Betreff
Verwendung von Fördermitteln;
-Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (Kapitel 1) „Infrastrukturprogramm“
-Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (Kapitel 2) „Schulsanierungsprogramm“
-Investitionsprogramm „Gute Schule 2020“
Vorlage
SV-9-1235
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Unter Fortschreibung der bisherigen Beschlüsse zu anstehenden baulichen Maßnahmen wird die Verwendung der Fördermittel nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (Kapitel 2) „Schulsanierungsprogramm“ nach Maßgabe der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage beschlossen.

 

  1. Der Fortschreibung der Verwendung der Fördermittel nach dem Kommunalinvestitions-förderungsgesetz (Kapitel 1) „Infrastrukturprogramm“ und dem Investitionsprogramm „Gute Schule 2020“ wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage zugestimmt.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Zuordnung der beschlossenen Maßnahmen auf die vorgenannten Förderprogramme (KInvFöG Kapitel 1 / KInvFöG Kapitel 2 / Gute Schule 2020) im Bedarfsfall zu modifizieren. Voraussetzung hierfür ist, dass die zur Verfügung stehenden Gesamtfördersummen eingehalten werden.  

 

  1. Die Verwaltung wird regelmäßig in den zuständigen Fachausschüssen zum Baufortschritt und zur Einhaltung des Kostenrahmens der geförderten Maßnahmen berichten.

 

Begründung:

I.      Problem:

 

1. Das Land NRW hat das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vom 08.01.2018 (vgl. GV. NRW, Ausgabe 2018 Nr. 2 vom 18.01.2018) am 19.01.2018 in Kraft gesetzt. Dieses Gesetz schafft die Voraussetzungen für die Umsetzung des Bundesrechts (KInvFöG Kapitel 2) in Nordrhein-Westfalen. Die NRW-Kommunen erhalten danach rd. 1,12 Milliarden €, die die finanzschwachen Gemeinden und Kreise pauschal für Investitionen zur Verbesserung der örtlichen Schulinfrastruktur nutzen können. Für den Kreis Coesfeld stehen damit zusätzlich neben den bereits zugewiesenen Mittel aus KInvFöG Kapitel 1 und dem Programm „Gute Schule 2020“ weitere Fördermittel in Höhe von 4.771.619 EUR zur Verfügung. Mit Bescheid vom 22.01.2018 hat die Bezirksregierung Münster die Mittel bereitgestellt. Insgesamt stehen damit dem Kreis Coesfeld Fördermittel in Höhe von rd. 17,66 Mio. € zur Verfügung.

 

Die Finanzhilfen aus dem KInvFöG Kapitel 2 können u. a. für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und ausnahmsweise auch für einen Ersatzbau von Schulgebäuden eingesetzt werden (vgl.  § 6 der zwischen Bund und den Bundesländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 vom 20.10.2017 - Ministerialblatt NRW, Ausgabe 2017 Nr. 34 vom 08.12.2017). Eine Verwendung außerhalb von Schulobjekten ist nicht möglich.

 

Ein Beschluss über die Verwendung der abrufbaren Fördermittel aus dem KInvFöG Kapitel 2 wurde bislang nicht herbeigeführt.

 

2. Mit Beschluss vom 28.06.2017 (SV-9-0771) hat der Kreistag einem konkreten Maßnahmenkatalog zur Inanspruchnahme von Mitteln nach dem KInvFöG Kapitel 1 „Infrastrukturprogramm“ und dem Investitionsprogramm „Gute Schule 2020“ zugestimmt.

 

Nach den Erkenntnissen aus der bisherigen Umsetzung von Einzelmaßnahmen werden sich teilweise wesentliche Abweichungen gegenüber den bei der Beschlussfassung zugrunde gelegten Kostenprognosen ergeben. Dies ist im Wesentlichen auf nicht beeinflussbare Preissteigerungen auf dem Baumarkt zurückzuführen. So ist der Baukostenindex allein seit Februar 2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt um 6,7 v. H. angestiegen. Eine Trendwende hinsichtlich dieser Kostenentwicklung ist derzeit nicht absehbar.

 

Neben dem wesentlichen Anstieg des Baupreisindex sind die Kostenprognosen auch aufgrund von notwendig gewordenen Fortschreibungen in der Ausführungs- und Detailplanung anzupassen.

