Betreff
Reform des Kinderbildungsgesetzes - Aktueller Sachstand
Vorlage
SV-9-1288
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

 

I. – V.   Sachstand

 

Gesetz für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz (für Kindergartenjahr 2019/20)

 

Mit Schreiben vom 16.07.2018 des Landkreistages NRW (Rundschreiben 402/18) wurden Informationen über das geplante „KiTa Überbrückungspaket“ mitgeteilt. Die Verbändeanhörung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde zwischenzeitlich abgeschlossen. Stellungnahmen

§  des Kinder- und Jugendrates NRW,

§  der Landschaftsverbände LWL und LVR,

§  der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände NRW,

§  des Landeselternbeirats der Kindertageseinrichtungen sowie

§  der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW

wurden bis Ende November 2018 eingereicht. Das Thema wurde in einer öffentlichen Anhörung am 06.12.2018 im Ausschuss für Familie, Kind und Jugend (AFKJ) des Landtags NRW behandelt (siehe Ausschussprotokoll 17/476 des AFKJ). Das Thema sollte, gemäß Protokoll, in den Folgesitzungen am 17. Januar 2019 sowie am 14. Februar 2019 weiter behandelt werden. Zumindest für den Termin am 17. Januar 2019 erfolgte, gemäß der Tagesordnung des Gremiums, keine Behandlung des Themas. Das Gesetz befindet sich aktuell weiter im Gesetzgebungsverfahren.

 

Laut Prognose des Ministeriums für Kinder, Familien, Flüchtlinge und Integration werden für das Kindergartenjahr 2019/20 insgesamt ca. 430 Millionen Euro als Finanzierungsvolumen benötigt. Die Kosten sollen aus Bundesmitteln (105 Mio. €), Landesmitteln (279 Mio. €) und Kommunalen Mitteln (40 Mio. €) gedeckt werden.

 

Das Paket umfasst für die Träger von Kindertageseinrichtungen folgende Maßnahmen:

 

1.)   Zusätzliche Pauschalen (§ 21f)

Zusätzliche Pauschalen in Höhe der in der Anlage zu § 21f KiBiz genannten zusätzlichen Pauschalen für jedes Kind. Die Höhe der Pauschalen beträgt ca. 6,9 % der Kindpauschalen für das Kindergartenjahr 2019/20. Die Finanzierung der Pauschalen soll zu 90% durch das Land sowie zur 10% durch die Kommunen erfolgen.

 

Maßgeblich für die Anzahl der zu gewährenden Pauschalen wäre die verbindliche Mitteilung zur Bedarfsplanung zum Stichtag 15. März 2019. Das KiTa-Träger-Rettungsprogramm aus dem Vorjahr wurde seinerzeit auf Grundlage der beantragen Kindpauschalen zum Stichtag 15.03.2017 gewährt und umfasste ein Volumen von 4.941.379,36 € für 5.515 Kindpauschalen. Zum 15.03.2018 wurde eine Bedarfsplanung mit 5.822 Kindpauschalen getätigt. Das entspricht einer Steigerung von ca. 5,6 %. Ausgehend davon, dass sich diese Entwicklung auch zum 15.03.2019 fortschreiben wird, wäre gemäß der nachfolgenden vereinfachten Hochrechnung mit einer Summe von ca. 3.960.000 Euro zu rechnen. Der Anteil für den Kreis Coesfeld daran (10%) würde demnach ca. 396.000 € betragen. Entsprechende Mittel wurden bei der Ansatzplanung 2019 berücksichtigt.

 

 

 

 

 

2.) Fortführung der Zuschüsse für PlusKITAs (§ 21 a II KiBiz) und für zusätzliche Sprachförderung (§ 21b II KiBiz) um ein weiteres Jahr

Die Förderung für plusKITA und zusätzlichen Sprachförderbedarf soll auch im Kindergartenjahr 2019/2020 fortgesetzt werden. 

Da nach § 21a und § 21b KiBiz die Aufnahme in die Förderung in der Regel für fünf Jahre erfolgt war der Beschluss des JHA (SV-9-0037) auf fünf Jahre befristet. Eine aktualisierte Entscheidungsvorlage ist mit SV-9-1283 vorgelegt worden.

 

3.)   Aussetzen der Regelung zur Höchstgrenze für Rücklagen in den Kindergartenjahren 2018/19 und 2019/20 (§ 20a V)

Durch das Aussetzen der Regelungen zur Rücklagen-Höchstgrenze wird es den Trägern ermöglicht die gewährten Einmal-Zuschüsse aus dem Kindergartenjahr 2019/20 auch in das Kindergartenjahr 2020/21 zu übertragen.

