Betreff
Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften am 18.12.2018; Änderung der Hauptsatzung
Vorlage
SV-9-1286
Aktenzeichen
01-10.24.15-00/10.23.04-01
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.      Die als Anlage 2 zu dieser Sitzungsvorlage SV-9-1286 beigefügte 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld wird beschlossen.

 

2.      Im Übrigen werden die Änderungen zur Aufwandsentschädigung für die Vorsitzenden der Ausschüsse kommunaler Vertretungen zur Kenntnis genommen.

Begründung:

 

I.   Problem

Zu 1.)

Mit dem Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2018 wird auch eine Änderung des § 23 KrO NRW vorgenommen. Demnach wird den Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, bereits vor der Unterschriftensammlung zu beantragen, eine Entscheidung über dessen Zulässigkeit –mit Ausnahme der Frage, ob die notwendige Anzahl an Unterstützungsunterschriften erreicht ist – herbeizuführen.

Über den Antrag hat der Kreistag sodann innerhalb von acht Wochen zu entscheiden (§ 23 Absatz 2 Satz 9 KrO NRW –neu).

Der Kreistag hat die Möglichkeit in der Hauptsatzung zu bestimmen, dass die Entscheidung über die Vorprüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens generell auf den Kreisausschuss übertragen wird. Auch für diesen gilt die Achtwochenfrist (§ 23 Absatz 2 Satz 10 KrO NRW – neu).

 

Weiterhin wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen sowie die Partnerschaft mit dem Landkreis Ostprignitz-Ruppin in § 1 der Hauptsatzung aufgenommen.

 

 

Zu 2.)

Im Übrigen wird den Kreisen ab Beginn der nächsten Kommunalwahlperiode die Möglichkeit eröffnet, die grundsätzlich als monatliche Pauschale zu leistende zusätzliche Aufwandsentschädigung gemäß § 31 KrO für die Vorsitzenden der Ausschüsse kommunaler Vertretungen auch als Sitzungsgeld zu gewähren. Ferner können nicht nur einzelne, sondern auch sämtliche Ausschüsse von der Gewährung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung ausgenommen werden. Entsprechende Regelungen wären in die Hauptsatzung aufzunehmen. Gesetzlicher Regelfall bleibt jedoch die monatliche zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende. Deren Höhe bemisst sich nach § 3 Absatz 1 Nr. 6 EntschVO nach dem einfachen Satz der pauschalen monatlichen Aufwandsentschädigung.

 

II.  Lösung

Zu 1.)

Die erforderlichen Änderungen und Anpassungen in der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld sind in dem beiliegenden Satzungsentwurf aufgeführt.

 

Zu 2.)

Im Übrigen werden die Ausführungen zur Aufwandsentschädigung für die Vorsitzenden der Ausschüsse kommunaler Vertretungen zunächst zur Kenntnis genommen.

Ein entsprechender Entscheidungsvorschlag wird zu Beginn der nächsten Wahlperiode eingebracht.

 

III. Alternativen

Der Kreistag behält sich die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens gem. § 23 KrO weiterhin vor, eine Änderung der Hauptsatzung unterbleibt.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 41 Abs. 3 KrO NRW.

 

 

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1: Synopse zur Änderung der Hauptsatzung

Anlage 2: Änderungssatzung Hauptsatzung