Betreff
Benehmensherstellung mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemäß § 55 Kreisordnung NRW zur Aufstellung der Haushaltssatzung 2019
Vorlage
SV-9-1264
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden das Beratungsergebnis mitzuteilen.

Begründung:

I.   Problem

Nach § 55 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, denen Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. zur Anhörung zu geben ist. Dabei ist das Benehmen gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 KrO NRW sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten.

 

Nach § 55 Absatz 2 Satz 3 KrO NRW muss der Kreistag über Einwendungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in öffentlicher Sitzung beschließen. Der Beschluss muss getrennt von dem Beschluss über die Haushaltssatzung ergehen und erfolgt mit Abschluss der Haushaltsberatungen, in die die Einlassung der Bürgermeisterkonferenz einzubeziehen ist.

II.  Lösung

Das Beteiligungsverfahren wurde mit Schreiben vom 22.08.2018 eingeleitet. Die Konferenz der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Kreis Coesfeld hat mit Schreiben vom 12.10.2018 (Eingang am 17.10.2018) eine Stellungnahme abgegeben. Diese Stellungnahme wurde dem Kreistag am 31.10.2018 mit dem Entwurf der Haushaltssatzung 2019 zur Beratung vorgelegt.

 

Nachstehend sind die Auffassungen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Kreis Coesfeld (nachfolgend mit Stellungnahme Bürgermeisterkonferenz betitelt) und der Vorschlag der Verwaltung zur Beantwortung dargestellt (vgl. Ziffern 1 - 10).

 

Zu Ziffer 1) Allgemeine Aussagen zur Verteilung der Aufgabenerledigungen zwischen den hiesigen Städten und Gemeinden als auch dem Kreis

 

Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz

Die Verfassung gewährt sowohl den hiesigen Städten und Gemeinden als auch dem Kreis das Recht zur Selbstverwaltung. Anders als bei uns Städten und Gemeinden beschreibt jedoch die Verfassung die Aufgabe des Kreises nicht selbst, sondern überlässt sie dem Bundes- und Landesgesetzgeber. Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG gewährleistet dem Kreis deshalb vor allem keine Allzuständigkeit. Vielmehr besteht das Selbstverwaltungsrecht des Kreises grundsätzlich nur eingeschränkt für gesetzlich ausschließlich zugewiesene Aufgaben.

 

So hat der Kreistag vor einigen Jahren, basierend auf dieser Rechtsgrundlage  beschlossen, keine neuen Aufgaben, soweit sie nicht gesetzlicher  Vorgaben  obliegen, mehr zu übernehmen, um die finanzielle Belastung seiner hiesigen Städten und Gemeinden, auf ein Minimum zu beschränken. Entscheidungen aus der Vergangenheit lassen die Vermutung jedoch zu, dass dieser Kreistagsbeschluss  in  Vergessenheit  geraten zu sein scheint.

 

Dieses allgemein geltende Subsidiaritätsprinzip bitten wir bei jeder politischen Entscheidung auf Kreisebene für die Zukunft zu berücksichtigen. So fällt, um ein Beispiel zu nennen, mit Sicherheit nicht die Erstellung einer Publikation zur Aufarbeitung der NS-Zeit mit immerhin einem Haushaltsansatz von ca. 100.000 € in den Mindestbestand der Selbstverwaltungsgarantie. Außerhalb dieser Selbstverwaltungsgarantie fallende Aufgaben bitten wir mit den hiesigen Städten und Gemeinden - wie es früher üblich war - abzustimmen. Sind sie es doch, die über die Kreisumlage einen Großteil der über die Selbstverwaltungsgarantie hinaus gehenden Aufgaben ausschließlich zu finanzieren haben.

 

 

Wir verkennen bei dieser Aussage nicht, dass die derzeit vorherrschende gute wirtschaftliche Lage auch zu einer kommunalen Haushaltsentlastung bei den meisten hiesigen Kommunen gegenwärtig beiträgt. Allerdings ist diese positive Momentaufnahme verschiedenen Sonderfaktoren geschuldet, die alle nicht von Dauer sein werden. Die derzeitige Situation und die positiven Aussichten sind ausschließlich einer sehr guten wirtschaftlichen Entwicklung geschuldet und verschiedenen Bundes- und Landeshilfen. Hinzu kommt eine derzeit bei den meisten Kommunen sehr intensive Baulandvermarktung. Die kommunale Familie vermag zwar derzeit Überschüsse zu erwirtschaften, krisenfest und aus sich heraus tragfähig sind die Kommunalfinanzen allerdings noch lange nicht. Die Erfahrung zeigt, eine gute wirtschaftliche Entwicklung dauert nicht ewig an und eine gute Baulandvermarktung ist nur endlich. Eine Diskussion über höhere Leistungen auf Kreisebene ist nur dann zu verantworten, wenn klar benannt und auch geregelt wird, wie diese in wirtschaftlich schlechteren Zeiten von den hiesigen Kommunen noch finanziert werden sollen.

 

Stellungnahme Kreis Coesfeld:

Es ist richtig, dass die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (Artikel 78) den Städten und Gemeinden sowie den Gemeindeverbänden das Recht der kommunalen Selbstverwaltung einräumt.

 

Weitere Konkretisierungen hat der Landesgesetzgeber in der Kreisordnung NRW vorgenommen. So lässt sich § 2 KrO NRW entnehmen, dass die Kreise – soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen – ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung zur Wahrnehmung der auf ihr Gebiet begrenzten überörtlichen Angelegenheiten sind.

Die von der Bürgermeisterkonferenz angesprochene Erstellung einer Publikation zur Aufarbeitung der NS-Zeit ist eine solche überörtliche Angelegenheit, da sie sich thematisch auf das gesamte Kreisgebiet erstrecken wird. Im Ergebnis bleibt daher hervorzuheben, dass die Wahrnehmung des Projektes durch den Kreis Coesfeld vollständig vom Gesetz gedeckt wird und der Kreistag rechtlich befugt war, in seiner Sitzung am 24.09.2018 einen entsprechenden Beschluss zu fassen (vgl. SV-9-1141/1). 

 

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Kreishaushalt entsprechend der gefassten Beschlusslage durch das Projekt nicht über einen Betrag in Höhe von 50.000 € hinaus belastet wird. Darüber hinaus handelt es sich um eine Investition des Kreises, sodass die Ergebnisplanung nicht berührt wird (vgl. S. 554 des Haushaltsentwurfs 2019). Die Haushalte der umlagepflichtigen Städte und Gemeinden werden durch das Projekt über die allgemeine Kreisumlage somit nicht belastet.

