-Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (Kapitel 1) „Infrastrukturprogramm“
-Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (Kapitel 2) „Schulsanierungsprogramm“
-Investitionsprogramm „Gute Schule 2020“
- Unter Fortschreibung der bisherigen
Beschlüsse zu anstehenden baulichen Maßnahmen wird die Verwendung der
Fördermittel nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (Kapitel 2) „Schulsanierungsprogramm“
nach Maßgabe der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage beschlossen.
- Der Fortschreibung der Verwendung der
Fördermittel nach dem Kommunalinvestitions-förderungsgesetz (Kapitel 1) „Infrastrukturprogramm“
und dem Investitionsprogramm „Gute
Schule 2020“ wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage
zugestimmt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die
Zuordnung der beschlossenen Maßnahmen auf die vorgenannten Förderprogramme
(KInvFöG Kapitel 1 / KInvFöG Kapitel 2 / Gute Schule 2020) im Bedarfsfall
zu modifizieren. Voraussetzung hierfür ist, dass die zur Verfügung
stehenden Gesamtfördersummen eingehalten werden.
- Die
Verwaltung wird regelmäßig in den zuständigen Fachausschüssen zum
Baufortschritt und zur Einhaltung des Kostenrahmens der geförderten
Maßnahmen berichten.
I. Problem:
1. Das Land NRW
hat das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vom 08.01.2018 (vgl. GV. NRW, Ausgabe
2018 Nr. 2 vom 18.01.2018) am 19.01.2018 in Kraft gesetzt. Dieses Gesetz
schafft die Voraussetzungen für die Umsetzung des Bundesrechts (KInvFöG Kapitel 2) in
Nordrhein-Westfalen. Die NRW-Kommunen erhalten danach rd. 1,12 Milliarden €,
die die finanzschwachen Gemeinden und Kreise pauschal für Investitionen zur
Verbesserung der örtlichen Schulinfrastruktur nutzen können. Für den Kreis
Coesfeld stehen damit zusätzlich neben den bereits zugewiesenen Mittel aus KInvFöG Kapitel 1 und dem Programm „Gute Schule 2020“ weitere Fördermittel
in Höhe von 4.771.619 EUR zur Verfügung. Mit Bescheid vom 22.01.2018 hat die
Bezirksregierung Münster die Mittel bereitgestellt. Insgesamt stehen damit dem
Kreis Coesfeld Fördermittel in Höhe von rd. 17,66 Mio. € zur Verfügung.
Die Finanzhilfen
aus dem KInvFöG Kapitel 2 können u.
a. für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und ausnahmsweise auch für
einen Ersatzbau von Schulgebäuden eingesetzt werden (vgl. § 6 der zwischen Bund und den Bundesländern
geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 vom
20.10.2017 - Ministerialblatt NRW, Ausgabe 2017 Nr. 34 vom 08.12.2017). Eine
Verwendung außerhalb von Schulobjekten ist nicht möglich.
Ein Beschluss über
die Verwendung der abrufbaren Fördermittel aus dem KInvFöG Kapitel 2 wurde bislang nicht herbeigeführt.
2. Mit Beschluss
vom 28.06.2017 (SV-9-0771) hat der Kreistag einem konkreten Maßnahmenkatalog
zur Inanspruchnahme von Mitteln nach dem KInvFöG Kapitel 1
„Infrastrukturprogramm“ und dem Investitionsprogramm „Gute Schule 2020“
zugestimmt.
Nach den
Erkenntnissen aus der bisherigen Umsetzung von Einzelmaßnahmen werden sich
teilweise wesentliche Abweichungen gegenüber den bei der Beschlussfassung
zugrunde gelegten Kostenprognosen ergeben. Dies ist im Wesentlichen auf nicht
beeinflussbare Preissteigerungen auf dem Baumarkt zurückzuführen. So ist der
Baukostenindex allein seit Februar 2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt um 6,7
v. H. angestiegen. Eine Trendwende hinsichtlich dieser Kostenentwicklung ist
derzeit nicht absehbar.
Neben dem
wesentlichen Anstieg des Baupreisindex sind die Kostenprognosen auch aufgrund
von notwendig gewordenen Fortschreibungen in der Ausführungs- und Detailplanung
anzupassen.
Die in 2017
vorgenommene vorläufige Kostenprognose für die Sanierung der
Geschwister-Scholl-Schule war fortzuschreiben und detaillierter zu betrachten.
