Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden das Beratungsergebnis mitzuteilen.
I. Problem
Nach § 55 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, denen Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. zur Anhörung zu geben ist. Dabei ist das Benehmen gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 KrO NRW sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten.
Nach § 55 Absatz 2 Satz 3 KrO NRW muss der Kreistag über Einwendungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in öffentlicher Sitzung beschließen. Der Beschluss muss getrennt von dem Beschluss über die Haushaltssatzung ergehen und erfolgt mit Abschluss der Haushaltsberatungen, in die die Einlassung der Bürgermeisterkonferenz einzubeziehen ist.
II. Lösung
Das Beteiligungsverfahren wurde mit Schreiben vom 22.08.2018 eingeleitet. Die Konferenz der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Kreis Coesfeld hat mit Schreiben vom 12.10.2018 (Eingang am 17.10.2018) eine Stellungnahme abgegeben. Diese Stellungnahme wurde dem Kreistag am 31.10.2018 mit dem Entwurf der Haushaltssatzung 2019 zur Beratung vorgelegt.
Nachstehend sind die Auffassungen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Kreis Coesfeld (nachfolgend mit Stellungnahme Bürgermeisterkonferenz betitelt) und der Vorschlag der Verwaltung zur Beantwortung dargestellt (vgl. Ziffern 1 - 10).
Zu Ziffer 1) Allgemeine Aussagen zur Verteilung der
Aufgabenerledigungen zwischen den hiesigen Städten
und Gemeinden als auch dem Kreis
Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz
Die Verfassung gewährt sowohl den hiesigen Städten und Gemeinden als auch dem Kreis das Recht zur Selbstverwaltung. Anders als bei uns Städten und Gemeinden beschreibt jedoch die Verfassung die Aufgabe des Kreises nicht selbst, sondern überlässt sie dem Bundes- und Landesgesetzgeber. Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG gewährleistet dem Kreis deshalb vor allem keine Allzuständigkeit. Vielmehr besteht das Selbstverwaltungsrecht des Kreises grundsätzlich nur eingeschränkt für gesetzlich ausschließlich zugewiesene Aufgaben.
So hat der Kreistag vor einigen Jahren, basierend auf dieser Rechtsgrundlage beschlossen, keine neuen Aufgaben, soweit sie nicht gesetzlicher Vorgaben obliegen, mehr zu übernehmen, um die finanzielle Belastung seiner hiesigen Städten und Gemeinden, auf ein Minimum zu beschränken. Entscheidungen aus der Vergangenheit lassen die Vermutung jedoch zu, dass dieser Kreistagsbeschluss in Vergessenheit geraten zu sein scheint.
Dieses allgemein geltende Subsidiaritätsprinzip bitten wir bei jeder politischen Entscheidung auf Kreisebene für die Zukunft zu berücksichtigen. So fällt, um ein Beispiel zu nennen, mit Sicherheit nicht die Erstellung einer Publikation zur Aufarbeitung der NS-Zeit mit immerhin einem Haushaltsansatz von ca. 100.000 € in den Mindestbestand der Selbstverwaltungsgarantie. Außerhalb dieser Selbstverwaltungsgarantie fallende Aufgaben bitten wir mit den hiesigen Städten und Gemeinden - wie es früher üblich war - abzustimmen. Sind sie es doch, die über die Kreisumlage einen Großteil der über die Selbstverwaltungsgarantie hinaus gehenden Aufgaben ausschließlich zu finanzieren haben.
Wir verkennen bei dieser Aussage nicht, dass die derzeit vorherrschende gute wirtschaftliche Lage auch zu einer kommunalen Haushaltsentlastung bei den meisten hiesigen Kommunen gegenwärtig beiträgt. Allerdings ist diese positive Momentaufnahme verschiedenen Sonderfaktoren geschuldet, die alle nicht von Dauer sein werden. Die derzeitige Situation und die positiven Aussichten sind ausschließlich einer sehr guten wirtschaftlichen Entwicklung geschuldet und verschiedenen Bundes- und Landeshilfen. Hinzu kommt eine derzeit bei den meisten Kommunen sehr intensive Baulandvermarktung. Die kommunale Familie vermag zwar derzeit Überschüsse zu erwirtschaften, krisenfest und aus sich heraus tragfähig sind die Kommunalfinanzen allerdings noch lange nicht. Die Erfahrung zeigt, eine gute wirtschaftliche Entwicklung dauert nicht ewig an und eine gute Baulandvermarktung ist nur endlich. Eine Diskussion über höhere Leistungen auf Kreisebene ist nur dann zu verantworten, wenn klar benannt und auch geregelt wird, wie diese in wirtschaftlich schlechteren Zeiten von den hiesigen Kommunen noch finanziert werden sollen.
Stellungnahme Kreis Coesfeld:
Es ist richtig,
dass die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (Artikel 78) den Städten und
Gemeinden sowie den Gemeindeverbänden das Recht der kommunalen Selbstverwaltung
einräumt.
Weitere
Konkretisierungen hat der Landesgesetzgeber in der Kreisordnung NRW
vorgenommen. So lässt sich § 2 KrO NRW entnehmen, dass die Kreise – soweit die
Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen – ausschließliche und
eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung zur Wahrnehmung der auf
ihr Gebiet begrenzten überörtlichen Angelegenheiten sind.
Die von der
Bürgermeisterkonferenz angesprochene Erstellung einer Publikation zur
Aufarbeitung der NS-Zeit ist eine solche überörtliche Angelegenheit, da sie
sich thematisch auf das gesamte Kreisgebiet erstrecken wird. Im Ergebnis bleibt
daher hervorzuheben, dass die Wahrnehmung des Projektes durch den Kreis
Coesfeld vollständig vom Gesetz gedeckt wird und der Kreistag rechtlich befugt
war, in seiner Sitzung am 24.09.2018 einen entsprechenden Beschluss zu fassen
(vgl. SV-9-1141/1).
Der
Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Kreishaushalt entsprechend der
gefassten Beschlusslage durch das Projekt nicht über einen Betrag in Höhe von
50.000 € hinaus belastet wird. Darüber hinaus handelt es sich um eine
Investition des Kreises, sodass die Ergebnisplanung nicht berührt wird (vgl. S.
554 des Haushaltsentwurfs 2019). Die Haushalte der umlagepflichtigen Städte und
Gemeinden werden durch das Projekt über die allgemeine Kreisumlage somit nicht
belastet.