 

Unabhängig davon wird die etwaige Übernahme von freiwilligen Leistungen durch den Kreis Coesfeld restriktiv gehandhabt und im Einzelfall sorgfältig abgewogen. Zum Ausdruck kommt dies auch in den Leitlinien der Budgetierung, die als Anlage zu § 8 der Haushaltssatzung je Haushaltsjahr regelmäßig beschlossen wird.

 

Zu Ziffer 2) Ausgangslage

Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz

Diese   Stellungnahme   basiert   wie   Ihr   o.   g.  Eckdatenpapier   auf   der   Grundlage der

Arbeitskreis-Rechnung GFG" der Landesregierung und der kommunalen Spitzenverbände auf Basis der vom Kabinett am 03.07.2018 beschlossenen Daten der Eckpunkte  zum Entwurf des GFG 2019. Diese vorläufigen Zahlen können sich im weiteren Beratungsverlauf noch verändern.

Neu im GFG 2019 ist, dass erstmals anerkannt wird, dass alle Gemeinden - unabhängig            von ihrer Finanzkraft - erhebliche Aufwands- und Unterhaltungsaufwendungen zu tragen haben. Eingeführt wurde daher eine Aufwands- und Unterhaltungspauschale in Höhe von landesweit 120 Mio. €.

Bei einem unveränderten Hebesatz gegenüber dem Vorjahr von 28,90 v. H. ergibt sich unter Berücksichtigung der Umlagegrundlagen lt. GFG-Entwurf laut Darstellung in der Dienstbesprechung   am   18.09.2018   ein   offener   Finanzbedarf   im   Kreishaushalt  von

1.543.112 €. Sie weisen aber in Ihrem Schreiben vom 22.08.2018 darauf hin, dass die zum jetzigen Zeitpunkt vorliegende Datenbasis noch mit erheblichen Risiken behaftet ist.

 

Stellungnahme Kreis Coesfeld

Der Haushaltsentwurf 2019 wurde am 23.10.2018 vom Kämmerer aufgestellt und am gleichen Tag vom Landrat bestätigt. Die Auswirkungen nach der vom Land NRW am 30.10.2018 herausgegebenen Modellrechnung zum GFG 2019 konnten somit noch nicht in dem aufgestellten Entwurf berücksichtigt werden. Dies soll über die zur Beratung und Beschlussfassung vorgesehene Änderungsliste erfolgen. Im Einzelnen ergeben sich aufgrund der Modellrechnung vom 30.10.2018 im Haushaltsentwurf 2019 folgende Ansatzänderungen:

 

  • Das Aufkommen durch die Kreisumlage allgemein erhöht sich unter Berücksichtigung der nach der Modellrechnung vom 30.10.2018 gestiegenen Umlagegrundlagen (von einem Wert in Höhe von 280.521.194 € auf einen Wert in Höhe von 282.533.012 €) um     572.580 €.
  • Die Schlüsselzuweisungen verbessern sich um 733.531 € auf ein Gesamtvolumen von 46.697.909 €.
  • Die Umlagegrundlagen zur Erhebung der Landschaftsumlage steigen von 325.105.917 € auf 327.851.266 €. Bei einem Hebesatz von 15,40 % erhöht sich die Zahllast für den Kreis Coesfeld somit um 422.784 € auf 50.489.095 €.
  • Die Investitionspauschale fällt um 41.758 € höher aus. Der Zahlbetrag für den Kreis Coesfeld beträgt nach der v. g. Modellrechnung 1.077.838 €.

 

Weitere Änderungen können sich aus den Beratungen in den Fachausschüssen ergeben.

 

Zu Ziffer 3) Entwicklung der Ausgleichsrücklage und der Allgemeinen Rücklage

Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz:

Der Ergebnisplan des Kreises wies für das Haushaltsjahr 2017 ein Defizit in Höhe von

2.498.340 auf. Nach dem nun vom Kreistag festgestellten Jahresabschluss beläuft sich der Jahresfehlbetrag nunmehr auf 94.213,58 €, mithin eine Verbesserung von rund 2,4 Mio. € gegenüber der Planung. Dies zeigt, dass die Forderung vergangener Jahre der Konferenz der Städte und Gemeinden den Kreishaushalt im Plan mit einem Defizit zu   beschließen, richtig war. Die Erwartung einer deutlichen Verbesserung ist in der Abwicklung tatsächlich eingetreten. Auch für das Jahr 2018 gehen wir davon aus, dass die Entwicklung ähnlich verlaufen wird. Zumal Sie auch beabsichtigen für das Haushaltsjahr 2019 deutliche Rückstellungen zu bilden.

Die Ausgleichsrücklage weist zum 01.01.2018 einen Bestand von 7.129.254,12 € aus. Im Jahr  der  Eröffnungsbilanz  im  Jahr  2008  wies  sie  noch  einen  Bestand  von lediglich

2.176.047€ aus. Das entspricht einem Zuwachs von 4.953.207 €.

Aufgrund der geltenden Rechtslage konnte aber nur ein kleiner Teil der Überschüsse der Ausgleichsrücklage zugeführt werden. Ein beträchtlicher Teil (10.226.638 €) musste hingegen der Allgemeinen Rücklage zugeführt werden.

Insgesamt hat sich der Teil aus Allgemeiner Rücklage und Ausgleichrücklage des Eigenkapitals, gespeist aus von den Gemeinden mitfinanzierten Überschüssen, um insgesamt 15.179.845 € erhöht.

Während der Bestand der Ausgleichsrücklage durch fiktiv ausgeglichene Haushalte des Kreises an die Gemeinden zurückfließen kann, ist dies bei der Allgemeinen Rücklage vermutlich nicht zu erwarten.

 

Dem Prüfungsbericht der Gemeindeprüfungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen über die „überörtliche Prüfung-Gesamtabschluss und Beteiligung des Kreises Coesfeld" war auf Seite 17-19 seines Prüfberichtes zu entnehmen:

 

„Die Ertragslage des Konzerns Kreis Coesfeld ist insgesamt als gut zu bezeichnen. Der Konzern kann im gesamten Betrachtungszeitraum positive Gesamtjahresergebnisse erzielen. Perspektivisch kann der Konzern die guten Ergebnisse auch in den folgenden Folgejahren fortführen. Im interkommunalen Vergleich kann sich der Konzern Kreis Coesfeld nahe am Maximalwert positionieren."