 

4.) Fortführung der jährlichen 3%-igen Erhöhung in Kindpauschalen bis in das Kindergartenjahr 2019/20 (§ 19 II)

Um auch den Übergangszeitraum bis zu einer dauerhaft auskömmlich ausgestalten Finanzierung das Leistungsangebot in den Kindertagesstätten nicht zu gefährden, wird auch im Kindergartenjahr 2019/20 (wie zuvor in den Kindergartenjahr 2016/17 bis 2018/19) eine Steigerung der Kindpauschalen von 3% statt 1,5% berücksichtigt.

 


Eckpunkte für die Reform des Kinderbildungsgesetzes (ab Kindergartenjahr 2020/21)

Der Landkreistag informierte in dem Rundschreiben 030/19 über die Reform des Kindesbildungsgesetzes (KiBiz). Am 08.01.2019 wurden zwischen dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW sowie den kommunalen Spitzenverbänden Eckpunkte vereinbart.

 

Das Land will auf dieser Grundlage mit Unterstützung der Kommunen insgesamt etwa 1,3 Mrd. Euro in die frühkindliche Bildung investieren. Der Beitrag der örtlichen öffentlichen Jugendhilfeträger beträgt etwa 395 Mio. Euro. Minister Stamp hat angekündigt, den Referentenentwurf bereits zum Ende des 1. Quartals 2019 vorzulegen und den Regierungsentwurf noch vor Beginn der paramentarischen Sommerpause in den Landtag einbringen zu wollen.

 

Zu den zentralen Eckpunkten hat der Landkreistag folgendes mitgeteilt:

 

  1. Herstellung der Auskömmlichkeit / Absenkung der Trägereigenanteile

Für die Herstellung der Auskömmlichkeit wird ein Betrag in Höhe von 750 Mio. EUR angesetzt. Hierdurch sollen die Träger von Kindertageseinrichtungen nach den Berechnungen des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKFFI) erstmals wieder in die Lage versetzt werden, den vom Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII – vorausgesetzten sogenannten zweiten Wert für die Personalausstattung einzuhalten.

Diese zusätzlichen Finanzierungsbeiträge werden je zur Hälfte von Land und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe getragen, so dass gleichzeitig die Elternbeiträge von derzeit 19,0 auf zukünftig 16,9 Prozent absinken.

Diese zusätzlichen Finanzierungsbeiträge von Land und kommunalen Trägern führen nach vorläufigen Berechnungen des MKFFI für das Kindergartenjahr 2020/2021 dazu, dass das Ziel der Elternbeitragsquote von derzeit 19,0 auf zukünftig 16,9 Prozent absinken. Gleichzeit werden auch die Anteile der Kita-Träger sinken: Für kirchliche Träger von derzeit 12,0 auf dann 10,7 Prozent, für andere freie Träger von derzeit 9,0 Prozent auf künftig 7,9 Prozent, für Elterninitiativen von aktuell 4,0 Prozent auf dann 3,5 Prozent sowie für kommunale Träger von 21,0 auf zukünftig 18,7 Prozent.

 

  1. Indexierung von Kostensteigerungen

 

Die Anpassung der Kindpauschalen soll künftig durch eine jährliche Indexierung, orientiert an der tatsächlichen Kostenentwicklung, in der Systematik des Kinderbildungsgesetzes erfolgen.

 

  1. Anpassung kommunaler Trägeranteile

Die gesetzlich verankerten Trägeranteile kommunaler Kitas sollen sich um 6 Prozentpunkte an die Trägeranteile der anderen Träger angenähert werden. Das Land und die Gesamtheit der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten (120 Mio. EUR) der Absenkung des Trägeranteils für kommunale Kitas je zur Hälfte.

  1. Flexible Öffnungszeiten & Betreuung in Randzeiten

 