Unabhängig davon
wird die etwaige Übernahme von freiwilligen Leistungen durch den Kreis Coesfeld
restriktiv gehandhabt und im Einzelfall sorgfältig abgewogen. Zum Ausdruck
kommt dies auch in den Leitlinien der Budgetierung, die als Anlage zu § 8 der
Haushaltssatzung je Haushaltsjahr regelmäßig beschlossen wird.
Zu
Ziffer 2) Ausgangslage
Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz
Diese
Stellungnahme basiert wie
Ihr o. g.
Eckdatenpapier auf der
Grundlage der
„Arbeitskreis-Rechnung GFG" der
Landesregierung und der kommunalen Spitzenverbände auf Basis der vom
Kabinett am 03.07.2018 beschlossenen Daten der Eckpunkte zum Entwurf des GFG 2019. Diese vorläufigen
Zahlen können sich im weiteren Beratungsverlauf noch verändern.
Neu im GFG 2019 ist, dass erstmals anerkannt wird, dass alle Gemeinden - unabhängig von ihrer Finanzkraft - erhebliche Aufwands- und Unterhaltungsaufwendungen zu tragen haben. Eingeführt wurde daher eine Aufwands- und Unterhaltungspauschale in Höhe von landesweit 120 Mio. €.
Bei einem unveränderten Hebesatz gegenüber dem Vorjahr von 28,90 v. H. ergibt sich unter Berücksichtigung der Umlagegrundlagen lt. GFG-Entwurf laut Darstellung in der Dienstbesprechung am 18.09.2018 ein offener Finanzbedarf im Kreishaushalt von
1.543.112 €. Sie weisen aber in Ihrem Schreiben vom 22.08.2018 darauf hin, dass die zum jetzigen Zeitpunkt vorliegende Datenbasis noch mit erheblichen Risiken behaftet ist.
Stellungnahme Kreis Coesfeld
Der Haushaltsentwurf 2019 wurde am 23.10.2018
vom Kämmerer aufgestellt und am gleichen Tag vom Landrat bestätigt. Die
Auswirkungen nach der vom Land NRW am 30.10.2018 herausgegebenen Modellrechnung
zum GFG 2019 konnten somit noch nicht in dem aufgestellten Entwurf
berücksichtigt werden. Dies soll über die zur Beratung und Beschlussfassung
vorgesehene Änderungsliste erfolgen. Im Einzelnen ergeben sich aufgrund der
Modellrechnung vom 30.10.2018 im Haushaltsentwurf 2019 folgende
Ansatzänderungen:
- Das
Aufkommen durch die Kreisumlage allgemein erhöht sich unter
Berücksichtigung der nach der Modellrechnung vom 30.10.2018 gestiegenen
Umlagegrundlagen (von einem Wert in Höhe von 280.521.194 € auf einen Wert
in Höhe von 282.533.012 €) um 572.580 €.
- Die
Schlüsselzuweisungen verbessern sich um 733.531 € auf ein Gesamtvolumen
von 46.697.909 €.
- Die
Umlagegrundlagen zur Erhebung der Landschaftsumlage steigen von
325.105.917 € auf 327.851.266 €. Bei einem Hebesatz von 15,40 % erhöht
sich die Zahllast für den Kreis Coesfeld somit um 422.784 € auf 50.489.095
€.
- Die
Investitionspauschale fällt um 41.758 € höher aus. Der Zahlbetrag für den
Kreis Coesfeld beträgt nach der v. g. Modellrechnung 1.077.838 €.
Weitere Änderungen können sich aus den
Beratungen in den Fachausschüssen ergeben.
Zu Ziffer 3) Entwicklung der Ausgleichsrücklage und der Allgemeinen Rücklage
Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz:
Der Ergebnisplan des Kreises wies für das
Haushaltsjahr 2017 ein Defizit in Höhe von
2.498.340 € auf. Nach dem nun vom Kreistag festgestellten Jahresabschluss beläuft sich der
Jahresfehlbetrag nunmehr auf 94.213,58 €, mithin eine Verbesserung von rund 2,4
Mio. € gegenüber der Planung. Dies zeigt, dass die Forderung vergangener Jahre der
Konferenz der Städte und Gemeinden den Kreishaushalt im Plan mit einem Defizit
zu beschließen, richtig war. Die Erwartung
einer deutlichen Verbesserung ist in der Abwicklung tatsächlich eingetreten. Auch für das
Jahr 2018 gehen wir davon aus, dass die Entwicklung ähnlich verlaufen wird.
Zumal Sie auch beabsichtigen für das Haushaltsjahr 2019 deutliche
Rückstellungen zu bilden.
Die
Ausgleichsrücklage weist zum 01.01.2018 einen Bestand von 7.129.254,12 € aus.
Im Jahr der Eröffnungsbilanz im
Jahr 2008 wies
sie noch einen
Bestand von lediglich
2.176.047€ aus.
Das entspricht einem Zuwachs von 4.953.207 €.
Aufgrund der geltenden Rechtslage konnte aber nur
ein kleiner Teil der Überschüsse der Ausgleichsrücklage zugeführt werden. Ein
beträchtlicher Teil (10.226.638 €) musste hingegen der Allgemeinen Rücklage
zugeführt werden.
Insgesamt hat sich der Teil aus Allgemeiner Rücklage und Ausgleichrücklage des Eigenkapitals, gespeist aus von den Gemeinden mitfinanzierten Überschüssen, um insgesamt 15.179.845 € erhöht.
Während der
Bestand der Ausgleichsrücklage durch fiktiv ausgeglichene Haushalte des Kreises
an die Gemeinden zurückfließen kann, ist dies bei der Allgemeinen Rücklage vermutlich
nicht zu erwarten.
Dem Prüfungsbericht der
Gemeindeprüfungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen über die „überörtliche
Prüfung-Gesamtabschluss und Beteiligung des Kreises Coesfeld" war auf
Seite 17-19 seines Prüfberichtes zu entnehmen:
„Die Ertragslage des Konzerns Kreis Coesfeld ist insgesamt als
gut zu bezeichnen. Der Konzern kann im gesamten Betrachtungszeitraum positive Gesamtjahresergebnisse
erzielen. Perspektivisch kann der Konzern die guten Ergebnisse auch in den
folgenden Folgejahren fortführen. Im interkommunalen Vergleich
kann sich der Konzern Kreis
Coesfeld nahe am Maximalwert positionieren."
Weiter
heißt es in dem Prüfungsbericht auf den Seiten 27-33: „Aufgrund der positiven Konzernjahresergebnisse steigt das
Eigenkapital kontinuierlich an. Auch in den Folgejahren wird sich das
Eigenkapital aufgrund der positiven Jahresergebnisse laut Jahresabschlüsse bei
der Konzernmutter erhöhen."