Weiter heißt es in dem Prüfungsbericht auf den Seiten 27-33: „Aufgrund der positiven Konzernjahresergebnisse steigt das Eigenkapital kontinuierlich an. Auch in den Folgejahren wird sich das Eigenkapital aufgrund der positiven Jahresergebnisse laut Jahresabschlüsse bei der Konzernmutter erhöhen."

Und auf Seite 33-35 des Prüfungsberichts heißt es schließlich noch: „Die Finanzlage des Konzern Kreis Coesfeld ist somit als gut zu bezeichnen. Der Bestand an liquiden Mitteln ist hoch. Der Kreis Coesfeld ist nicht auf Liquiditätskredite angewiesen."

 

Anders die Entwicklung bei vielen hiesigen Kommunen. Nicht umsonst denken mehrere Gemeinden über den Verkauf ihrer Abwasserkanalisation derzeit nach.

 

Stellungnahme Kreis Coesfeld

Gegenstand des zitierten Prüfberichts waren die (Konzern-)Gesamtabschlüsse der Jahre 2010 – 2013. Sowohl hinsichtlich des Prüfgegenstandes als auch hinsichtlich der Aktualität erscheint es somit sachgerechter, die zuletzt veröffentlichten Prüfergebnisse der GPA (vgl. www.gpa.nrw) bezogen auf den Kernhaushalt des Kreises Coesfeld in den Blick zu nehmen. 

 

Im GPA-Prüfbericht, der sich auf den Kernhaushalt des Kreises Coesfeld bezieht, wird u. a. Folgendes ausgeführt (vgl. a. a. O. Vorbericht des Kreis Coesfeld im Jahr 2016, Seite 3):

 

„Die Finanzlage der Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld stellt sich im landesweiten Vergleich noch relativ gut dar. Dennoch weisen die Ergebnispläne bei fast allen kreisangehörigen Kommunen Defizite aus.

 

Daher sollte der Kreis sein Umlagevolumen und damit die Belastung der Kommunen weiterhin möglichst geringhalten. Diesem Aspekt wird der Kreis Coesfeld gerecht, denn der Umlagebedarf je Einwohner liegt unter den Vergleichskreisen und der StädteRegion nahe dem Minimalwert.

 

Zudem ist im Kreishaushalt 2016 eine Verringerung der Ausgleichsrücklage zur Entlastung der Kommunen vorgesehen.

 

Die Rücksichtnahme auf die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Kommunen darf jedoch nicht die Gesundheit des Kreishaushalts gefährden.

Trotz der deutlichen Zuwächse stellen sich das Eigenkapital 1 und damit die Rücklagen des Kreises Coesfeld interkommunal niedrig dar. Somit könnten negative Jahresergebnisse nur in begrenztem Umfang ausgeglichen werden. Deshalb ist es für den Kreis wichtig, auch weiterhin einen ausreichenden Bestand in der Ausgleichsrücklage vorzuhalten.

Dementsprechend plant der Kreis Coesfeld in den Jahren 2017 bis 2019 mit ausgeglichenen Haushalten. Die Planungsparameter des Kreishaushalts sind überwiegend vorsichtig angesetzt und belegen insofern eine solide Planung. Auf allgemeine Risiken, wie sie z. B. in der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung liegen, weist der Kreis selbst hin und behält diese fortwährend im Blick“

 

Der Kreis Coesfeld hat seine zugunsten der umlagepflichtigen Städte und Gemeinden rücksichtsvolle Haushaltsplanung auch im Haushaltsjahr 2018 fortgesetzt. Im landesweiten Vergleich der Landkreise fällt das durch die allgemeine Kreisumlage erzielte Aufkommen je Einwohner in 2018 am niedrigsten aus (vgl. Anlagen 2 und 2 a zur SV-9-1202).

 

Hinsichtlich der von der Bürgermeisterkonferenz erwähnten Höhe des Eigenkapitals wird auf die Verfügung der Bezirksregierung Münster vom 16.07.2018 (vgl. Anlage zu SV-9-1139) hingewiesen. Die Aufsichtsbehörde des Kreises Coesfeld hat hier ausgeführt, dass die Eigenkapitalausstattung (Eigenkapitalquote von 6 % im Jahr 2016) nach wie vor als gering einzustufen ist. Insofern sieht die Bezirksregierung Münster den Kreis Coesfeld in der latenten Gefahrdavor, bei Erzielung negativer Jahresergebnisse in die Haushaltssicherung zu geraten. Zum Bilanzstichtag 31.12.2017 ist die Eigenkapitalquote des Kreises weiter gesunken, und zwar auf nunmehr 5,72 %. Insofern hat sich die von der Aufsichtsbehörde skizzierte Gefahr noch erhöht.

 

Soweit von der Bürgermeisterkonferenz in den gemeinsamen Dienstbesprechungen zum Haushalt 2019 am 14.08.2018 und 18.09.2018 die Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten angesprochen wird, ist festzustellen, dass in den vergangenen drei abgeschlossen Haushaltsjahren (2015 – 2017) von den 11 kreisangehörigen Städten und Gemeinden nach eigenen Angaben drei Kommunen Kassenkredite zu bedienen hatten (vgl. Anlage 4 – Tabelle 2 - zu SV-9-1202 – Gesamtvolumen des Zinsaufwandes: 160.007 € davon Billerbeck: 116 € / Dülmen: 3.385 € / Nordkirchen: 156.506 €). Dabei hat sich der Zinsaufwand für die maßgeblich betroffene Gemeinde Nordkirchen seit 2015 (Gesamtvolumen im Jahr 2015: 79.639 €) kontinuierlich reduziert (Gesamtvolumen im Jahr 2016:   58.488 € / Gesamtvolumen im Jahr 2016:   18.379 €). Für die Jahre 2018 und 2019 plant die Gemeinde Nordkirchen mit einer weiteren Senkung des Zinsaufwandes für Kassenkredite (Jahr 2018:    14.500 € / Jahr 2019:    13.500 €). Alle übrigen Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld haben laut Internetrecherche in 2018 keine Aufnahme von Kassenkrediten geplant.

