Beschlussvorschlag:
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
I. – V. Sachstand
Gesetz für einen qualitativ sicheren Übergang
zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz (für Kindergartenjahr 2019/20)
Mit Schreiben vom 16.07.2018 des Landkreistages NRW (Rundschreiben
402/18) wurden Informationen über das geplante „KiTa Überbrückungspaket“
mitgeteilt. Die Verbändeanhörung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde
zwischenzeitlich abgeschlossen. Stellungnahmen
§
des
Kinder- und Jugendrates NRW,
§
der
Landschaftsverbände LWL und LVR,
§
der
Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände NRW,
§
des
Landeselternbeirats der Kindertageseinrichtungen sowie
§
der
Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes
NRW
wurden bis Ende November 2018 eingereicht. Das Thema wurde in einer
öffentlichen Anhörung am 06.12.2018 im Ausschuss für Familie, Kind und Jugend
(AFKJ) des Landtags NRW behandelt (siehe Ausschussprotokoll 17/476 des AFKJ).
Das Thema sollte, gemäß Protokoll, in den Folgesitzungen am 17. Januar 2019
sowie am 14. Februar 2019 weiter behandelt werden. Zumindest für den Termin am
17. Januar 2019 erfolgte, gemäß der Tagesordnung des Gremiums, keine Behandlung
des Themas. Das Gesetz befindet sich aktuell weiter im Gesetzgebungsverfahren.
Laut Prognose des Ministeriums für Kinder, Familien, Flüchtlinge und
Integration werden für das Kindergartenjahr 2019/20 insgesamt ca. 430 Millionen
Euro als Finanzierungsvolumen benötigt. Die Kosten sollen aus Bundesmitteln
(105 Mio. €), Landesmitteln (279 Mio. €) und Kommunalen Mitteln (40 Mio. €)
gedeckt werden.
Das Paket umfasst für die Träger von Kindertageseinrichtungen folgende
Maßnahmen:
1.)
Zusätzliche Pauschalen (§ 21f)
Zusätzliche Pauschalen
in Höhe der in der Anlage zu § 21f KiBiz genannten zusätzlichen Pauschalen für
jedes Kind. Die Höhe der Pauschalen beträgt ca. 6,9 % der Kindpauschalen für
das Kindergartenjahr 2019/20. Die Finanzierung der Pauschalen soll zu 90% durch
das Land sowie zur 10% durch die Kommunen erfolgen.
Maßgeblich für die
Anzahl der zu gewährenden Pauschalen wäre die verbindliche Mitteilung zur
Bedarfsplanung zum Stichtag 15. März 2019. Das KiTa-Träger-Rettungsprogramm aus
dem Vorjahr wurde seinerzeit auf Grundlage der beantragen Kindpauschalen zum
Stichtag 15.03.2017 gewährt und umfasste ein Volumen von 4.941.379,36 € für
5.515 Kindpauschalen. Zum 15.03.2018 wurde eine Bedarfsplanung mit 5.822
Kindpauschalen getätigt. Das entspricht einer Steigerung von ca. 5,6 %.
Ausgehend davon, dass sich diese Entwicklung auch zum 15.03.2019 fortschreiben
wird, wäre gemäß der nachfolgenden vereinfachten Hochrechnung mit einer Summe von ca. 3.960.000 Euro zu rechnen.
Der Anteil für den Kreis Coesfeld
daran (10%) würde demnach ca. 396.000 € betragen. Entsprechende
Mittel wurden bei der Ansatzplanung 2019 berücksichtigt.
2.) Fortführung der Zuschüsse für PlusKITAs
(§ 21 a II KiBiz) und für zusätzliche Sprachförderung (§ 21b II KiBiz) um ein
weiteres Jahr
Die Förderung für plusKITA und zusätzlichen
Sprachförderbedarf soll auch im Kindergartenjahr 2019/2020 fortgesetzt
werden.
Da nach § 21a und § 21b KiBiz die Aufnahme in die
Förderung in der Regel für fünf Jahre erfolgt war der Beschluss des JHA
(SV-9-0037) auf fünf Jahre befristet. Eine aktualisierte Entscheidungsvorlage
ist mit SV-9-1283 vorgelegt worden.
3.)
Aussetzen der Regelung zur Höchstgrenze für Rücklagen
in den Kindergartenjahren 2018/19 und 2019/20 (§ 20a V)
Durch das Aussetzen der Regelungen zur
Rücklagen-Höchstgrenze wird es den Trägern ermöglicht die gewährten
Einmal-Zuschüsse aus dem Kindergartenjahr 2019/20 auch in das Kindergartenjahr
2020/21 zu übertragen.
