklage, zugeführt wird.  

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 116 Abs. 5 GO NRW hat der Kreis innerhalb der ersten neun Monate nach dem Abschlussstichtag einen Gesamtabschluss für den 31.12. des Jahres aufzustellen. In diesem sind das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Kreises und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren. Der Gesamtabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage des Kreises vermitteln und ist zu erläutern. Der Gesamtjahresabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. Ferner ist dem Gesamtabschluss ein Beteiligungsbericht beizufügen.

 

Nach Maßgabe des § 53 Abs.1 KrO NRW i.V.m. § 116 Abs. 5 und § 95 Abs. 3 GO NRW wird der vom Kämmerer aufgestellte und vom Landrat bestätigte Entwurf des Gesamtabschlusses dem Kreistag zur Bestätigung zugeleitet. Der Entwurf des Gesamtabschlusses 2017 wurde vom Kämmerer am 27.09.2018 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag bestätigt.

 

Mit SV-9-1166 wurde der Entwurf des Gesamtabschlusses 2017 in den Kreistag eingebracht. Der Kreistag fasste den Beschluss, den Entwurf des Gesamtabschlusses 2017 einschließlich der Anlagen dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zuzuleiten. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung sind in den Prüfbericht aufzunehmen.

 

Zur Durchführung dieser Aufgabe bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung des Kreises Coesfeld (§ 101 Abs. 8 GO NRW).

 

Der Kreistag bestätigt den vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Gesamtabschluss. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Gesamtjahresüberschusses oder die Behandlung eines Gesamtjahresfehlbetrages. Die Kreistagsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Landrats.

 

 

II.  Lösung

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in der Sitzung am 03.12.2018 den vom Rechnungsprüfungsamt vorgelegten „Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2017 und des Gesamtlageberichtes des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2017“ beraten und sich diesen einschließlich Bestätigungsvermerk der Rechnungsprüfung zu Eigen gemacht. Der Bestätigungsvermerk wurde in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 03.12.2018 vom Ausschussvorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses unterzeichnet.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat weiterhin den ausgewiesenen Beschlussvorschlag beschlossen. Insofern wird in diesem Zusammenhang auf die Sitzungsvorlage SV-9-1200 verwiesen.

 

Der „Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2017 und des Gesamtlageberichtes des Kreis Coesfeld für das Haushaltsjahr 2017“ ist allen Kreistagsabgeordneten als Anlage zur SV-9-1200 zur Verfügung gestellt worden.

 

Der Kreistag hat gem. § 26 Abs.1 Buchst. i) KrO NRW den Gesamtabschluss zu bestätigen. In Anlehnung an § 116 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW gelten für die Bestätigung des Gesamtabschlusses die für den Jahresabschluss anzuwendenden Bestimmungen entsprechend, so dass der Kreistag nach der Bestätigung des Gesamtabschlusses auch einen Beschluss über die Entlastung des Landrates und über die Verwendung des Gesamtjahresüberschusses oder die Behandlung des Gesamtjahresfehlbetrages zu fassen hat.

 

Der Gesamtjahresüberschuss 2017 für den Konzern "Kreis Coesfeld" beträgt rechnerisch 299.708,26 EUR. Dieses Ergebnis lässt sich wie folgt darstellen:

 

 

Jahresergebnis Kreis Coesfeld 2017

-94.213,58 €

Jahresergebnis WBC 2017

99.290,37 €

Jahresergebnis GFC 2017

110.047,19 €

Zwischenergebnis 2017

115.123,98 €

Konsolidierungsbuchungen

184.584,28 €

Ergebnis Gesamtabschluss Konzern Kreis Coesfeld

299.708,26 €

 

     

Bei der Zusammenführung der Gesellschaften unter einem Dach wird deutlich, dass in diesem Jahr das Gesamtergebnis des Konzerns “Kreis Coesfeld“ durch die zu konsolidierenden Beteiligungen in den positiven Bereich gelangt.

 

Für die über das Jahresergebnis der Kernverwaltung Kreis Coesfeld hinausgehenden Überschüsse der Beteiligungen einschließlich der sich aus den Konsolidierungsbuchungen im Hinblick auf den Gesamtabschluss ergebenden Verbesserungen in Höhe von insgesamt 393.921,84 EUR bedarf es eines Verwendungsbeschlusses. Es wird vorgeschlagen, diesen dem Eigenkapital, hier der allgemeinen Rücklage des Gesamtabschlusses, zuzuführen.

 

Anzumerken ist, dass mit dem in der Gesamtbilanz ausgewiesenen Gesamtjahresüberschuss von 299.708,26 EUR keinerlei Aussagen zur Verwendung dieser Summe getroffen werden können, welche eine unmittelbare Auswirkung auf die allgemeine Rücklage oder die Ausgleichsrücklage des Kreises zulassen. Es handelt sich bei dem Gesamtjahresüberschuss um eine rechnerisch ermittelte Größe, welche nur eine deklaratorische Wirkung entfacht.

 

Der vom Kreistag bestätigte Gesamtabschluss ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Bestätigung des folgenden Gesamtabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.

 

 

III. Alternativen

 

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Gem. § 53 KrO NRW i.V.m. § 116 Abs. 1 GO NRW ist der Kreistag für die Bestätigung des Gesamtabschlusses zuständig.