 

zu Ziffer 4) Entwicklung der Personalkosten

Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz:

Im vorgesehenen Entwurf des Kreishaushaltes 2019 steigt die Zahl der Stellen (ohne Berücksichtigung der ZAB) weiter stark an (+ 7,64%). Die Steigerung liegt weit über den Tarifsteigerungen und Besoldungserhöhungen. Insgesamt ist vorgesehen, den Stellenplan um 17,25 Stellen sowie 3,08 Projektstellen auszuweiten. Insgesamt entstehen dadurch zusätzliche Kosten in Höhe von 932.000 €, wenngleich Sie darauf hinweisen, dass nicht alle Stellen in 2019 direkt voll aufwandswirksam werden, da eine Besetzung erst im Verlauf des Jahres 2019 erfolgt und einige Stellen gegenfinanziert sind. In den Folgejahren werden diese zusätzlichen Stellen jedoch größtenteils voll aufwandswirksam. Des Weiteren gilt es die deutlichen Stellenausweitungen der vergangenen Jahre nicht aus dem Auge zu verlieren.

Bei der Dienstbesprechung wurden die Stellenausweitungen für sich genommen im Einzelnen begründet. Die Notwendigkeit jeder einzelnen zusätzlichen Stelle soll daher auch nicht im Detail beleuchtet werden. Dennoch wird kritisch beobachtet, dass der Kreis seine Aktivitäten bei den freiwilligen Leistungen und der Frage nach der Intensität der Erfüllung von Pflichtaufgaben immer weiter ausdehnt.

Im vorgelegten Haushaltsentwurf vermissen wir die Darstellung von Möglichkeiten, an welchen Stellen der Personalbestand gezielt wieder reduziert werden könnte. Es sollte dargelegt werden, ob der Kreis regelmäßig konsequent eine Aufgabenkritik durchführt und Konsolidierungen auch tatsächlich umgesetzt werden. Die ständige Aufgabenausweitung sehen wir sehr kritisch, wenngleich wir anerkennen, dass Anteile von rechtlichen Vorgaben geschuldet sind. Wie und in welcher rechtlichen Intensität der Kreis diese Vorgaben aber erfüllt, liegt oftmals jedoch in seinem Ermessen.

Die Aufwendungen für die ZAB bleiben ausdrücklich von dieser Betrachtung ausgenommen, soweit die Aufwendungen vom Bund erstattet werden. Für den Betrieb der ZAB fallen auch Gemeinkosten (z. B. Personalverwaltung, IT) an, für die der Haushaltsentwurf Aufwandssteigerungen vorsieht. Bisher ist für uns nicht ersichtlich geworden, ob die anteiligen Erstattungen dafür im uns vorgestellten Haushaltsentwurf berücksichtigt wurden.

Auch ist für uns bislang unklar geblieben, welche Auswirkungen die Übernahmegarantie in die Kreisverwaltung auf die mittelfristige Finanzplanung des Kreises hat. Wie sieht es mit den Pensionsrückstellungen der ZAB Mitarbeiter aus? Belasten sie die Pensionsrückstellungen des Kreises?

 

Stellungnahme des Kreises Coesfeld:

Die von der Bürgermeisterkonferenz angesprochene Entwicklung der Personalkosten ist neben linearen Steigerungen nach Maßgabe des vom Kreis Coesfeld nicht zu beeinflussenden Tarif- bzw. Besoldungsrechtes maßgeblich vom Personalbestand abhängig. Einzelheiten hierzu enthalten die Ausführungen im Vorbericht des Haushaltsentwurfs 2019 (vgl. V 38 – V 40).

Bestandteil der Selbstverwaltungsgarantie des Kreises ist auch seine Personalhoheit. Diese wird nicht willkürlich, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Kreis Coesfeld ausgeübt. Die Einhaltung einer angemessenen Personalausstattung steht damit dauerhaft im Fokus. Dies zeigt sich konkret auch darin, dass von den Budgetverantwortlichen der Kreisverwaltung angemeldete Stellenbedarfe in jedem Einzelfall sehr kritisch und umfassend hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Dringlichkeit geprüft werden.

 

Dabei darf nicht unerwähnt bleiben, dass mit dieser Prüfung untrennbar auch eine Betrachtung der vorhandenen Stellen- und Personalausstattung, der Arbeitsprozesse und deren Organisation sowie der zu erledigenden Pflichtaufgaben verbunden ist. Vor Anmeldung zur Einrichtung einer Stelle oder eines Stellenanteils erfolgt somit regelmäßig zunächst eine Prüfung innerhalb der Fachabteilung dahingehend, ob und wie eine Erfüllung neuer oder sich veränderter Aufgaben mit dem vorhandenen Personalbestand umgesetzt werden kann. Bei der Schaffung neuer Stellen handelt es sich stets um den letzten Schritt der Überlegungen, wenn keine anderweitige Lösung eine Aufgabenwahrnehmung gewährleisten kann. Jede Fachabteilung ist gehalten, die Arbeitsabläufe und die Aufgabendichte im Blick zu behalten und sofern erforderlich unterjährig an sich verändernde Anforderungen anzupassen.

Hinsichtlich der damit thematisch verbundenen Intensität der Aufgabenwahrnehmung ist zu erwähnen, dass es sich bei den Aufgaben des Kreises fast ausschließlich um Pflichtaufgaben handelt. Die Intensität der Aufgabenwahrnehmung richtet sich einerseits nach gesetzlichen Vorgaben, dazugehörigen Ausführungsgesetzen und der Rechtsprechung, sowie andererseits nach der Entwicklung der Fallzahlen.

Unabhängig davon versteht sich der Kreis Coesfeld als moderner Dienstleister. Die strategische Ausrichtung des Kreises wurde auch in diesem Sinne zuletzt mit dem Beschluss des Kreistages vom 27.06.2018 (vgl. SV-9-1088) fortgeschrieben. Hiermit berücksichtigt der Kreis Coesfeld ebenfalls, dass Antragsteller, Hilfe- und Ratsuchende einen Anspruch darauf haben, Verwaltungsentscheidungen und Dienstleistungen in einem angemessenen Zeitrahmen zu erhalten, die zugleich einem zu erwartenden Qualitätsstandard genügen. Die angesprochene Intensität der Aufgabenerledigung ist insoweit weitestgehend vorbestimmt.

