Betreff
Beschluss Richtlinien Sprachmittlerpool
Vorlage
SV-9-1228
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Richtlinien zu Übersetzungs- und Sprachmittlerhilfen durch das Kommunale Integrationszentrum des Kreises Coesfeld, sog. „Sprachmittlerpool“ werden wie in der Anlage vorgelegt beschlossen.

Begründung:

 

I.   Problem

 

Der Dolmetscherpool des KI hat sich als sehr hilfreiches Instrument zur Verständigung der neuzugewanderten Menschen mit Behörden, dem Gesundheitssystem und den Bildungsinstitutionen erwiesen. Bisher stehen 46 ehrenamtliche Übersetzer für 26 Sprachen zur Verfügung. Das Land NRW stellt für den Aufbau des Sprachmittlerpools bis 2022 jährlich bis zu 50.000,- € zur Verfügung. Diese können jedoch ausschließlich für ehrenamtliche Sprachmittler eingesetzt werden. Reisekosten werden nicht anerkannt. Der Kreistag stellte dem KI deshalb für 2018 einen Betrag von 20.000,- € zur Verfügung, um ungedeckte Bedarfe decken zu können (vgl. SV-9-0945 und SV-9-0947). Für das Haushaltsjahr 2019 sollen zu diesem Zweck 40.000,- € zur Verfügung gestellt werden.

Die Verwaltung arbeitet beim Einsatz der Sprachmittler bisher nach internen Richtlinien.

II.  Lösung

 

Weil absehbar keine Änderung der Landesvorgaben für die Verwendung der von dort gewährten Mittel zu erwarten ist, schlägt die Verwaltung vor, die als Anlage beigefügten

 

Richtlinien zu Übersetzungs- und Sprachmittlerhilfen durch das Kommunale Integrationszentrum des Kreises Coesfeld, sog. „Sprachmittlerpool“

 

vom Kreistag durch einen Beschluss als verbindlich zu erklären und nach außen bekannt zu machen.

III. Alternativen

 

Die Richtlinien werden nicht beschlossen.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Da die Landesförderung nur einen Teil der Aufwendungen für ehrenamtliche Sprachmittler deckt, fallen darüber hinaus Kosten an, die über Kreismittel finanziert werden sollten. Im Haushaltsjahr 2019 belaufen sich diese Kosten voraussichtlich auf ca. 40.000,- €.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 KrO NRW.