 

Die in 2017 vorgenommene vorläufige Kostenprognose für die Sanierung der Geschwister-Scholl-Schule war fortzuschreiben und detaillierter zu betrachten. Dabei wurden die Anregungen und Planungen eng mit der Schulleitung abgestimmt und konkretisiert. Hieraus ergaben sich einige weitere Maßnahmen, die zu Beginn der Planung noch nicht in Gänze mit eingeflossen waren, wie z. B. die Entfernung und Erneuerung der schadstoffbelasteten Holzverkleidung an Decken und Wänden (KMF-Belastung) oder auch die Schaffung von Installationsschächten in den Klassenräumen. Bei der Verlegung der Schächte und Leitungen ist insbesondere darauf zu achten, dass die vorhandenen konstruktiven Anschlusspunkte genutzt werden, um zusätzliche Kosten der kompletten Erneuerung der Fußbodenbeläge zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der aktuellen Kostenentwicklung auf dem Bausektor sowie der planungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen ist aktuell von einem Sanierungsvolumen von ca. 4,3 Mio. € auszugehen.

 

Die Kostenprognose für den Neubau des Kreishauses 5 erhöht sich auf ca. 3,8 Mio. €. Gegenüber der bisherigen Kostenprognose (vgl. SV-9-0771: Gesamtauszahlungen: 3.300.000 €) ergibt sich somit eine Kostensteigerung von ca. 500.000 €. Maßgebliche Gründe für diese Anpassung sind neben der bereits erwähnten Entwicklung des Baukostenindex auch hier notwendige Planänderungen.

 

Die geänderten Rahmenbedingungen (Kostenprognosen und das neue KInvFöG Kapitel 2) erfordern es, die bislang beschlossenen Maßnahmen den vorhandenen Förderprogrammen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Kapitel 1 / Gute Schule 2020) in selbständig abgrenzbare Teilmaßnahmen je Vorhaben neu zuzuordnen.

II.  Lösung:

In der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage sind die für eine Verwendung der Fördermittel vorgesehenen Maßnahmen im Detail aufgeführt. Änderungen bzw. Erweiterungen gegenüber der bislang gültigen Beschlusslage (SV-9-0771) sind dort in roter Schriftfarbe kenntlich gemacht.

 

Die erforderlichen Zusatzkosten für die Geschwister-Scholl-Schule können durch die Mittel aus dem Kapitel 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes gefördert werden (Förderquote: 90 %). Die Gesamtkosten für den Grundstückserwerb in Höhe von 1.175.325,43 € wurden bereits vollständig durch eine entsprechende Kreditaufnahme aus dem Landesförderprogramm „Gute Schule 2020“ finanziert. Dabei übernimmt das Land NRW den Schuldendienst zu 100 %.

 

Durch den Grundstückserwerb der Geschwister-Scholl-Schule lassen sich darüber hinaus weitere Synergieeffekte erzielen. Bekanntlich befindet sich in den Kellerräumen der Geschwister-Scholl-Schule ein ehemaliger Bunker, der im Bedarfsfall zur Unterbringung der Bezirksregierung Münster dienen sollte. Diese Räumlichkeiten standen in den letzten Jahren leer, wurden aber vom Kreis Coesfeld mit erworben. Beim Kauf noch bestehende Nutzungsrechte des Landesarchivs an den ehemaligen Bunkerräumen konnten zwischenzeitlich zu Gunsten des Kreises abgelöst werden.

 

Inzwischen gibt es erste Planungen für diesen Gebäudeteil. So zeichnet es sich als wirtschaftlichste Lösung ab, dass die dringend benötigten Räume für das Archiv der Kreisverwaltung Coesfeld in den Kellerräumen hergerichtet werden können. Weiterhin können hier Ausweichräume für den Krisenstab des Kreises Coesfeld geschaffen werden.

 

Darüber hinaus eröffnet der ehemalige Bunker die Möglichkeit, hier die bereits seit Jahren benötigte Redundanz für die Kreisleitstelle einzurichten. Hierdurch kann ein bedeutender Beitrag zur Kostenminimierung erreicht werden. Die ansonsten erforderliche Standortsuche und die in der Folge entstehenden Zusatzkosten für einen Grundstückserwerb oder eine langfristige Anmietung können entfallen. Die zwingend erforderliche Redundanzleitstelle in dem ehemaligen Bunker einzurichten, erweist sich gegenüber einem in Betracht zu ziehenden Neubau in baufachlicher Hinsicht ebenfalls als effizientere Alternative.