 

Hinsichtlich der Anfrage bezüglich der Erstattungen für die Zentrale Ausländerbehörde wird insbesondere auf die Ausführungen im Haushaltsentwurf zur Produktgruppe 35 hingewiesen. Aktuell befindet sich der Kreis Coesfeld noch mit der Bezirksregierung Münster in der Abstimmung zu den Abrechnungsmodalitäten. Dabei handelt es sich um Detailfragen - die grundsätzliche Zusage der Kostenerstattung ist hiervon selbstverständlich nicht betroffen. Zunächst gilt, dass alle angemessenen Kosten, die im Zusammenhang mit der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) anfallen, durch das Land erstattet werden. Hierzu zählen zunächst sämtliche Aufwendungen, die im Produkt 35 anfallen (Personal- und Sachaufwand). Für die Beschäftigten in der ZAB werden gegenüber dem Land auch die Kosten für die Beihilfe sowie die Zuführungen für Beihilfe- und Pensionsrückstellungen geltend gemacht. Hinzu kommen die Erstattungen der Aufwendungen in den Zentralen Diensten (Abteilung 10 und Abteilung 11), in denen aufgrund der ZAB Stellen eingerichtet wurden. Diese Personalaufwendungen werden ebenfalls durch das Land erstattet. Ggf. hinzukommende Aufschläge für Gemeinkosten, Beihilfeleistungen, Zuführungen zu Pensions- und Beihilferückstellungen etc. für diese Stellen werden in einem ersten Abrechnungsentwurf ebenfalls gegenüber dem Land geltend gemacht. Da sich der Entwurf der Abrechnung des Kreises Coesfeld an Abrechnungsmodalitäten anderer Kreise, die eine ZAB eingerichtet haben, gegenüber den zuständigen Bezirksregierungen orientiert, spricht viel dafür, dass die vorgeschlagene Vorgehensweise des Kreises grundsätzlich akzeptiert wird.

 

zu Ziffer 5) Pensionsrückstellungen

 

Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz

 

Zu den Pensionsrückstellungen im Allgemeinen bitten wir nochmals über das von uns im vergangenen Jahr  vorgeschlagene sog: ,,Stundungsmodell" nachzudenken.

Nach dem Stundungsmodell ist eine gesplittete Kreisumlage zu verhandeln, wonach die kreisangehörigen Gemeinden und Städte dem Kreis einen zahlungswirksamen und einzahlungsunwirksamen Betrag schulden. So entwickelt sich beim Kreis Coesfeld hinsichtlich der Pensionsrückstellung eine Forderung anstatt einer Liquiditätsanhäufung für einen ungewissen Zahlungseintritt. Mit diesen Stundungsmodellen kommt es nicht zu einem Zahlungsabschluss und es schont damit die gemeindliche Liquidität von uns Städten und Gemeinden.

Entgegen der von Ihnen im vergangenen Jahr vertretenen Auffassung verstößt das von uns vorgeschlagene Stundungsmodell nicht gegen § 56 Abs. 1 S. 1 KrO NRW. Danach ist eine Umlage nach den hierfür geltenden Vorschriften von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage), soweit die sonstigen Erträge eines Kreises die entstehenden Aufwendungen nicht decken. Diese Voraussetzung wird auch bei dem von uns vorgeschlagenen Stundungsmodell erfüllt. Denn der gestundete Ertrag erscheint dennoch in der Ertragsrechnung. Die Stundung wirkt sich nicht negativ auf den Jahresabschluss oder die Jahresplanung des Kreises Coesfeld aus.

Im Weiteren erscheint es uns auch nicht überzeugend, von den hiesigen kreisangehörigen Städten und Gemeinden eine ausgeprägte Finanznot zu fordern, um eine Stundung zu gestatten. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 GemHVO NRW dürfen Ansprüche ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde. Eine erhebliche Härte besteht unseres Erachtens nicht nur bei einer ausgeprägten Finanznot der betroffenen hiesigen kreisangehörigen Städte und Gemeinden, sondern auch dann, wenn der zu stundende Betrag ansonsten ohne Zweckbindung im Haushalt des Kreises „verschwinden" würde.

 

Ein Kapitalstock bei der kommunalen Versorgungskasse Westfalen-Lippe in Höhe von   ca.

50. Mio. € bis 60. Mio. aufzubauen, dient ausschließlich der Sicherheit des Kreises. Im Gegenzug führt sie zu einer erheblichen konkreten finanziellen Belastung von uns Städten und Gemeinden. Es gilt für die Zukunft zu überlegen, ob der Kreis keinen Kapitalstock bei der kommunalen Versorgungskasse mehr aufbaut und damit keine Zweckbindung mehr vorliegt.

 

Stellungnahme Kreis Coesfeld

Wie auch schon in der Stellungnahme der Verwaltung in der Sitzungsvorlage 9-0982 zum Haushalt 2018 ausgeführt, ist das von der Bürgermeisterkonferenz vorgeschlagene „Stundungsmodell“ so nicht zulässig. Dies gilt im Übrigen auch, wenn der vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung Anfang November 2018 herausgegebene Entwurf einer Kommunalhaushaltsverordnung (bis zum 31.12.2018 als Gemeinde-haushaltsverordnung -GemHVO- bezeichnet) in Kraft treten sollte. Für die künftigen Beihilfe- und Pensionsansprüche der aktiven Beamten der Kreisverwaltung ist gemäß § 36 Absatz 1 GemHVO zwingend eine Rückstellung zu bilden. Hinsichtlich der Höhe dieser Rückstellung sind die Resultate maßgebend, die sich aus dem alljährlich von den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe zur Verfügung gestellten Heubeck-Gutachten ableiten lassen. Gegen das von der Bürgermeisterkonferenz angeregte „Stundungsmodell“ spricht, dass § 36 GemHVO keine Tatbestände enthält, die es zulassen würden, die künftigen Zahlungsverpflichtungen nur teilweise anzusetzen. Soweit es nach den Resultaten des Heubeck-Gutachtens zu Zuführungen kommen muss, sind diese in voller Höhe in der Ergebnisplanung zu berücksichtigen, da sie nach der Haushaltssystematik stets Aufwand bedeuten. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Festsetzung des Hebesatzes zur allgemeinen Kreisumlage ist damit unausweichlich.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Abfluss von liquiden Mitteln des Kreises (in Höhe der Zuführung zur Beihilfe- und Pensionsrückstellung) zum Aufbau einer Pensionsrücklage die Haushalte der kreisangehörigen Städte und Gemeinden nicht mehr zusätzlich belastet. Ein entsprechender Geldabfluss stellt eine Investition des Kreises dar und wird dementsprechend nach Maßgabe des geltenden Haushaltsrechtes in der Finanzplanung berücksichtigt. 