Und auf Seite 33-35 des Prüfungsberichts heißt es
schließlich noch: „Die Finanzlage des
Konzern Kreis Coesfeld ist somit als gut zu bezeichnen. Der Bestand an
liquiden Mitteln ist hoch. Der Kreis Coesfeld ist nicht auf Liquiditätskredite
angewiesen."
Anders die
Entwicklung bei vielen hiesigen Kommunen. Nicht umsonst denken mehrere
Gemeinden über den Verkauf ihrer Abwasserkanalisation derzeit nach.
Stellungnahme Kreis Coesfeld
Gegenstand des zitierten Prüfberichts waren
die (Konzern-)Gesamtabschlüsse der Jahre 2010 – 2013. Sowohl hinsichtlich des
Prüfgegenstandes als auch hinsichtlich der Aktualität erscheint es somit
sachgerechter, die zuletzt veröffentlichten Prüfergebnisse der GPA (vgl. www.gpa.nrw) bezogen auf den Kernhaushalt des Kreises
Coesfeld in den Blick zu nehmen.
Im GPA-Prüfbericht, der sich auf den
Kernhaushalt des Kreises Coesfeld bezieht, wird u. a. Folgendes ausgeführt
(vgl. a. a. O. Vorbericht des Kreis Coesfeld im Jahr 2016, Seite 3):
„Die Finanzlage der Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld stellt sich
im landesweiten Vergleich noch relativ gut dar. Dennoch weisen die
Ergebnispläne bei fast allen kreisangehörigen Kommunen Defizite aus.
Daher sollte der Kreis sein Umlagevolumen und damit die Belastung der Kommunen
weiterhin möglichst geringhalten. Diesem Aspekt wird der Kreis Coesfeld
gerecht, denn der Umlagebedarf je Einwohner liegt unter den Vergleichskreisen
und der StädteRegion nahe dem Minimalwert.
Zudem ist im Kreishaushalt 2016 eine Verringerung der Ausgleichsrücklage
zur Entlastung der Kommunen vorgesehen.
Die Rücksichtnahme auf die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen
Kommunen darf jedoch nicht die Gesundheit des Kreishaushalts gefährden.
Trotz der deutlichen Zuwächse stellen sich das Eigenkapital 1 und damit
die Rücklagen des Kreises Coesfeld interkommunal niedrig dar. Somit könnten
negative Jahresergebnisse nur in begrenztem Umfang ausgeglichen werden. Deshalb
ist es für den Kreis wichtig, auch weiterhin einen ausreichenden Bestand in der
Ausgleichsrücklage vorzuhalten.
Dementsprechend plant der Kreis Coesfeld in den Jahren 2017 bis 2019 mit
ausgeglichenen Haushalten. Die Planungsparameter des Kreishaushalts sind
überwiegend vorsichtig angesetzt und belegen insofern eine solide Planung. Auf
allgemeine Risiken, wie sie z. B. in der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
liegen, weist der Kreis selbst hin und behält diese fortwährend im Blick“
Der
Kreis Coesfeld hat seine zugunsten der umlagepflichtigen Städte und Gemeinden
rücksichtsvolle Haushaltsplanung auch im Haushaltsjahr 2018 fortgesetzt. Im
landesweiten Vergleich der Landkreise fällt das durch die allgemeine
Kreisumlage erzielte Aufkommen je Einwohner in 2018 am niedrigsten aus (vgl.
Anlagen 2 und 2 a zur SV-9-1202).
Hinsichtlich
der von der Bürgermeisterkonferenz erwähnten Höhe des Eigenkapitals wird auf
die Verfügung der Bezirksregierung Münster vom 16.07.2018 (vgl. Anlage zu
SV-9-1139) hingewiesen. Die Aufsichtsbehörde des Kreises Coesfeld hat hier
ausgeführt, dass die Eigenkapitalausstattung (Eigenkapitalquote von 6 % im Jahr
2016) nach wie vor als gering einzustufen ist. Insofern sieht die
Bezirksregierung Münster den Kreis Coesfeld in der latenten Gefahrdavor, bei
Erzielung negativer Jahresergebnisse in die Haushaltssicherung zu geraten. Zum
Bilanzstichtag 31.12.2017 ist die Eigenkapitalquote des Kreises weiter
gesunken, und zwar auf nunmehr 5,72 %. Insofern hat sich die von der
Aufsichtsbehörde skizzierte Gefahr noch erhöht.
Soweit
von der Bürgermeisterkonferenz in den gemeinsamen Dienstbesprechungen zum
Haushalt 2019 am 14.08.2018 und 18.09.2018 die Inanspruchnahme von
Liquiditätskrediten angesprochen wird, ist festzustellen, dass in den
vergangenen drei abgeschlossen Haushaltsjahren (2015 – 2017) von den 11
kreisangehörigen Städten und Gemeinden nach eigenen Angaben drei Kommunen
Kassenkredite zu bedienen hatten (vgl. Anlage 4 – Tabelle 2 - zu SV-9-1202 –
Gesamtvolumen des Zinsaufwandes: 160.007 € davon Billerbeck: 116 € / Dülmen:
3.385 € / Nordkirchen: 156.506 €). Dabei hat sich der Zinsaufwand für die
maßgeblich betroffene Gemeinde Nordkirchen seit 2015 (Gesamtvolumen im Jahr
2015: 79.639 €) kontinuierlich reduziert (Gesamtvolumen im Jahr 2016: 58.488 € / Gesamtvolumen im Jahr 2016: 18.379
€). Für die Jahre 2018 und 2019 plant die Gemeinde Nordkirchen mit einer
weiteren Senkung des Zinsaufwandes für Kassenkredite (Jahr 2018: 14.500 € / Jahr 2019: 13.500 €). Alle übrigen Städte und
Gemeinden im Kreis Coesfeld haben laut Internetrecherche in 2018 keine Aufnahme
von Kassenkrediten geplant.
zu Ziffer 4) Entwicklung der Personalkosten
Stellungnahme
der Bürgermeisterkonferenz:
Im vorgesehenen
Entwurf des Kreishaushaltes 2019 steigt die Zahl der Stellen (ohne
Berücksichtigung der ZAB) weiter stark an (+ 7,64%). Die Steigerung liegt weit
über den Tarifsteigerungen und Besoldungserhöhungen. Insgesamt ist vorgesehen, den Stellenplan um 17,25
Stellen sowie 3,08 Projektstellen auszuweiten. Insgesamt entstehen dadurch zusätzliche Kosten in Höhe
von 932.000 €, wenngleich Sie darauf hinweisen, dass nicht alle Stellen in 2019 direkt voll
aufwandswirksam werden, da eine Besetzung erst im Verlauf des Jahres 2019 erfolgt und einige Stellen
gegenfinanziert sind. In den Folgejahren werden diese
zusätzlichen Stellen jedoch größtenteils voll aufwandswirksam. Des Weiteren
gilt es die deutlichen Stellenausweitungen der vergangenen Jahre nicht aus dem
Auge zu verlieren.
