Betreff
Wiederbesetzung der Stelle der Kreisdirektorin/des Kreisdirektors, hier: Ausschreibung
Vorlage
SV-9-1219
Aktenzeichen
11.11.11-003
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Stelle der Kreisdirektorin/des Kreisdirektors wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den folgenden Medien öffentlich ausgeschrieben:

 

-       Westfälische Nachrichten (Gesamtausgabe)

-       Münstersche Zeitung/Ruhr Nachrichten (Gesamtausgabe)

-       Frankfurter Allgemeine Zeitung

-       Interamt (bundesweites Stellenportal für den öffentlichen Dienst)

-       bund.de (bundesweites Stellenportal für den öffentlichen Dienst)

-       www.kreis-coesfeld.de

 

Die Ausschreibungsfrist beträgt lt. gesetzlicher Vorgabe mindestens 4 Wochen. Form und Inhalt der Stellenausschreibung werden entsprechend dem als Anlage beigefügten Entwurf festgelegt.

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Die Amtszeit des Herrn Kreisdirektors Gilbeau endet im Laufe des kommenden Jahres.

 

Aufgrund des Ausscheidens des Amtsinhabers ist die Stelle der Kreisdirektorin bzw. des Kreisdirektors durch eine vorzunehmende Ausschreibung neu zu besetzen.

 

II.  Lösung

 

Der Kreistag bestellt eine Allgemeine Vertreterin bzw. einen Allgemeinen Vertreter des Landrates. Dabei kann er entscheiden, ob er aus den leitenden hauptamtlichen Beamten und Beamtinnen des Kreises einen Allgemeinen Vertreter widerruflich bestellt oder eine kommunale Wahlbeamtin bzw. einen kommunalen Wahlbeamten als Allgemeine Vertreterin bzw. als Allgemeinen Vertreter für die Dauer von acht Jahren wählt, die bzw. der die Amtsbezeichnung „Kreisdirektorin“ bzw. „Kreisdirektor“ trägt. Der Kreistag hat letztere Alternative in § 14 der Hauptsatzung festgeschrieben.

 

Das Verfahren zur Bestellung der Kreisdirektorin bzw. des Kreisdirektors wird durch § 47 KrO i. V. m. § 26 Abs. 1 S. 2 d.) KrO geregelt.

 

Danach darf die Wahl frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen. Die Stelle ist im Vorfeld zwingend auszuschreiben (§ 47 Abs. 2 KrO NW i. V. m. § 71 Abs. 2 GO NW).

 

Die Wahl der Kreisdirektorin/des Kreisdirektors bedarf der Bestätigung der Bezirksregierung.

 

a.) Ausschreibung

 

Um den förmlichen Anforderungen an eine Stellenausschreibung nach den gesetzlichen Bestimmungen und den in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätzen gerecht zu werden, erfolgt die Veröffentlichung der Stellenausschreibung in den folgenden Medien:

 

-       Westfälische Nachrichten (Gesamtausgabe)

-       Münstersche Zeitung/Ruhr Nachrichten (Gesamtausgabe)

-       Frankfurter Allgemeine Zeitung

-       Interamt (bundesweites Stellenportal für den öffentlichen Dienst)

-       bund.de (bundesweites Stellenportal für den öffentlichen Dienst)

-       www.kreis-coesfeld.de

 

Die Eingruppierung erfolgt in Besoldungsgruppe B 3 der Landesbesoldungsordnung B. In der Festlegung der Eingruppierung ist der Kreistag an die Eingruppierungsverordnung gebunden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EingrVO NW; Einwohnerzahl von 200.001 – 300.000). Bei entsprechender Wiederwahl ist eine Eingruppierung in die Höchstbesoldungsgruppe B 4 der Lan­desbesoldungsordnung B zulässig (§ 3 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 EingrVO NW)

 

 

 

 

 

 

b.) persönliche Wählbarkeitsvoraussetzungen

 

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen über die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sowie über eine mehrjährige praktische Erfahrung in einer dem Amt angemessenen hauptamtlichen Verwaltungstätigkeit verfügen. Daneben müssen die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit als kommunale Wahlbeamtin bzw. kommunaler Wahlbeamter erfüllt werden (Höchstalter, Staatsangehörigkeit). Das gesetzliche Höchstalter ist abhängig von der individuellen Regelaltersgrenze, da mindestens eine Amtszeit bis zum Erreichen der Altersgrenze absolviert werden muss. Hieraus ergibt sich eine Höchstaltersgrenze von um 56 Jahren.

 

c.) weitere Voraussetzungen

 

Neben den o. g. gesetzlichen Anforderungen kann der Kreistag weitere Bestandteile der Stellenausschreibung – mit entsprechender Bindungswirkung – festlegen, z. B. bezüglich einer Wohnsitznahme im Kreis Coesfeld.

 

III. Alternativen

 

Keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die Kosten für die erforderliche Stellenausschreibung fallen Kosten im Budget der öffentlichen Bekanntmachungen an.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit liegt beim Kreistag (vgl. §§ 33, 47 Abs. 1 S. 2 KrO NRW – Annexzuständigkeit).