Aktuell sieht das Kinderbildungsgesetz keine zusätzliche Finanzierung zur Schaffung von Flexiblen Öffnungs- und Buchungszeiten vor. Einzelne Einrichtungen haben jedoch im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten vereinzelt Flexible Buchungsmöglichkeiten eingeführt, die zum Teil aufgrund von Finanzierungsschwierigkeiten wieder zurückgefahren werden mussten bzw. müssen. Kürzlich war über einen Fall aus Nottuln in der Presse zu lesen. Dies betraf den DRK-Kindergarten „Weltendecker“, welcher seit Start der Einrichtung in 2016 ein besonders flexibles Betreuungsmodell im Rahmen von 35 Wochenstunden im Angebot hatte. Dabei konnten Eltern innerhalb eines festgelegten Rahmens die Buchungszeiten in einem für sechs Monate bindenden Wochenplan selber aufteilen. Hierdurch waren im Rahmen von 35 Stunden unter anderem Betreuungen für 1 oder 2 volle Tage möglich, wenn für das Kind an anderen Tagen entsprechend weniger Betreuungsbedarf bestand. Aus finanziellen und personellen Gründen wird der Träger dieses flexible Buchungsmodell jedoch zum 01.08.2019 abschaffen und wie die meisten anderen Einrichtungen nur noch das 35-Std.-Blockmodell anbieten können, welches eine Betreuung für die Zeit von morgens bis nach dem Mittag ermöglicht. Das Privileg der flexiblen Buchungsmöglichkeit entfällt ab dem kommenden Kindergartenjahr, so dass Eltern, die einzelne Tage in der Woche eine Ganztagsbetreuung benötigen, dies nur noch über die Buchung von 45 Wochenstunden abdecken. Folglich müssen diese Familien ab dem kommenden Kindergartenjahr den höheren Elternbeitrag im Rahmen von 45-Stunden zahlen.

 

Die bedarfsgerechte Erweiterung der Betreuungsangebote in Randzeiten und der Öffnungszeiten war ein besonderes Anliegen des MKFFI. Hierfür sollen zukünftig jährlich insgesamt rund 100 Mio. EUR für die Stärkung der bedarfsgerechten Ausrichtung der Kindertageseinrichtungsangebote zur Verfügung gestellt werden. Hiervon tragen die Kommunen 20 Mio. EUR.  Der Vorstand des Landkreistages Nordrhein-Westfalen hat diesen Punkt eher kritisch bewertet. Er sieht Probleme im Hinblick darauf, dass eine kommunale Steuerung aufgrund des Nachfragedrucks und damit eine sinnvolle lokale Bündelung solcher Angebote nicht möglich sein dürfte. Einzelheiten sind noch zu klären.

 

  1. Rücklagenbildung
    Die Möglichkeit der Rücklagenbildung bei den Trägern soll im Zuge der Novellierung sachgerecht und wirksam begrenzt werden.

 

  1. Überprüfung des Belastungsausgleichs Jugendhilfe

Im Jahr 2019 soll eine Überprüfung des Belastungsausgleichsgesetzes Jugendhilfe – BAG-JH erfolgen um eingetretenen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

  1. Investionskostenförderung / Platzausbau

Es wird weiterhin die Notwendigkeit für einen erheblichen quantitativen Ausbau und für Investitionsfördermittel in ausreichendem Umfang gesehen. Jeder notwendige Platz beim Ausbau soll bewilligt und auf der Grundlage der gültigen Förderrichtlinie finanziert werden. Sofern die im Haushaltsplan etatisierten Mittel in dieser Legislaturperiode nicht ausreichen, wird die Landesregierung gegenüber dem Haushaltsgesetzgeber die Initiative ergreifen, dass notwendige weitere Mittel für den investiven Mehrbedarf zur Verfügung gestellt werden.

 

  1. Evaluation

Die Finanzierung der Kindertagesbetreuung unter Einbeziehung und Mitwirkung der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sowie der kirchlichen Büros soll auf der Basis einer umfassenden Datenerhebung überprüft werden. Hierzu soll im Gesetz eine Revisionsklausel verankert werden.


Die Auswirkungen, die sich für Kommunen mit keinem oder einem geringen Anteil kommunaler Kitas aus dem unterschiedlichen Rücklauf bei der KiBiz-Finanzierung ergeben, sollen zeitnah geprüft und noch im Jahr 2019 bewertet werden. Sofern etwaige relevante Belastungen für einzelne Kommunen das Risiko verursachen, die Haushaltsgenehmigung ohne weitere Konsolidierungsmaßnahmen zu gefährden, sollen die Folgen für das Land kostenneutral, zum Beispiel bei der Überprüfung des Gesetzes zur Regelung des Kostenausgleichs für Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe (Belastungsausgleichsgesetz Jugendhilfe - BAG-JH), möglichst ausgeglichen werden.

 

 

Darüber hinaus wurde von Minister Stamp angekündigt, dass das Land plane, ein weiteres beitragsfreies Kindergartenjahr (vorletztes Kindergartenjahr) ab dem 01.08.2020 einzuführen. Die kommunalen Spitzenverbände erwarten daher, dass das Land eine Kostenfolgeabschätzung erstellt und in die Verhandlung zu einem Belastungsausgleich mit den kommunalen Spitzenverbänden eintritt.