Betreff
Unterzeichnung des Partnerschaftsvertrages mit dem Landkreis Ostprignitz-Ruppin am 13.12.2018; hier: Genehmigung einer Dienstreise
Vorlage
SV-9-1233
Aktenzeichen
01-10.13.70-01
Art
Sitzungsvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Den Vertretern der im Kreistag vertretenden Fraktionen wird die Teilnahme am Festakt zum 25-jährigen Jubiläum des Landkreises Ostprignitz-Ruppin am 13.12.2018 in Neuruppin als Dienstreise genehmigt.

 

I.   Problem

Nachdem beide Kreistage die Beschlüsse zu einer offiziellen Partnerschaft gefasst und den jeweiligen Landrat beauftragt haben, die beschlossene Partnerschaftsurkunde zu unterzeichnen, ist die feierliche Unterzeichnung im Rahmen der Feier zum 25-jährigen Jubiläum des Landkreises Ostprignitz-Ruppin am 13.12.2018 in Neuruppin angedacht. Hierzu soll eine Delegation, die den Landrat begleitet, am Festakt teilnehmen. Diese soll neben dem Kreisdirektor und den stellvertretenden Landrätinnen u.a. jeweils einen Vertreter der im Kreistag vertretenen Fraktionen umfassen.

Gemäß der Regelung in der Hauptsatzung ist eine Dienstreisegenehmigung erforderlich.

 

II.  Lösung

Den stellvertretenden Landrätinnen wurde durch Kreisausschussbeschluss vom 21.06.2018 eine generelle Dienstreisegenehmigung zum und innerhalb des Partnerkreises Ostprignitz-Ruppin erteilt. Eine Genehmigung ist daher nicht mehr erforderlich.

Im Übrigen wird den durch die Fraktionen noch zu benennenden Kreistagsabgeordneten die Teilnahme an der Veranstaltung am 13.12.2018 in Neuruppin als Dienstreise genehmigt.

 

III. Alternativen

Die Teilnahme an der vorgenannten Veranstaltung wird nicht als Dienstreise genehmigt.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Den Kreistagsabgeordneten stehen Entschädigungen nach dem Landesreisekostengesetz und ggf. Verdienstausfall zu. Haushaltsmittel stehen zur Verfügung.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 9 Absatz 7 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld ist der Kreisausschuss für die Genehmigung von Dienstreisen der Kreistagsabgeordneten zuständig, sofern der Kreistag nicht bereits einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.