 

Mit dieser Verwaltungspraxis wird dem vom Verordnungsgeber gewünschten Sinn und Zweck, der in der Beachtung intergenerativer Gerechtigkeit zu sehen ist, erfüllt.

Die Aussage der Bürgermeisterkonferenz, wonach ein Kapitalstock bei den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe von ca. 50 – 60 Mio. € ausschließlich der Sicherheit der Kreise diene, verkennt insoweit die beabsichtigten rein zweckgebundenen Wirkungen. Wie sich aus der Begründung zum Beschluss des Kreistages vom 22.06.2016 (vgl. SV-9-0544) entnehmen lässt, soll die beabsichtigte Entnahme von ertragswirksamen Renditen des Kapitalstocks dazu beitragen, den Aufwand für die jährlich vom Kreis Coesfeld an die Kommunalen Versorgungskassen Westfalen zu entrichtenden Versorgungskassenbeiträge teilweise zu kompensieren. Damit kommt es automatisch zu einem für die Städte und Gemeinden begünstigenden Effekt bei der Festsetzung der allgemeinen Kreisumlage. Ohne diese ertragswirksamen Entnahmen der Renditen würden die Netto-Belastungen wegen der an die Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe zu entrichtenden Versorgungskassen-beiträge unvermindert steigen. Die Versorgungskassenbeiträge an die KVW werden fällig, weil die KVW ihrerseits Pensionen und Beihilfen an die bereits heute vorhandenen Versorgungsempfänger des Kreises auszahlt. Die Versorgungskassenbeiträge, die der Kreis an die KVW zu entrichten hat, sind ebenfalls zwingend ergebniswirksam als Aufwand zu buchen. 

 

Zu Ziffer 6) Korrektur der Heubeck Tabelle

 

Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz

Im Hinblick auf die Pensionsverpflichtungen ist zwischenzeitlich eine Korrektur der Heubeck Tabelle erfolgt. In der Steuerbilanz wird nach der Anpassung zur Pensionsrückstellung nur noch in Höhe zwischen 0,5 % und 1,2 % (gegenüber 0,8 % bis 1,5 % bei den bisherigen RT 2018 G) erwartet, nach handelsrechtlichen und internationalen Rechnungsgrundsätzen kann der Einmaleffekt bei 1,0 % bis 2,0 % (gegenüber 1,5 % bis 2,5 %) liegen.

 

Wir bitten dies im Entwurf des Kreishaushaltes zu berücksichtigen.

 

Stellungnahme Kreis Coesfeld

 

Es ist allgemein akzeptierte Praxis, bei der Berechnung und Bewertung der bereits entstandenen und zukünftig entstehenden Pensions- und Beihilfeansprüche die auf den Heubeck-Richttafeln basierenden Gutachten zugrunde zu legen Die in 2018 erfolgte Aktualisierung der Heubeck-Richttafeln ist insbesondere gekennzeichnet von einer gestiegenen Lebenserwartung, die für jeden Einzelfall unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Zuführungen aufgrund sich erhöhender Pensionslasten in der Zukunft hat.

 

Die von der Bürgermeisterkonferenz angesprochene Auswirkung auf die Steuer- bzw. Handelsbilanz ist auf die hiesigen Verhältnisse nicht übertragbar. Die benannten prozentualen Werte stellen bei der Ermittlung der Zuführungen zu Pensionsrückstellungen keinen zu berücksichtigenden Berechnungsfaktor dar bzw. können nicht auf diesen prozentualen Anteil begrenzt werden. Die Zuführungen bestimmen sich vielmehr maßgeblich anhand der versicherungsmathematischen Berechnungen im Heubeck-Gutachten und werden somit unmittelbar durch die Veränderung der Richttafeln beeinflusst.

 

Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat zuletzt im Oktober 2018 darauf hingewiesen, dass derzeit davon ausgegangen wird, dass das Bundesministerium für Finanzen die neuen Richttafeln anerkennt. Die Einführung der neuen Richttafeln wird vor allem eine Erhöhung der Pensionsrückstellungsbeträge als auch der Zuführungsbeträge nach sich ziehen. Auch die Abfindungsbeträge bei Dienstherrenwechseln werden von dieser Anpassung betroffen sein. Der Städte- und Gemeindebund hat in seiner Mitteilung im Oktober daher explizit darauf hingewiesen, dass es sinnvoll ist, bereits jetzt einen höheren Rückführungs- und Rückstellungsbetrag einzuplanen.

 

Da die konkreten finanziellen Auswirkungen kaum prognostizierbar sind, wird diesem Umstand im Rahmen der Haushaltsplanung 2019 bewusst – und damit zugunsten der Städte und Gemeinden – noch nicht Rechnung getragen. Bei der Planung wurde lediglich die zu erwartende Besoldungserhöhung für das Jahr 2019 berücksichtigt. Wie bisher bleiben die Zuführungspositionen nur sehr schwer kalkulierbar. Insbesondere unterjährige Fluktuation hat unmittelbaren und erheblichen Einfluss auf die Beträge. Diese Entwicklungen verursachen regelmäßig Abweichungen zwischen Haushaltsansatz und Jahresabschluss; können aber im Rahmen der Planungen nicht genauer betragsmäßig beziffert werden.