Dabei wurden die Anregungen und Planungen eng mit der Schulleitung abgestimmt
und konkretisiert. Hieraus ergaben sich einige weitere Maßnahmen, die zu Beginn
der Planung noch nicht in Gänze mit eingeflossen waren, wie z. B. die
Entfernung und Erneuerung der schadstoffbelasteten Holzverkleidung an Decken
und Wänden (KMF-Belastung) oder auch die Schaffung von Installationsschächten
in den Klassenräumen. Bei der Verlegung der Schächte und Leitungen ist
insbesondere darauf zu achten, dass die vorhandenen konstruktiven Anschlusspunkte
genutzt werden, um zusätzliche Kosten der kompletten Erneuerung der
Fußbodenbeläge zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der aktuellen Kostenentwicklung
auf dem Bausektor sowie der planungs- und
bauordnungsrechtlichen Anforderungen ist aktuell von einem Sanierungsvolumen
von ca. 4,3 Mio. € auszugehen.
Die Kostenprognose
für den Neubau des Kreishauses 5 erhöht sich auf ca. 3,8 Mio. €. Gegenüber der
bisherigen Kostenprognose (vgl. SV-9-0771: Gesamtauszahlungen: 3.300.000 €)
ergibt sich somit eine Kostensteigerung von ca. 500.000 €. Maßgebliche Gründe
für diese Anpassung sind neben der bereits erwähnten Entwicklung des
Baukostenindex auch hier notwendige Planänderungen.
Die geänderten Rahmenbedingungen
(Kostenprognosen und das neue KInvFöG Kapitel 2) erfordern es, die bislang
beschlossenen Maßnahmen den vorhandenen Förderprogrammen
(Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Kapitel 1 / Gute Schule 2020) in selbständig
abgrenzbare Teilmaßnahmen je Vorhaben neu zuzuordnen.
II. Lösung:
In der Anlage zu
dieser Sitzungsvorlage sind die für eine Verwendung der Fördermittel
vorgesehenen Maßnahmen im Detail aufgeführt. Änderungen bzw. Erweiterungen
gegenüber der bislang gültigen Beschlusslage (SV-9-0771) sind dort in roter
Schriftfarbe kenntlich gemacht.
Die erforderlichen
Zusatzkosten für die Geschwister-Scholl-Schule können durch die Mittel aus dem
Kapitel 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes gefördert werden
(Förderquote: 90 %). Die Gesamtkosten für den Grundstückserwerb in Höhe von
1.175.325,43 € wurden bereits vollständig durch eine entsprechende
Kreditaufnahme aus dem Landesförderprogramm „Gute Schule 2020“ finanziert.
Dabei übernimmt das Land NRW den Schuldendienst zu 100 %.
Durch den Grundstückserwerb
der Geschwister-Scholl-Schule lassen sich darüber hinaus weitere
Synergieeffekte erzielen. Bekanntlich befindet sich in den Kellerräumen der
Geschwister-Scholl-Schule ein ehemaliger Bunker, der im Bedarfsfall zur
Unterbringung der Bezirksregierung Münster dienen sollte. Diese Räumlichkeiten
standen in den letzten Jahren leer, wurden aber vom Kreis Coesfeld mit
erworben. Beim Kauf noch bestehende Nutzungsrechte des Landesarchivs an den
ehemaligen Bunkerräumen konnten zwischenzeitlich zu Gunsten des Kreises
abgelöst werden.
Inzwischen gibt es
erste Planungen für diesen Gebäudeteil. So zeichnet es sich als
wirtschaftlichste Lösung ab, dass die dringend benötigten Räume für das Archiv
der Kreisverwaltung Coesfeld in den Kellerräumen hergerichtet werden können.
Weiterhin können hier Ausweichräume für den Krisenstab des Kreises Coesfeld
geschaffen werden.
Darüber hinaus eröffnet
der ehemalige Bunker die Möglichkeit, hier die bereits seit Jahren benötigte Redundanz für die
Kreisleitstelle einzurichten. Hierdurch kann ein bedeutender Beitrag zur
Kostenminimierung erreicht werden. Die ansonsten erforderliche Standortsuche
und die in der Folge entstehenden Zusatzkosten für einen Grundstückserwerb oder
eine langfristige Anmietung können entfallen. Die zwingend erforderliche
Redundanzleitstelle in dem ehemaligen Bunker einzurichten, erweist sich
gegenüber einem in Betracht zu ziehenden Neubau in baufachlicher Hinsicht
ebenfalls als effizientere Alternative.
