Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung
wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen für den Ausbau der Fahrbahn und
Herstellung eines Radweges im Bereich der K 50 AN 1 in Havixbeck zu
veranlassen.
Die Zustimmung
(Baubeschluss) erfolgt mit der Maßgabe, dass eine Auftragsvergabe erst erfolgen
darf, wenn die Haushaltsmittel in 2019 für die Straßenbaumaßnahme
bereitgestellt werden und der Haushalt 2019 seine Rechtskraft erlangt hat.
I. Problem / II.
Lösung
Der Abschnitt 1 der K 50 befindet sich östlich von
Havixbeck und liegt zwischen den Landesstraßen L 843 und L 581. Der 2,81 km
lange Streckenabschnitt hat eine Fahrbahnbreite von 4,25 bis 4,50 m. Die Verkehrsbelastung liegt bei durchschnittlich
1.200 Kfz/Tag.
Die Kreisstraße befindet sich seit einigen Jahren
in einem schlechten Zustand. Schlaglöcher, Netzrisse sowie Absackungen im
Randbereich führten 2015 zu einer „ungenügenden“ Zustandsbewertung. Ursache
hierfür ist der stark variierende und zu geringe Schichtenaufbau der Fahrbahn.
Aufgrund der örtlich vorhandenen Grundwasser- und Bodenverhältnisse ist ein
frostsicherer Aufbau von 65 cm erforderlich. Die Gesamtstärke des gegenwärtigen
Aufbaus liegt mit 26 - 42 cm deutlich unter den Anforderungen. Teile der
vorhandenen Befestigung sind pechhaltig belastet. Die anstehende Maßnahme
beinhaltet die Erneuerung im Vollausbau sowie Verbreiterung der Fahrbahn entsprechend
den aktuellen Richtlinien auf 6,00 m.
Gleichzeitig soll entlang der K 50 ein Radweg
angelegt werden. Durch den Neubau wird die Lücke im Radwegenetz zwischen den
vorhandenen Radwegen an der L 843 und der L 581 geschlossen. Die Maßnahme trägt
zur Schulwegsicherung bei. Auch wirkt sie sich günstig auf die Attraktivität
und Akzeptanz des Radverkehrsnetzes Münsterland aus, da ein Teil der Route über
diesen Abschnitt der K 50 verläuft.
In Stat. 1,0 kreuzt die K 50 die Bahnlinie. Es ist
geplant den Bahnübergang in einem 2. Bauabschnitt zu erneuern, da noch
umfangreiche Abstimmungsgespräche mit der BahnAG und weitere Vorplanungen
erforderlich sind.
Weitere Einzelheiten zur gesamten Maßnahme werden
in der Sitzung vorgestellt.
Die Straßenbaumaßnahme ist Bestandteil des
Rahmenbauprogramms 2015 - 2019 der investiven Straßenunterhaltung (SV-9-0146).
Der Radweg liegt auf Rang 7 der Prioritätenliste zum Radwegebauprogramm 2015
(SV-9-0258 vom 28.04.2015).
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen
/ Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Baukosten für den Ausbau der Fahrbahn und die Anlage
eines Radweges liegen bei ca. 3,5 Mio. €. 60 % der entstehenden Bau- und
Grunderwerbskosten werden vom Bund als Zuwendungen nach den Förderrichtlinien
kommunaler Straßenbau gezahlt. Den Eigenanteil des Kreises für den Radweg in
Höhe von ca. 320.000 € übernimmt die Gemeinde Havixbeck. Damit beträgt der
verbleibende Eigenanteil für den Kreis ca. 1,08 Mio. €.
Die Planung für den Haushalt 2019 sieht für die Umsetzung der Straßenbaumaßnahme K 50 AN 1 Mittel in Höhe von 3,5 Mio. € vor.
Die Ausschreibungsunterlagen werden zurzeit vorbereitet. Sobald der Baubeschluss vorliegt und die Mittel zur Verfügung stehen soll die öffentliche Ausschreibung und Auftragsvergabe erfolgen. Es ist geplant mit der Maßnahme im Juli/August 2019 zu starten. Als Bauzeit werden ca. 9 Monate einkalkuliert.
Die Auswirkung
der Investition auf die jährliche Abschreibung stellt sich wie folgt dar:
Anlage |
Buchwert zum
31.12.2018 |
Ab-schreibung
jährlich |
außer-planmäßige
Abschreibung *2) |
Herstellungs-kosten
*3) |
Buchwert |
Ab-schreibung
jährlich |
Straße |
42.132 € |
10.533 € |
0 € |
2,97 Mio. € |
3,00 Mio. € |
66.700 € |
Radweg |
neu |
|
|
0,88 Mio. € |
0,88 Mio. € |
19.500 € |
|
42.132 € |
10.533 € |
0 € |
3,85 Mio. € |
3,88 Mio. € |
85.200 € |
*1) Die Kreisstraßen wurde bei
der Zustandsbewertung 2015 in „6“ eingestuft. Der Zustandsklasse 6 ist in der
Anlagenbuchhaltung eine Nutzungsdauer von 7,5 Jahre zugeordnet.
*2) Eine außerplanmäßige Abschreibung ist nur
dann vorzunehmen, wenn bei einer Straße mit einer Zustandsbewertung 4 und
besser durch das Abfräsen der Asphaltschichten eine Wertminderung erfolgt.
*3) Die Herstellungskosten setzen sich zusammen
aus den Baukosten + Herstellungsnebenkosten sowie der aktivierten Eigenleistung
(pauschal 10% der Baukosten). Die aktivierten Eigenleistungen sind nicht
zahlungswirksam.
*4) Nach Fertigstellung wird der zur
Verkehrsfreigabe aktuelle Buchwert zuzgl. der Herstellungskosten über 45 Jahre
abgeschrieben.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach der geänderten Fassung des § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung hat bei Maßnahmen oberhalb von 150.000 € der Kreisausschuss nach Vorstellung der Projekte im Fachausschuss und einer entsprechenden Beschlussempfehlung einen Beschluss zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen zu treffen (Baubeschluss). Die Abwicklung obliegt dem Landrat nach Maßgabe der ergänzenden Vorgaben des § 13 (1) Buchstabe a) der Hauptsatzung.
Anlagen:
Übersichtskarte