4.) Fortführung der jährlichen 3%-igen Erhöhung in
Kindpauschalen bis in das Kindergartenjahr 2019/20 (§ 19 II)
Um auch den Übergangszeitraum bis zu einer
dauerhaft auskömmlich ausgestalten Finanzierung das Leistungsangebot in den
Kindertagesstätten nicht zu gefährden, wird auch im Kindergartenjahr 2019/20
(wie zuvor in den Kindergartenjahr 2016/17 bis 2018/19) eine Steigerung der
Kindpauschalen von 3% statt 1,5% berücksichtigt.
Eckpunkte für die Reform des
Kinderbildungsgesetzes (ab Kindergartenjahr 2020/21)
Der Landkreistag informierte in dem Rundschreiben 030/19 über die
Reform des Kindesbildungsgesetzes (KiBiz). Am 08.01.2019 wurden zwischen dem
Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW sowie den
kommunalen Spitzenverbänden Eckpunkte vereinbart.
Das Land will auf dieser Grundlage mit Unterstützung der Kommunen
insgesamt etwa 1,3 Mrd. Euro in die frühkindliche Bildung investieren. Der
Beitrag der örtlichen öffentlichen Jugendhilfeträger beträgt etwa 395 Mio.
Euro. Minister Stamp hat angekündigt, den Referentenentwurf bereits zum Ende
des 1. Quartals 2019 vorzulegen und den Regierungsentwurf noch vor Beginn der
paramentarischen Sommerpause in den Landtag einbringen zu wollen.
Zu den zentralen Eckpunkten hat der Landkreistag folgendes mitgeteilt:
- Herstellung
der Auskömmlichkeit / Absenkung der Trägereigenanteile
Für die Herstellung der Auskömmlichkeit wird
ein Betrag in Höhe von 750 Mio. EUR angesetzt. Hierdurch sollen die Träger von
Kindertageseinrichtungen nach den Berechnungen des Ministeriums für Kinder,
Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKFFI)
erstmals wieder in die Lage versetzt werden, den vom Gesetz zur frühen Bildung
und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz – Viertes Gesetz zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII – vorausgesetzten
sogenannten zweiten Wert für die Personalausstattung einzuhalten.
Diese zusätzlichen Finanzierungsbeiträge werden je zur Hälfte von Land und den
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe getragen, so dass gleichzeitig die
Elternbeiträge von derzeit 19,0 auf zukünftig 16,9 Prozent absinken.
Diese zusätzlichen Finanzierungsbeiträge von
Land und kommunalen Trägern führen nach vorläufigen Berechnungen des MKFFI für
das Kindergartenjahr 2020/2021 dazu, dass das Ziel der Elternbeitragsquote von
derzeit 19,0 auf zukünftig 16,9 Prozent absinken. Gleichzeit werden auch die
Anteile der Kita-Träger sinken: Für kirchliche Träger von derzeit 12,0 auf dann
10,7 Prozent, für andere freie Träger von derzeit 9,0 Prozent auf künftig 7,9
Prozent, für Elterninitiativen von aktuell 4,0 Prozent auf dann 3,5 Prozent
sowie für kommunale Träger von 21,0 auf zukünftig 18,7 Prozent.
- Indexierung
von Kostensteigerungen
Die Anpassung der Kindpauschalen soll künftig
durch eine jährliche Indexierung, orientiert an der tatsächlichen
Kostenentwicklung, in der Systematik des Kinderbildungsgesetzes erfolgen.
- Anpassung
kommunaler Trägeranteile
Die gesetzlich verankerten Trägeranteile kommunaler
Kitas sollen sich um 6 Prozentpunkte an die Trägeranteile der anderen Träger
angenähert werden. Das Land und die Gesamtheit der örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten (120 Mio. EUR) der Absenkung des
Trägeranteils für kommunale Kitas je zur Hälfte.
- Flexible
Öffnungszeiten & Betreuung in Randzeiten
Aktuell sieht das Kinderbildungsgesetz keine
zusätzliche Finanzierung zur Schaffung von Flexiblen Öffnungs- und
Buchungszeiten vor. Einzelne Einrichtungen haben jedoch im Rahmen ihrer
finanziellen Möglichkeiten vereinzelt Flexible Buchungsmöglichkeiten
eingeführt, die zum Teil aufgrund von Finanzierungsschwierigkeiten wieder
zurückgefahren werden mussten bzw. müssen. Kürzlich war über einen Fall aus
Nottuln in der Presse zu lesen. Dies betraf den DRK-Kindergarten
„Weltendecker“, welcher seit Start der Einrichtung in 2016 ein besonders
flexibles Betreuungsmodell im Rahmen von 35 Wochenstunden im Angebot hatte.