Bei der
Dienstbesprechung wurden die Stellenausweitungen für sich genommen im Einzelnen
begründet. Die Notwendigkeit jeder einzelnen zusätzlichen Stelle soll daher
auch nicht im Detail beleuchtet werden. Dennoch wird kritisch beobachtet, dass
der Kreis seine Aktivitäten bei den freiwilligen Leistungen und der Frage nach der Intensität der Erfüllung von Pflichtaufgaben immer weiter ausdehnt.
Im vorgelegten
Haushaltsentwurf vermissen wir die Darstellung von Möglichkeiten, an welchen
Stellen der Personalbestand gezielt wieder reduziert werden könnte. Es sollte
dargelegt werden, ob der Kreis regelmäßig konsequent eine Aufgabenkritik
durchführt und Konsolidierungen auch tatsächlich umgesetzt werden. Die ständige
Aufgabenausweitung sehen wir sehr kritisch, wenngleich wir anerkennen, dass
Anteile von rechtlichen Vorgaben geschuldet sind. Wie und in welcher
rechtlichen Intensität der Kreis diese Vorgaben aber erfüllt, liegt oftmals
jedoch in seinem Ermessen.
Die Aufwendungen für die ZAB bleiben
ausdrücklich von dieser
Betrachtung ausgenommen,
soweit die Aufwendungen vom Bund erstattet werden. Für den Betrieb der ZAB
fallen auch Gemeinkosten (z. B. Personalverwaltung, IT) an, für die der
Haushaltsentwurf Aufwandssteigerungen vorsieht. Bisher ist für uns nicht
ersichtlich geworden, ob die anteiligen Erstattungen dafür
im uns vorgestellten Haushaltsentwurf berücksichtigt wurden.
Auch ist für uns
bislang unklar geblieben, welche Auswirkungen die Übernahmegarantie in die Kreisverwaltung auf die mittelfristige Finanzplanung des Kreises
hat. Wie sieht es mit den
Pensionsrückstellungen der ZAB Mitarbeiter aus? Belasten sie die
Pensionsrückstellungen des Kreises?
Stellungnahme des Kreises Coesfeld:
Die von der Bürgermeisterkonferenz angesprochene Entwicklung der Personalkosten ist neben linearen Steigerungen nach Maßgabe des vom Kreis Coesfeld nicht zu beeinflussenden Tarif- bzw. Besoldungsrechtes maßgeblich vom Personalbestand abhängig. Einzelheiten hierzu enthalten die Ausführungen im Vorbericht des Haushaltsentwurfs 2019 (vgl. V 38 – V 40).
Bestandteil der Selbstverwaltungsgarantie des Kreises ist auch seine Personalhoheit. Diese wird nicht willkürlich, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Kreis Coesfeld ausgeübt. Die Einhaltung einer angemessenen Personalausstattung steht damit dauerhaft im Fokus. Dies zeigt sich konkret auch darin, dass von den Budgetverantwortlichen der Kreisverwaltung angemeldete Stellenbedarfe in jedem Einzelfall sehr kritisch und umfassend hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Dringlichkeit geprüft werden.
Dabei darf nicht unerwähnt bleiben, dass mit dieser Prüfung untrennbar auch eine Betrachtung der vorhandenen Stellen- und Personalausstattung, der Arbeitsprozesse und deren Organisation sowie der zu erledigenden Pflichtaufgaben verbunden ist. Vor Anmeldung zur Einrichtung einer Stelle oder eines Stellenanteils erfolgt somit regelmäßig zunächst eine Prüfung innerhalb der Fachabteilung dahingehend, ob und wie eine Erfüllung neuer oder sich veränderter Aufgaben mit dem vorhandenen Personalbestand umgesetzt werden kann. Bei der Schaffung neuer Stellen handelt es sich stets um den letzten Schritt der Überlegungen, wenn keine anderweitige Lösung eine Aufgabenwahrnehmung gewährleisten kann. Jede Fachabteilung ist gehalten, die Arbeitsabläufe und die Aufgabendichte im Blick zu behalten und sofern erforderlich unterjährig an sich verändernde Anforderungen anzupassen.
Hinsichtlich der damit thematisch verbundenen Intensität der Aufgabenwahrnehmung ist zu erwähnen, dass es sich bei den Aufgaben des Kreises fast ausschließlich um Pflichtaufgaben handelt. Die Intensität der Aufgabenwahrnehmung richtet sich einerseits nach gesetzlichen Vorgaben, dazugehörigen Ausführungsgesetzen und der Rechtsprechung, sowie andererseits nach der Entwicklung der Fallzahlen.
Unabhängig davon versteht sich der Kreis Coesfeld als moderner Dienstleister. Die strategische Ausrichtung des Kreises wurde auch in diesem Sinne zuletzt mit dem Beschluss des Kreistages vom 27.06.2018 (vgl. SV-9-1088) fortgeschrieben. Hiermit berücksichtigt der Kreis Coesfeld ebenfalls, dass Antragsteller, Hilfe- und Ratsuchende einen Anspruch darauf haben, Verwaltungsentscheidungen und Dienstleistungen in einem angemessenen Zeitrahmen zu erhalten, die zugleich einem zu erwartenden Qualitätsstandard genügen. Die angesprochene Intensität der Aufgabenerledigung ist insoweit weitestgehend vorbestimmt.