 

 

 

Zu Ziffer 7) Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt (Jugendamtsumlage)

 

Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz

Der Hebesatz für die Jugendamtsumlage soll von 21,97% auf rund 20,38% sinken. Dies bedeutet für die Gemeinden ohne eigenes Jugendamt eine Verringerung der Umlage um insgesamt rund 1,35 Mio. Euro. Die konkrete Betroffenheit der einzelnen kreisangehörigen Kommunen ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht:

 

 

Kommune

Jugendamtsumlage

2018

voraussichtliche Jugendamtsumlage 2019

 

Differenz

Ascheberg

4.346.763

4.124.684

-222.079

Billerbeck

3.366.649

3.149.131

-217.518

Coesfeld

0

0

0

Dülmen

0

0

0

Havixbeck

3.044.278

2.952.182

-92.097

Lüdinghausen

7.013.410

6.735.159

-278.251

Nordkirchen

2.639.830

2.622.095

-17.734

Nottuln

4.801.122

4.605.784

-195.339

Olfen

3.133.828

3.088.129

-45.699

Rosendahl

2.654.229

2.587.266

-66.962

Senden

5.342.529

5.126.567

-215.962

Summe

36.342.638

34.990.997

1.351.641

Die Umlage wird mit einem Verzug von zwei Jahren spitz abgerechnet. Diese Spitzabrechnung, die leider nur für die Jugendamtsumlage und nicht auch für die allgemeine Kreisumlage möglich ist, wird von den beteiligten Gemeinden grundsätzlich sehr begrüßt. Die nachfolgende Übersicht gibt die Abrechnungsbeträge für die Jahre 2013 bis 2018 wieder:

 

 

Erstattung

Jahresabschluss 2013 Abrechnung  in 2015

2.707.90 6

Jahresabschluss 2014 Abrechnung  in 2016

2.198.09 9

Jahresabschluss 2015 Abrechnung  in 2017

1.936.55 0

Jahresabschluss 2016 Abrechnung in 2018

1.101.37 8

Jahresabschluss 2017 Abrechnung in 2019

3.943.022

Jahresabschluss 2018 Abrechnung in 2020

(Prognosewert laut Protokoll Dienstbesprechung beim Kreis Coesfeld am 18.09.2018,Seite 7)

 

3.300.00 0

Summe der Jahre 2013 bis  2018

15.186.955

Durchschnitt

2.531.15 9

 

Im Durchschnitt wurde somit jährlich ein Betrag von über 2,5 Mio. Euro zu viel von den Kommunen erhoben. Da überzahlte Beträge nach Abrechnung erstattet werden, entsteht hier nicht dieselbe Problematik wie bei der allgemeinen Kreisumlage.

Da die Kommunen jedoch die zu viel gezahlten Umlagen zwischenfinanzieren müssen, ist aber auch hier eine möglichst genaue Planung wichtig. In den vergangenen Jahren entstanden regelmäßig hohe Überschüsse, die erst zeitversetzt an die Kommunen zurückgezahlt wurden.

 

Stellungnahme des Kreises Coesfeld

Wie schon im Vorjahr aufgezeigt (vgl. SV-9-0982 - Stellungnahme der Verwaltung zu Ziffer 11), erweist sich eine exakte Kostenprognose im Produktbereich 51 als äußerst schwierig. So sind z. B. im Bereich der Tagesbetreuung von Kindern zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltes weder die konkreten Kinderzahlen noch die konkrete Höhe der Planungsgarantie zugunsten der Träger der Tageseinrichtungen bekannt.

 

Der Haushaltsentwurf 2019 sieht aber aufgrund einer erheblich defensiveren Planung gegenüber dem Vorjahr eine Verbesserung von rd. 1,33 Mio. € zugunsten der umlagepflichtigen Kommunen ohne eigenes Jugendamt vor. Die hierbei zugrundeliegenden Unsicherheiten sind im Vorbericht (vgl. V 29 – 31) ausführlich erläutert.

 

Sollten sich damit vorhandenen Planungsrisiken verwirklichen, kann dies allerdings dazu führen, dass die betroffenen Städte und Gemeinden im Jahr 2021 anteilige Nachzahlungen an den Kreis Coesfeld zu entrichten haben.

 

zu Ziffer 8) Berücksichtigung der neuen Rechtslage nach dem 2. NKF- Weiterentwicklungsgesetz (2.  NKFWG NRW)

 

Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz

Das sich zurzeit in der parlamentarischen Beratung befindliche 2. NKFWG-NRW soll zu großen Teilen bereits zum 01.01.2019 in Kraft treten. Insbesondere durch die Einführung des

„Wirklichkeitsprinzips" wird es gravierende Veränderungen bei der Abgrenzungsfrage investiv/konsumtiv bei Maßnahmen im Bereich der Infrastruktur geben. Hierdurch werden Erneuerungsinvestitionen in das gemeindliche Anlagevermögen partiell aktivierungsfähig,

d. h., diese werden investiv verbucht. Dies führt, bezogen auf ein einzelnes Haushaltsjahr, zu einer deutlichen Entlastung der Ergebnisrechnung und daher tendenziell zu besseren Jahresabschlüssen.

Daher fordern wir, nach Inkrafttreten des neuen Rechts die Auswirkungen auf den laufenden Kreishaushalt 2019 darzulegen. Bei erheblichen Verschiebungen sollte rechtzeitig eine Senkung des Umlagesatzes entsprechend § 56 Absatz 3 der Kreisordnung in Erwägung gezogen werden.

Hinweisen möchten wir auf eine  Aussage  des  Leiters  der  Kommunalabteilung im MKHBG, Dr. von Kraag, die dieser am 4. Oktober  2018  im Rahmen  der Tagung des Fachverbandes der  Kämmerer  getätigt  hat. Danach  wird es die Kommunalaufsicht selbstverständlich"   nicht beanstanden, wenn Kommunen ihren Haushalt 2019 bereits jetzt im Vorgriff auf die mit dem NKF-Änderungsgesetz geplanten Regeln aufstellen. Konkret würde dies zum Beispiel die Möglichkeit eröffnen, einen globalen Minderaufwand in Höhe von 1 % einzuplanen.

 

Stellungnahme Kreis Coesfeld

Der Forderung, nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts die Auswirkungen auf den laufenden Kreishaushalt 2019 darzulegen, wird der Kreis Coesfeld so bald wie möglich nachkommen. Dies schließt auch die Bekanntgabe des Ergebnisses einer Prüfung ein, ob eine Änderung des Umlagehebesatzes in Betracht zu ziehen ist.

Die Aussage, wonach es die Kommunalaufsicht selbstverständlich nicht beanstanden wird, wenn Kommunen ihren Haushalt 2019 bereits jetzt im Vorgriff auf die mit dem NKF-Änderungsgesetz geplanten Regeln aufstellen, trifft so nicht zu.

 

Seitens der für den Kreis Coesfeld zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde (Bezirksregierung Münster) wurde in einer Mitteilung vom 15.10.2018 ausdrücklich klargestellt, dass es den Kommunen nicht generell freigestellt wird, ob sie bei den Haushaltsplanungen 2019 das aktuelle oder das neue Recht anwenden.