Dabei konnten Eltern innerhalb eines festgelegten Rahmens die Buchungszeiten in
einem für sechs Monate bindenden Wochenplan selber aufteilen. Hierdurch waren
im Rahmen von 35 Stunden unter anderem Betreuungen für 1 oder 2 volle Tage
möglich, wenn für das Kind an anderen Tagen entsprechend weniger
Betreuungsbedarf bestand. Aus finanziellen und personellen Gründen wird der
Träger dieses flexible Buchungsmodell jedoch zum 01.08.2019 abschaffen und wie
die meisten anderen Einrichtungen nur noch das 35-Std.-Blockmodell anbieten
können, welches eine Betreuung für die Zeit von morgens bis nach dem Mittag
ermöglicht. Das Privileg der flexiblen Buchungsmöglichkeit entfällt ab dem
kommenden Kindergartenjahr, so dass Eltern, die einzelne Tage in der Woche eine
Ganztagsbetreuung benötigen, dies nur noch über die Buchung von 45 Wochenstunden
abdecken. Folglich müssen diese Familien ab dem kommenden Kindergartenjahr den
höheren Elternbeitrag im Rahmen von 45-Stunden zahlen.
Die bedarfsgerechte Erweiterung der
Betreuungsangebote in Randzeiten und der Öffnungszeiten war ein besonderes
Anliegen des MKFFI. Hierfür sollen zukünftig jährlich insgesamt rund 100 Mio.
EUR für die Stärkung der bedarfsgerechten Ausrichtung der
Kindertageseinrichtungsangebote zur Verfügung gestellt werden. Hiervon tragen
die Kommunen 20 Mio. EUR. Der Vorstand
des Landkreistages Nordrhein-Westfalen hat diesen Punkt eher kritisch bewertet.
Er sieht Probleme im Hinblick darauf, dass eine kommunale Steuerung aufgrund
des Nachfragedrucks und damit eine sinnvolle lokale Bündelung solcher Angebote
nicht möglich sein dürfte. Einzelheiten sind noch zu klären.
- Rücklagenbildung
Die Möglichkeit der Rücklagenbildung bei den Trägern soll im Zuge der Novellierung sachgerecht und wirksam begrenzt werden.
- Überprüfung
des Belastungsausgleichs Jugendhilfe
Im Jahr 2019 soll eine Überprüfung des
Belastungsausgleichsgesetzes Jugendhilfe – BAG-JH erfolgen um eingetretenen
Entwicklungen Rechnung zu tragen.
- Investionskostenförderung
/ Platzausbau
Es wird weiterhin die Notwendigkeit für einen
erheblichen quantitativen Ausbau und für Investitionsfördermittel in
ausreichendem Umfang gesehen. Jeder notwendige Platz beim Ausbau soll bewilligt
und auf der Grundlage der gültigen Förderrichtlinie finanziert werden. Sofern
die im Haushaltsplan etatisierten Mittel in dieser Legislaturperiode nicht
ausreichen, wird die Landesregierung gegenüber dem Haushaltsgesetzgeber die
Initiative ergreifen, dass notwendige weitere Mittel für den investiven
Mehrbedarf zur Verfügung gestellt werden.
- Evaluation
Die Finanzierung der Kindertagesbetreuung unter
Einbeziehung und Mitwirkung der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege
sowie der kirchlichen Büros soll auf der Basis einer umfassenden Datenerhebung
überprüft werden. Hierzu soll im Gesetz eine Revisionsklausel verankert werden.
Die Auswirkungen, die sich für Kommunen mit keinem oder einem geringen Anteil
kommunaler Kitas aus dem unterschiedlichen Rücklauf bei der KiBiz-Finanzierung
ergeben, sollen zeitnah geprüft und noch im Jahr 2019 bewertet werden. Sofern
etwaige relevante Belastungen für einzelne Kommunen das Risiko verursachen, die
Haushaltsgenehmigung ohne weitere Konsolidierungsmaßnahmen zu gefährden, sollen
die Folgen für das Land kostenneutral, zum Beispiel bei der Überprüfung des Gesetzes
zur Regelung des Kostenausgleichs für Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe
(Belastungsausgleichsgesetz Jugendhilfe - BAG-JH), möglichst ausgeglichen
werden.
Darüber hinaus wurde von Minister Stamp angekündigt, dass das Land
plane, ein weiteres beitragsfreies
Kindergartenjahr (vorletztes Kindergartenjahr) ab dem 01.08.2020
einzuführen. Die kommunalen Spitzenverbände erwarten daher, dass das Land eine
Kostenfolgeabschätzung erstellt und in die Verhandlung zu einem
Belastungsausgleich mit den kommunalen Spitzenverbänden eintritt.