Hinsichtlich der Anfrage bezüglich der Erstattungen für die Zentrale Ausländerbehörde wird insbesondere auf die Ausführungen im Haushaltsentwurf zur Produktgruppe 35 hingewiesen. Aktuell befindet sich der Kreis Coesfeld noch mit der Bezirksregierung Münster in der Abstimmung zu den Abrechnungsmodalitäten. Dabei handelt es sich um Detailfragen - die grundsätzliche Zusage der Kostenerstattung ist hiervon selbstverständlich nicht betroffen. Zunächst gilt, dass alle angemessenen Kosten, die im Zusammenhang mit der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) anfallen, durch das Land erstattet werden. Hierzu zählen zunächst sämtliche Aufwendungen, die im Produkt 35 anfallen (Personal- und Sachaufwand). Für die Beschäftigten in der ZAB werden gegenüber dem Land auch die Kosten für die Beihilfe sowie die Zuführungen für Beihilfe- und Pensionsrückstellungen geltend gemacht. Hinzu kommen die Erstattungen der Aufwendungen in den Zentralen Diensten (Abteilung 10 und Abteilung 11), in denen aufgrund der ZAB Stellen eingerichtet wurden. Diese Personalaufwendungen werden ebenfalls durch das Land erstattet. Ggf. hinzukommende Aufschläge für Gemeinkosten, Beihilfeleistungen, Zuführungen zu Pensions- und Beihilferückstellungen etc. für diese Stellen werden in einem ersten Abrechnungsentwurf ebenfalls gegenüber dem Land geltend gemacht. Da sich der Entwurf der Abrechnung des Kreises Coesfeld an Abrechnungsmodalitäten anderer Kreise, die eine ZAB eingerichtet haben, gegenüber den zuständigen Bezirksregierungen orientiert, spricht viel dafür, dass die vorgeschlagene Vorgehensweise des Kreises grundsätzlich akzeptiert wird.
zu Ziffer 5) Pensionsrückstellungen
Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz
Zu den
Pensionsrückstellungen im Allgemeinen bitten wir nochmals über das von uns im vergangenen Jahr vorgeschlagene sog:
,,Stundungsmodell" nachzudenken.
Nach dem
Stundungsmodell ist eine gesplittete Kreisumlage zu verhandeln, wonach die
kreisangehörigen Gemeinden und Städte dem Kreis einen zahlungswirksamen und
einzahlungsunwirksamen Betrag schulden. So entwickelt sich beim Kreis Coesfeld
hinsichtlich der Pensionsrückstellung eine Forderung anstatt einer
Liquiditätsanhäufung für einen ungewissen Zahlungseintritt. Mit diesen
Stundungsmodellen kommt es nicht zu einem Zahlungsabschluss und es schont damit
die gemeindliche Liquidität von uns Städten und Gemeinden.
Entgegen der von
Ihnen im vergangenen Jahr vertretenen Auffassung verstößt das von uns vorgeschlagene
Stundungsmodell nicht gegen § 56 Abs. 1 S. 1 KrO NRW. Danach ist eine Umlage nach den
hierfür geltenden Vorschriften von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben
(Kreisumlage), soweit die sonstigen Erträge eines Kreises die entstehenden
Aufwendungen nicht decken. Diese Voraussetzung wird auch bei dem von uns
vorgeschlagenen Stundungsmodell erfüllt. Denn der gestundete Ertrag erscheint
dennoch in der Ertragsrechnung. Die
Stundung wirkt sich nicht negativ auf den Jahresabschluss oder die
Jahresplanung des Kreises Coesfeld aus.
Im Weiteren
erscheint es uns auch nicht überzeugend, von den hiesigen kreisangehörigen
Städten und Gemeinden eine ausgeprägte Finanznot zu fordern, um eine Stundung
zu gestatten. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 GemHVO NRW dürfen Ansprüche ganz oder
teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche
Härte für den Schuldner bedeuten würde. Eine erhebliche Härte besteht unseres
Erachtens nicht nur bei einer ausgeprägten Finanznot der betroffenen hiesigen
kreisangehörigen Städte und Gemeinden, sondern auch dann, wenn der zu stundende
Betrag ansonsten ohne Zweckbindung im Haushalt des Kreises „verschwinden"
würde.
Ein Kapitalstock
bei der kommunalen Versorgungskasse Westfalen-Lippe in Höhe von ca.
50. Mio. € bis
60. Mio. aufzubauen, dient ausschließlich der Sicherheit des Kreises. Im
Gegenzug führt sie zu einer erheblichen konkreten finanziellen Belastung von
uns Städten und Gemeinden. Es gilt für die Zukunft zu überlegen, ob der Kreis
keinen Kapitalstock bei der kommunalen Versorgungskasse mehr aufbaut und damit
keine Zweckbindung mehr vorliegt.
Stellungnahme Kreis Coesfeld
Wie auch schon in der Stellungnahme der
Verwaltung in der Sitzungsvorlage 9-0982 zum Haushalt 2018 ausgeführt, ist das
von der Bürgermeisterkonferenz vorgeschlagene „Stundungsmodell“ so nicht
zulässig. Dies gilt im Übrigen auch, wenn der vom Ministerium für Heimat,
Kommunales, Bauen und Gleichstellung Anfang November 2018 herausgegebene
Entwurf einer Kommunalhaushaltsverordnung (bis zum 31.12.2018 als
Gemeinde-haushaltsverordnung -GemHVO- bezeichnet) in Kraft treten sollte. Für
die künftigen Beihilfe- und Pensionsansprüche der aktiven Beamten der
Kreisverwaltung ist gemäß § 36 Absatz 1 GemHVO zwingend eine Rückstellung zu
bilden. Hinsichtlich der Höhe dieser Rückstellung sind die Resultate maßgebend,
die sich aus dem alljährlich von den Kommunalen Versorgungskassen
Westfalen-Lippe zur Verfügung gestellten Heubeck-Gutachten ableiten lassen.
Gegen das von der Bürgermeisterkonferenz angeregte „Stundungsmodell“ spricht,
dass § 36 GemHVO keine Tatbestände enthält, die es zulassen würden, die
künftigen Zahlungsverpflichtungen nur teilweise anzusetzen. Soweit es nach den
Resultaten des Heubeck-Gutachtens zu Zuführungen kommen muss, sind diese in
voller Höhe in der Ergebnisplanung zu berücksichtigen, da sie nach der
Haushaltssystematik stets Aufwand bedeuten. Eine Berücksichtigung im Rahmen der
Festsetzung des Hebesatzes zur allgemeinen Kreisumlage ist damit
unausweichlich.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der
tatsächliche Abfluss von liquiden Mitteln des Kreises (in Höhe der Zuführung
zur Beihilfe- und Pensionsrückstellung) zum Aufbau einer Pensionsrücklage die
Haushalte der kreisangehörigen Städte und Gemeinden nicht mehr zusätzlich
belastet. Ein entsprechender Geldabfluss stellt eine Investition des Kreises
dar und wird dementsprechend nach Maßgabe des geltenden Haushaltsrechtes in der
Finanzplanung berücksichtigt.