Ob für die energetische
Sanierung des ehemaligen Bunkers (vgl. lfd. Nr. 6 der Anlage zu dieser
Sitzungsvorlage) ebenfalls eine 90%ige Förderung aus den Mitteln des KInvFöG
Kapitels 1 beansprucht werden kann, wird derzeit auf Anfrage der Verwaltung
noch durch die Bezirksregierung Münster geprüft. Bei Redaktionsschluss zur
Erstellung dieser Sitzungsvorlage stand eine Bestätigung der Bezirksregierung
noch aus. Sollte die Bezirksregierung eine Förderfähigkeit verneinen, würde
sich in Bezug auf die Fördermittel aus KInvFöG Kapitel 1 eine entsprechende
Planungsreserve ergeben. Die erforderlichen Mittel wären dann zusätzlich über
die Änderungsliste in den Haushalt 2019 einzuplanen.
Nach der bisherigen Beschlusslage (vgl.
SV-9-0771) sollte die Breitbandversorgung der Schulen, die sich in Trägerschaft
des Kreises Coesfeld befinden, aus dem Landesförderprogramm „Gute Schule 2020“
finanziert werden. Dieses Vorhaben soll künftig im Wesentlichen aus Mitteln des
KInvFöG Kapitel 2 finanziert werden. Dagegen ist die Anschaffung von Endgeräten
für die anzustrebende Digitalisierung (vgl. lfd. Nr. 18 der Anlage zu dieser
Sitzungsvorlage) nur mit Mitteln aus „Gute Schule 2020“ förderfähig.
Unabhängig davon wird derzeit noch geprüft,
ob weitere Förderungsmöglichkeiten zur Digitalisierung genutzt werden können.
Hierbei wird insbesondere die vom Ministerium für Wirtschaft, Innovation,
Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 12.09.2018 herausgegebene
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Glasfaseranbindung der öffentlichen
Schulen und der genehmigten Ersatzschulen in den Blick genommen. Darüber hinaus
wird beobachtet, ob der geplante Digitalpakt Schule von Bund und Ländern
Möglichkeiten bieten wird. Der Entwurf der Bundesregierung vom 06.07.2018 sah
hierzu die Errichtung eines Sondervermögens in Höhe von 2,4 Mrd. € noch für das
Jahr 2018 vor. Bislang wurde dieses Gesetz aber noch nicht beschlossen. Sofern
sich günstige Finanzierungsmöglichkeiten ergeben, werden diese Optionen ggf. über
die Änderungsliste zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Die für den
Maßnahmenkatalog zu veranschlagenden Haushaltsmittel werden im Rahmen der
Budgetierungsleitlinien bewirtschaftet. Damit sind die
Auszahlungsermächtigungen für die Einzelmaßnahmen z. B. gegenseitig
deckungsfähig.
Die zusätzlich
bereitgestellten Fördermittel nach KInvFöG Kapitel 2 bieten die Möglichkeit,
die dargestellten Kostensteigerungen – bis auf den Eigenanteil - zu
kompensieren. Im Übrigen ergibt sich durch die erweiterte Förderkulisse die
Chance, weitere energetische Maßnahmen (vgl. lfd. Nr. 7 der Anlage zu dieser
Sitzungsvorlage) durchzuführen bzw. sonstige bauliche Erfordernisse (vgl. Nr. 5
der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage) zu erfüllen.
III. Alternativen
Auf die
Inanspruchnahme von Fördermitteln nach KInvFöG Kapitel 2 wird verzichtet. In
der Folge müssten die dargestellten Kostensteigerungen sowie die sonstigen
baulichen Erfordernisse vollständig aus Eigenmitteln finanziert werden.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige
Ressourcen)
Maßnahmen zur
Verbesserung der örtlichen Schulinfrastruktur, die mit Fördermitteln nach
KInvFöG Kapitel 2 (Förderquote: 90 %) finanziert werden, erfordern – wie schon
bei den Maßnahmen nach KInvFög Kapitel 1 - einen Eigenanteil des Kreises
Coesfeld von 10 %.
Soweit die in der
Anlage dargestellten Maßnahmen investiv zu veranschlagen sind, entstehen in
zukünftigen Haushalten zusätzliche Aufwendungen aus erhöhten Abschreibungen.
Dem stehen jedoch teilweise Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
gegenüber.
Im Fall der
Inanspruchnahme weiterer Kredite aus dem Förderprogramm „Gute Schule 2020“
übernimmt das Land den Schuldendienst zu 100 %.
Die in
der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage aufgelisteten Maßnahmen werden – soweit
noch nicht in Vorjahren veranschlagt - über die Änderungsliste zur Beratung
bzw. Beschluss-fassung vorgelegt.
V. Zuständigkeit für die
Entscheidung
Der Kreistag ist zuständig gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 Kreisordnung NRW.
Anlagen:
Finanzierungskonzeption – Verwendung Fördermittel