 

Ob für die energetische Sanierung des ehemaligen Bunkers (vgl. lfd. Nr. 6 der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage) ebenfalls eine 90%ige Förderung aus den Mitteln des KInvFöG Kapitels 1 beansprucht werden kann, wird derzeit auf Anfrage der Verwaltung noch durch die Bezirksregierung Münster geprüft. Bei Redaktionsschluss zur Erstellung dieser Sitzungsvorlage stand eine Bestätigung der Bezirksregierung noch aus. Sollte die Bezirksregierung eine Förderfähigkeit verneinen, würde sich in Bezug auf die Fördermittel aus KInvFöG Kapitel 1 eine entsprechende Planungsreserve ergeben. Die erforderlichen Mittel wären dann zusätzlich über die Änderungsliste in den Haushalt 2019 einzuplanen.

 

Nach der bisherigen Beschlusslage (vgl. SV-9-0771) sollte die Breitbandversorgung der Schulen, die sich in Trägerschaft des Kreises Coesfeld befinden, aus dem Landesförderprogramm „Gute Schule 2020“ finanziert werden. Dieses Vorhaben soll künftig im Wesentlichen aus Mitteln des KInvFöG Kapitel 2 finanziert werden. Dagegen ist die Anschaffung von Endgeräten für die anzustrebende Digitalisierung (vgl. lfd. Nr. 18 der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage) nur mit Mitteln aus „Gute Schule 2020“ förderfähig.

 

Unabhängig davon wird derzeit noch geprüft, ob weitere Förderungsmöglichkeiten zur Digitalisierung genutzt werden können. Hierbei wird insbesondere die vom Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 12.09.2018 herausgegebene Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Glasfaseranbindung der öffentlichen Schulen und der genehmigten Ersatzschulen in den Blick genommen. Darüber hinaus wird beobachtet, ob der geplante Digitalpakt Schule von Bund und Ländern Möglichkeiten bieten wird. Der Entwurf der Bundesregierung vom 06.07.2018 sah hierzu die Errichtung eines Sondervermögens in Höhe von 2,4 Mrd. € noch für das Jahr 2018 vor. Bislang wurde dieses Gesetz aber noch nicht beschlossen. Sofern sich günstige Finanzierungsmöglichkeiten ergeben, werden diese Optionen ggf. über die Änderungsliste zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

 

Die für den Maßnahmenkatalog zu veranschlagenden Haushaltsmittel werden im Rahmen der Budgetierungsleitlinien bewirtschaftet. Damit sind die Auszahlungsermächtigungen für die Einzelmaßnahmen z. B. gegenseitig deckungsfähig.

 

Die zusätzlich bereitgestellten Fördermittel nach KInvFöG Kapitel 2 bieten die Möglichkeit, die dargestellten Kostensteigerungen – bis auf den Eigenanteil - zu kompensieren. Im Übrigen ergibt sich durch die erweiterte Förderkulisse die Chance, weitere energetische Maßnahmen (vgl. lfd. Nr. 7 der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage) durchzuführen bzw. sonstige bauliche Erfordernisse (vgl. Nr. 5 der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage) zu erfüllen. 

 

III. Alternativen

Auf die Inanspruchnahme von Fördermitteln nach KInvFöG Kapitel 2 wird verzichtet. In der Folge müssten die dargestellten Kostensteigerungen sowie die sonstigen baulichen Erfordernisse vollständig aus Eigenmitteln finanziert werden.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Maßnahmen zur Verbesserung der örtlichen Schulinfrastruktur, die mit Fördermitteln nach KInvFöG Kapitel 2 (Förderquote: 90 %) finanziert werden, erfordern – wie schon bei den Maßnahmen nach KInvFög Kapitel 1 - einen Eigenanteil des Kreises Coesfeld von 10 %.

 

Soweit die in der Anlage dargestellten Maßnahmen investiv zu veranschlagen sind, entstehen in zukünftigen Haushalten zusätzliche Aufwendungen aus erhöhten Abschreibungen. Dem stehen jedoch teilweise Erträge aus der Auflösung von Sonderposten gegenüber.

 

Im Fall der Inanspruchnahme weiterer Kredite aus dem Förderprogramm „Gute Schule 2020“ übernimmt das Land den Schuldendienst zu 100 %.

 

Die in der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage aufgelisteten Maßnahmen werden – soweit noch nicht in Vorjahren veranschlagt - über die Änderungsliste zur Beratung bzw. Beschluss-fassung vorgelegt.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Der Kreistag ist zuständig gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 Kreisordnung NRW.

Anlagen:

 

Finanzierungskonzeption – Verwendung Fördermittel