Mit dieser Verwaltungspraxis wird dem vom
Verordnungsgeber gewünschten Sinn und Zweck, der in der Beachtung
intergenerativer Gerechtigkeit zu sehen ist, erfüllt.
Die Aussage der Bürgermeisterkonferenz,
wonach ein Kapitalstock bei den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe
von ca. 50 – 60 Mio. € ausschließlich der Sicherheit der Kreise diene, verkennt
insoweit die beabsichtigten rein zweckgebundenen Wirkungen. Wie sich aus der
Begründung zum Beschluss des Kreistages vom 22.06.2016 (vgl. SV-9-0544)
entnehmen lässt, soll die beabsichtigte Entnahme von ertragswirksamen Renditen
des Kapitalstocks dazu beitragen, den Aufwand für die jährlich vom Kreis
Coesfeld an die Kommunalen Versorgungskassen Westfalen zu entrichtenden
Versorgungskassenbeiträge teilweise zu kompensieren. Damit kommt es automatisch
zu einem für die Städte und Gemeinden begünstigenden Effekt bei der Festsetzung
der allgemeinen Kreisumlage. Ohne diese ertragswirksamen Entnahmen der Renditen
würden die Netto-Belastungen wegen der an die Kommunalen Versorgungskassen
Westfalen-Lippe zu entrichtenden Versorgungskassen-beiträge unvermindert
steigen. Die Versorgungskassenbeiträge an die KVW werden fällig, weil die KVW
ihrerseits Pensionen und Beihilfen an die bereits heute vorhandenen
Versorgungsempfänger des Kreises auszahlt. Die Versorgungskassenbeiträge, die
der Kreis an die KVW zu entrichten hat, sind ebenfalls zwingend ergebniswirksam
als Aufwand zu buchen.
Zu Ziffer 6) Korrektur der Heubeck
Tabelle
Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz
Im Hinblick auf
die Pensionsverpflichtungen ist zwischenzeitlich eine Korrektur der Heubeck
Tabelle erfolgt. In der Steuerbilanz wird nach der Anpassung zur
Pensionsrückstellung nur noch in Höhe zwischen 0,5 % und 1,2 % (gegenüber 0,8 %
bis 1,5 % bei den bisherigen RT 2018 G) erwartet, nach handelsrechtlichen und internationalen Rechnungsgrundsätzen kann der
Einmaleffekt bei 1,0 % bis 2,0 % (gegenüber 1,5 % bis 2,5 %) liegen.
Wir bitten dies
im Entwurf des Kreishaushaltes zu berücksichtigen.
Stellungnahme Kreis Coesfeld
Es ist allgemein akzeptierte Praxis, bei der
Berechnung und Bewertung der bereits entstandenen und zukünftig entstehenden
Pensions- und Beihilfeansprüche die auf den Heubeck-Richttafeln basierenden
Gutachten zugrunde zu legen Die in 2018 erfolgte Aktualisierung der
Heubeck-Richttafeln ist insbesondere gekennzeichnet von einer gestiegenen
Lebenserwartung, die für jeden Einzelfall unmittelbare Auswirkungen auf die
Höhe der Zuführungen aufgrund sich erhöhender Pensionslasten in der Zukunft
hat.
Die von der Bürgermeisterkonferenz
angesprochene Auswirkung auf die Steuer- bzw. Handelsbilanz ist auf die
hiesigen Verhältnisse nicht übertragbar. Die benannten prozentualen Werte
stellen bei der Ermittlung der Zuführungen zu Pensionsrückstellungen keinen zu
berücksichtigenden Berechnungsfaktor dar bzw. können nicht auf diesen
prozentualen Anteil begrenzt werden. Die Zuführungen bestimmen sich vielmehr
maßgeblich anhand der versicherungsmathematischen Berechnungen im
Heubeck-Gutachten und werden somit unmittelbar durch die Veränderung der
Richttafeln beeinflusst.
Der Städte- und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen hat zuletzt im Oktober 2018 darauf hingewiesen, dass
derzeit davon ausgegangen wird, dass das Bundesministerium für Finanzen die
neuen Richttafeln anerkennt. Die Einführung der neuen Richttafeln wird vor
allem eine Erhöhung der Pensionsrückstellungsbeträge als auch der Zuführungsbeträge
nach sich ziehen. Auch die Abfindungsbeträge bei Dienstherrenwechseln werden
von dieser Anpassung betroffen sein. Der Städte- und Gemeindebund hat in seiner
Mitteilung im Oktober daher explizit darauf hingewiesen, dass es sinnvoll ist,
bereits jetzt einen höheren Rückführungs- und Rückstellungsbetrag einzuplanen.
Da die konkreten finanziellen Auswirkungen
kaum prognostizierbar sind, wird diesem Umstand im Rahmen der Haushaltsplanung
2019 bewusst – und damit zugunsten der Städte und Gemeinden – noch nicht
Rechnung getragen. Bei der Planung wurde lediglich die zu erwartende
Besoldungserhöhung für das Jahr 2019 berücksichtigt. Wie bisher bleiben die
Zuführungspositionen nur sehr schwer kalkulierbar. Insbesondere unterjährige
Fluktuation hat unmittelbaren und erheblichen Einfluss auf die Beträge. Diese
Entwicklungen verursachen regelmäßig Abweichungen zwischen Haushaltsansatz und
Jahresabschluss; können aber im Rahmen der Planungen nicht genauer betragsmäßig
beziffert werden.