 

Etwas Anderes gilt nach Auskunft der Bezirksregierung Münster allerdings dann, wenn Kommunen bestimmte Instrumente des neuen Rechts nutzen. Dies setzt nach Auffassung der Bezirksregierung Münster voraus, dass die Instrumente im neuen Recht voraussichtlich enthalten sein werden und für eine richtige Anwendung eindeutig genug sind. Diese Voraussetzungen bejaht die Bezirksregierung für den im Gesetzentwurf enthaltenen globalen Minderaufwand. Der im Gesetzentwurf enthaltene § 75 Absatz 2 Satz 4 GO NRW enthält eine Kann-Regelung. Danach kann anstelle oder zusätzlich zur Verwendung der Ausgleichsrücklage im Ergebnisplan auch eine pauschale Kürzung von Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1 Prozent der Summe der ordentlichen Aufwendungen unter Angabe der zu kürzenden Teilpläne veranschlagt werden (globaler Minderaufwand).

 

Im Haushaltsentwurf 2019 wurde aus grundsätzlichen Erwägungen kein globaler Minderaufwand im Sinne des neuen § 75 Absatz 2 Satz 4 GO NRW berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird auf die Sichtweise der Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände NRW im Rahmen der Anhörung zum 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz hingewiesen (vgl. auch SV-9-1254 – Bericht zum Sachstand der Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements). Danach kann der in der Planung vorgesehene pauschale Minderaufwand dazu führen, dass der Ergebnisplan zu positiv dargestellt wird und falsche Hoffnungen (im politischen Raum) geweckt werden, die dann in der Ergebnisrechnung nicht realisiert werden können.

 

Die allgemeinen Planungsgrundsätze des § 11 GemHVO NRW, insbesondere des § 11 Abs. 2 GemHVO NRW, wonach Aufwendungen in ihrer voraussichtlichen Höhe – zudem getrennt – zu veranschlagen bzw. sorgfältig zu schätzen sind, drohen zukünftig nicht mehr in dem erforderlichen Maße beachtet, ja sogar konterkariert zu werden. Globale Minderausgaben mögen nach alldem zwar auf Ebene des Landeshaushaltes ohne weiteres gerechtfertigt sein, da sich im Landeshaushalt ein entsprechendes Gestaltungspotenzial findet (insbesondere im Programm- und Zuwendungsbereich). Diese Situation ist mit den kommunalen Haushalten aber nur bedingt vergleichbar. Angesichts des hohen Grads an Pflichtaufgaben und damit Pflichtaufwendungen besteht ein solches Potenzial nur in sehr viel geringerem Maße.

 

zu Ziffer 9) Zusammenfassung

Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz

Zunächst gilt die Bitte nach einer zurückhaltenden Aufgabenübernahme von freiwilligen Leistungen.

Die haushaltsrechtliche Systematik erlaubt keine Spitzabrechnung der Jahresergebnisse des Kreises. Die Jahresergebnisse des Kreises sollten dennoch, gesehen über einen längeren Zeitraum, insgesamt ausgeglichen sein. In der Vergangenheit wurden aber durchschnittlich hohe Überschüsse erwirtschaftet.

Daher erwarten wir in der Planung eine sehr deutliche Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage, in der Erwartung, dass die Jahresergebnisse (die letztlich entscheidend sind) jeweils deutlich besser ausfallen werden. Sollte die Haushaltsabwicklung dennoch doch einmal negativ sein, kann spätestens im Folgejahr durch entsprechende Instrumente nachgesteuert werden. Wir bitten das sog. ,,Stundungsmodell" bei der Verabschiedung des Kreishaushaltes zu berücksichtigen. Ebenso erwarten wir das eine Korrektur der Pensionsrückstellungen aufgrund der Anpassung der Heubeck Tabelle vorgenommen wird. Schließlich bitten wir die neue Rechtslage nach dem 2. NKF WG NRW in der Haushaltsaufstellung bereits zu berücksichtigen.

 

Stellungnahme Kreis Coesfeld

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Stellungnahmen zu den Ziffern 1 – 8 verwiesen.

Im Übrigen ist der Kreis Coesfeld seinen Ermittlungspflichten im Rahmen der Abwägung zur Festsetzung der allgemeinen Kreisumlage verantwortungsvoll nachgekommen (vgl. Anlage 4 zu SV-9-1202). Die ausgewerteten Finanzdaten lassen den Schluss zu, dass keine kreisangehörige Kommune strukturell und dauerhaft außerstande ist, noch einen nennenswerten Teil an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben zu erledigen. Dies wäre selbst dann nicht der Fall, wenn der im Haushaltsentwurf 2019 vorgesehene allgemeine Hebesatz zur Kreisumlage zur Anwendung gelangen würde.

Hinsichtlich der von der Bürgermeisterkonferenz angesprochenen „hohen Überschüsse“ wird darauf hingewiesen, dass diese in den letzten Jahren lediglich rund 1 % des Gesamtaufwandes betragen haben und damit gemessen an dem Gesamtvolumen als sehr moderat angesehen werden können.

zu Ziffer 10) Abschließende Stellungnahme

Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz

Auf der Grundlage Ihres Schreibens vom 22.08.2018 und der Dienstgespräche vom 14.08.2018 und 18.09.2018 wird das Benehmen unter Berücksichtigung der Kernforderungen der Konferenz der Städte und Gemeinden erteilt. Es besteht Optimismus, dass im Zusammenwirken von Kreis Coesfeld und kreisangehörigen Kommunen eine insgesamt für alle Beteiligten tragfähige Lösung gefunden werden kann.

Herzlich bedanken möchten wir uns für die gelebte Praxis und das weiter aufrecht erhaltene Angebot des Kreises auf Unterstützung der Kommunen im Rahmen des Möglichen in verschiedenen Bereichen, beispielsweise auf dem Gebiet der Digitalisierung der Verwaltung.

Stellungnahme des Kreises Coesfeld

Auf der Grundlage der zugegangenen Stellungnahme ist das Benehmen hergestellt und das Verfahren zur Herstellung des Benehmens abgeschlossen. Die Feststellung des Benehmens stellt einen formalen Vorgang dar, der keine Wertung über die Begründet- oder Unbegründetheit der im Beteiligungsverfahren erhobenen Einwände beinhaltet.

III. Alternativen

keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 55 Absatz 2 KrO NRW.