Zu Ziffer 7) Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt (Jugendamtsumlage)
Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz
Der Hebesatz für
die Jugendamtsumlage soll von 21,97% auf rund 20,38% sinken. Dies bedeutet
für die Gemeinden ohne eigenes Jugendamt eine Verringerung der Umlage um
insgesamt rund 1,35 Mio. Euro. Die konkrete Betroffenheit der einzelnen
kreisangehörigen Kommunen ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht:
Kommune |
Jugendamtsumlage 2018 |
voraussichtliche
Jugendamtsumlage 2019 |
Differenz |
Ascheberg |
4.346.763 |
4.124.684 |
-222.079 |
Billerbeck |
3.366.649 |
3.149.131 |
-217.518 |
Coesfeld |
0 |
0 |
0 |
Dülmen |
0 |
0 |
0 |
Havixbeck |
3.044.278 |
2.952.182 |
-92.097 |
Lüdinghausen |
7.013.410 |
6.735.159 |
-278.251 |
Nordkirchen |
2.639.830 |
2.622.095 |
-17.734 |
Nottuln |
4.801.122 |
4.605.784 |
-195.339 |
Olfen |
3.133.828 |
3.088.129 |
-45.699 |
Rosendahl |
2.654.229 |
2.587.266 |
-66.962 |
Senden |
5.342.529 |
5.126.567 |
-215.962 |
Summe |
36.342.638 |
34.990.997 |
1.351.641 |
Die Umlage wird
mit einem Verzug von zwei Jahren spitz abgerechnet. Diese Spitzabrechnung, die leider nur für die Jugendamtsumlage und nicht auch für die allgemeine
Kreisumlage möglich ist, wird von den beteiligten Gemeinden grundsätzlich sehr
begrüßt. Die nachfolgende Übersicht gibt die Abrechnungsbeträge für die Jahre
2013 bis 2018 wieder:
|
Erstattung |
Jahresabschluss
2013 Abrechnung in 2015 |
2.707.90 6 |
Jahresabschluss
2014 Abrechnung in 2016 |
2.198.09 9 |
Jahresabschluss
2015 Abrechnung in 2017 |
1.936.55 0 |
Jahresabschluss 2016 Abrechnung in 2018 |
1.101.37 8 |
Jahresabschluss 2017 Abrechnung in 2019 |
3.943.022 |
Jahresabschluss 2018 Abrechnung in 2020 (Prognosewert laut Protokoll
Dienstbesprechung beim Kreis Coesfeld am 18.09.2018,Seite
7) |
3.300.00 0 |
Summe der Jahre 2013 bis 2018 |
15.186.955 |
Durchschnitt |
2.531.15 9 |
Im Durchschnitt
wurde somit jährlich ein Betrag von über 2,5 Mio. Euro zu viel von
den Kommunen erhoben. Da überzahlte Beträge nach Abrechnung erstattet werden, entsteht hier
nicht dieselbe Problematik wie bei der allgemeinen Kreisumlage.
Da die Kommunen
jedoch die zu viel gezahlten Umlagen zwischenfinanzieren müssen, ist aber auch
hier eine möglichst genaue Planung
wichtig. In den vergangenen Jahren
entstanden regelmäßig hohe Überschüsse, die erst zeitversetzt an die Kommunen zurückgezahlt wurden.
Stellungnahme des Kreises Coesfeld
Wie schon im Vorjahr aufgezeigt (vgl. SV-9-0982 -
Stellungnahme der Verwaltung zu Ziffer 11), erweist sich eine exakte
Kostenprognose im Produktbereich 51 als äußerst schwierig. So sind z. B. im
Bereich der Tagesbetreuung von Kindern zum Zeitpunkt der Aufstellung des
Haushaltes weder die konkreten Kinderzahlen noch die konkrete Höhe der
Planungsgarantie zugunsten der Träger der Tageseinrichtungen bekannt.
Der Haushaltsentwurf 2019 sieht aber aufgrund
einer erheblich defensiveren Planung gegenüber dem Vorjahr eine Verbesserung
von rd. 1,33 Mio. € zugunsten der umlagepflichtigen Kommunen ohne eigenes
Jugendamt vor. Die hierbei zugrundeliegenden Unsicherheiten sind im Vorbericht
(vgl. V 29 – 31) ausführlich erläutert.
Sollten sich damit vorhandenen Planungsrisiken
verwirklichen, kann dies allerdings dazu führen, dass die betroffenen Städte
und Gemeinden im Jahr 2021 anteilige Nachzahlungen an den Kreis Coesfeld zu
entrichten haben.
zu Ziffer 8) Berücksichtigung
der neuen Rechtslage nach dem 2. NKF- Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG NRW)
Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz
Das sich zurzeit
in der parlamentarischen Beratung befindliche 2. NKFWG-NRW soll zu großen Teilen bereits zum 01.01.2019 in Kraft treten. Insbesondere durch die Einführung des
„Wirklichkeitsprinzips" wird es
gravierende Veränderungen bei der Abgrenzungsfrage investiv/konsumtiv bei Maßnahmen
im Bereich der Infrastruktur geben. Hierdurch werden Erneuerungsinvestitionen
in das gemeindliche Anlagevermögen partiell aktivierungsfähig,
d. h., diese werden investiv verbucht. Dies führt, bezogen auf ein einzelnes Haushaltsjahr, zu einer deutlichen Entlastung der Ergebnisrechnung
und daher tendenziell zu besseren Jahresabschlüssen.
Daher fordern
wir, nach Inkrafttreten des neuen Rechts
die Auswirkungen auf den laufenden Kreishaushalt 2019 darzulegen. Bei erheblichen
Verschiebungen sollte rechtzeitig eine Senkung des Umlagesatzes entsprechend §
56 Absatz 3 der Kreisordnung in Erwägung gezogen werden.
Hinweisen möchten wir auf eine Aussage
des Leiters der
Kommunalabteilung im MKHBG, Dr. von Kraag, die dieser am 4. Oktober 2018 im Rahmen
der Tagung des Fachverbandes der
Kämmerer getätigt hat. Danach
wird es die Kommunalaufsicht „selbstverständlich" nicht beanstanden, wenn Kommunen
ihren Haushalt 2019 bereits jetzt im Vorgriff
auf die mit dem
NKF-Änderungsgesetz geplanten Regeln aufstellen. Konkret würde dies zum Beispiel die Möglichkeit eröffnen,
einen globalen Minderaufwand in Höhe von 1 % einzuplanen.
Stellungnahme Kreis Coesfeld
Der Forderung, nach dem Inkrafttreten des
neuen Rechts die Auswirkungen auf den laufenden Kreishaushalt 2019 darzulegen,
wird der Kreis Coesfeld so bald wie möglich nachkommen. Dies schließt auch die
Bekanntgabe des Ergebnisses einer Prüfung ein, ob eine Änderung des
Umlagehebesatzes in Betracht zu ziehen ist.
Die Aussage, wonach es die Kommunalaufsicht
selbstverständlich nicht beanstanden wird, wenn Kommunen ihren Haushalt 2019
bereits jetzt im Vorgriff auf die mit dem NKF-Änderungsgesetz geplanten Regeln
aufstellen, trifft so nicht zu.
Seitens der für den Kreis Coesfeld
zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde (Bezirksregierung Münster) wurde in einer
Mitteilung vom 15.10.2018 ausdrücklich klargestellt, dass es den Kommunen nicht
generell freigestellt wird, ob sie bei den Haushaltsplanungen 2019 das aktuelle
oder das neue Recht anwenden.
Etwas Anderes gilt nach Auskunft der
Bezirksregierung Münster allerdings dann, wenn Kommunen bestimmte Instrumente
des neuen Rechts nutzen. Dies setzt nach Auffassung der Bezirksregierung
Münster voraus, dass die Instrumente im neuen Recht voraussichtlich enthalten
sein werden und für eine richtige Anwendung eindeutig genug sind. Diese
Voraussetzungen bejaht die Bezirksregierung für den im Gesetzentwurf
enthaltenen globalen Minderaufwand. Der im Gesetzentwurf enthaltene § 75 Absatz
2 Satz 4 GO NRW enthält eine Kann-Regelung. Danach kann anstelle oder
zusätzlich zur Verwendung der Ausgleichsrücklage im Ergebnisplan auch eine
pauschale Kürzung von Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1 Prozent der Summe
der ordentlichen Aufwendungen unter Angabe der zu kürzenden Teilpläne
veranschlagt werden (globaler Minderaufwand).
Im Haushaltsentwurf 2019 wurde aus
grundsätzlichen Erwägungen kein globaler Minderaufwand im Sinne des neuen § 75
Absatz 2 Satz 4 GO NRW berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird auf die Sichtweise der
Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände NRW im Rahmen der Anhörung zum
2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz hingewiesen (vgl. auch SV-9-1254 – Bericht zum
Sachstand der Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements). Danach
kann der in der Planung vorgesehene pauschale Minderaufwand dazu
führen, dass der Ergebnisplan zu positiv dargestellt wird und falsche Hoffnungen
(im politischen Raum) geweckt werden, die dann in der Ergebnisrechnung nicht
realisiert werden können.
Die allgemeinen Planungsgrundsätze des § 11
GemHVO NRW, insbesondere des § 11 Abs. 2 GemHVO NRW, wonach Aufwendungen in
ihrer voraussichtlichen Höhe – zudem getrennt – zu veranschlagen bzw.
sorgfältig zu schätzen sind, drohen zukünftig nicht mehr in dem erforderlichen
Maße beachtet, ja sogar konterkariert zu werden. Globale Minderausgaben mögen
nach alldem zwar auf Ebene des Landeshaushaltes ohne weiteres gerechtfertigt
sein, da sich im Landeshaushalt ein entsprechendes Gestaltungspotenzial findet
(insbesondere im Programm- und Zuwendungsbereich). Diese Situation ist mit den
kommunalen Haushalten aber nur bedingt vergleichbar. Angesichts des hohen Grads
an Pflichtaufgaben und damit Pflichtaufwendungen besteht ein solches Potenzial
nur in sehr viel geringerem Maße.
zu Ziffer 9) Zusammenfassung
Stellungnahme der
Bürgermeisterkonferenz
Zunächst gilt die Bitte nach einer
zurückhaltenden Aufgabenübernahme von freiwilligen Leistungen.
Die haushaltsrechtliche Systematik
erlaubt keine Spitzabrechnung der Jahresergebnisse des Kreises. Die
Jahresergebnisse des Kreises sollten dennoch, gesehen über einen längeren
Zeitraum, insgesamt ausgeglichen sein. In der Vergangenheit wurden aber
durchschnittlich hohe Überschüsse erwirtschaftet.
Daher erwarten
wir in der Planung eine sehr deutliche Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage, in der Erwartung, dass die Jahresergebnisse (die letztlich entscheidend sind) jeweils deutlich besser
ausfallen werden. Sollte
die Haushaltsabwicklung dennoch
doch einmal negativ sein, kann spätestens im Folgejahr durch entsprechende
Instrumente nachgesteuert werden. Wir bitten das sog. ,,Stundungsmodell" bei der
Verabschiedung des Kreishaushaltes zu berücksichtigen. Ebenso erwarten wir das eine Korrektur der
Pensionsrückstellungen aufgrund der Anpassung der Heubeck Tabelle vorgenommen
wird. Schließlich bitten wir die
neue Rechtslage nach dem 2. NKF WG NRW in der Haushaltsaufstellung bereits zu
berücksichtigen.
Stellungnahme Kreis Coesfeld
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird
zunächst auf die Stellungnahmen zu den Ziffern 1 – 8 verwiesen.
Im Übrigen ist der Kreis Coesfeld seinen
Ermittlungspflichten im Rahmen der Abwägung zur Festsetzung der allgemeinen
Kreisumlage verantwortungsvoll nachgekommen (vgl. Anlage 4 zu SV-9-1202). Die
ausgewerteten Finanzdaten lassen den Schluss zu, dass keine kreisangehörige
Kommune strukturell und dauerhaft außerstande ist, noch einen nennenswerten
Teil an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben zu erledigen. Dies wäre selbst
dann nicht der Fall, wenn der im Haushaltsentwurf 2019 vorgesehene allgemeine
Hebesatz zur Kreisumlage zur Anwendung gelangen würde.
Hinsichtlich der von der
Bürgermeisterkonferenz angesprochenen „hohen Überschüsse“ wird darauf
hingewiesen, dass diese in den letzten Jahren lediglich rund 1 % des
Gesamtaufwandes betragen haben und damit gemessen an dem Gesamtvolumen als sehr
moderat angesehen werden können.
zu Ziffer 10) Abschließende Stellungnahme
Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz
Auf der
Grundlage Ihres Schreibens vom 22.08.2018 und der
Dienstgespräche vom 14.08.2018 und 18.09.2018 wird das
Benehmen unter Berücksichtigung der Kernforderungen der Konferenz der Städte
und Gemeinden erteilt. Es besteht Optimismus, dass im Zusammenwirken von Kreis
Coesfeld und kreisangehörigen Kommunen eine insgesamt für alle Beteiligten
tragfähige Lösung gefunden werden kann.
Herzlich bedanken
möchten wir uns für die gelebte Praxis
und das weiter aufrecht
erhaltene Angebot des Kreises auf Unterstützung der Kommunen im Rahmen des
Möglichen in verschiedenen Bereichen, beispielsweise auf dem Gebiet der Digitalisierung der Verwaltung.
Stellungnahme des Kreises Coesfeld
Auf der Grundlage der zugegangenen Stellungnahme ist das Benehmen hergestellt und das Verfahren zur Herstellung des Benehmens abgeschlossen. Die Feststellung des Benehmens stellt einen formalen Vorgang dar, der keine Wertung über die Begründet- oder Unbegründetheit der im Beteiligungsverfahren erhobenen Einwände beinhaltet.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 55 Absatz 2 KrO NRW.