Öffentliche Auslegung
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung des Entwurfs zur 2. Änderung des Landschaftsplans Olfen-Seppenrade sowie die Beteiligung der Träger öffentlcher Belange durchzuführen.
Begründung:
I. - IV.
Der Kreistag hat am 21.03.2018 gemäß § 14 Abs. 1 und § 20 Abs. 1
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) beschlossen, den Landschaftsplan Olfen-Seppenrade
zu ändern.
Der Landschaftsplan Olfen-Seppenrade trat 1999 nach einem mehrjährigen Aufstellungs-verfahren
in Kraft. In einem ersten Änderungsverfahren wurden 2004/2005 die neuen Anforderungen
der europäischen Naturschutz-Richtlinien in die Schutzgebietsregeln des
Landschaftsplans eingebaut.
Der ca. 9.234 ha große Landschaftsplan
umfasst den Landschaftsraum westlich der Stadt Lüdinghausen, um den Ortsteil
Seppenrade und die Stadt Olfen. Im Süden endet der Planungsraum mit der Lippe
an der Kreisgrenze, im Westen wird er von der Kreisgrenze und im nördlicheren
Verlauf von der K8 begrenzt. Aus dem Geltungsbereich sind die einzelnen
Ortschaften ausgegrenzt.
Der Landschaftsraum liegt im Wirkungsbereich der Flüsse Stever und Lippe
und beinhaltet neben überwiegend ackerbaulich genutzten Flächen auch einzelne
größere Waldbereiche wie den Sandforter Forst.
Ziel des 2. Änderungsverfahrens ist es, die Gesetzesnovellierungen und
insbesondere die neuen Bauregeln und Planungsgrundlagen (u. a.
Regionalplan Münsterland) analog der zuletzt erstellten Landschaftspläne
Baumberge-Nord, Buldern, Lüdinghausen und Davensberg-Senden zu übernehmen und
somit kreisweit einheitliche Regelungen zu schaffen. Darüber hinaus soll dem
Antrag der Stadt Olfen vom 14.10.2013 und dem Kreistagsbeschluss vom 18.12.2013
(s. SV-8-1037) gefolgt werden, die aus mehreren Naturschutz-Großprojekten
der Regionale 2016 resultierenden landschaftlichen Veränderungen zu
berücksichtigen und entsprechend Schutzgebiete anzupassen bzw. neu auszuweisen.
Einen ersten Eindruck von den geplanten Änderungen konnten sich die
Mitglieder des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde beim Ortstermin am
29.05.2018 verschaffen.
Darüber hinaus wurden Gespräche mit der Landwirtschaftskammer, dem
Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband (Kreisverband Coesfeld), dem
Landesbetrieb Wald und Holz NRW sowie den Städten Olfen und Lüdinghausen und
dem angrenzenden Kreis Recklinghausen geführt.
Aus den aktuellen
Gesetzes-/Planungsgrundlagen und Gesprächen ergeben sich einzelne Änderungen,
die im Folgenden aufgeführt werden:
Der Geltungsbereich wird an die aktuellen
bauleitplanerischen Gegebenheiten angepasst.
Das Naturschutzgebiet 2.1.07 „Wald am Hüwel“
wird um eine Feuchtgrünlandfläche erweitert, die bereits für
Artenschutzmaßnahmen der Stadt Lüdinghausen genutzt wird (Detailkarte s. Anlage
3.1).
Das Naturschutzgebiet 2.1.08 „Lippsches Holt“
wird um eine kreiseigene Grünlandfläche im Nordosten erweitert (Detailkarte s. Anlage
3.2).
Das Naturschutzgebiet 2.1.12 „Steveraue“
wird im Bereich der Füchtelner Mühle um die Grünlandfläche des alten
Campingplatzes sowie Beweidungsflächen nördlich der Stever erweitert
(Detailkarte s. Anlage 3.3).
Das Naturschutzgebiet 2.1.14 „Rönhagener
Heide“ wird neu ausgewiesen (Detailkarte s. Anlage 3.4).
Der Geschützte Landschaftsbestandteil 2.4.09
(„Gehölzgruppe aus Eichen, Rotbuchen und Sandbirken westlich von Seppenrade, westlich
der Sportplätze“) entfällt, da die Fläche einem Bebauungsplan zugeordnet wurde.
Der Geschützte Landschaftsbestandteil 2.4.15
(„Ufergehölze an einer Bachaue bei Hof Schulte-Sienbeck in Tetekum, Seppenrade“)
wird aufgrund der Neutrassierung der B 474 zwischen Olfen und Seppenrade
verkleinert.
Der Geschützte Landschaftsbestandteil
2.4.27 („Graben westlich von Olfen“)
wird aufgrund des Baus der K 9n verkürzt.
Die standortgebundenen Pflege-,
Entwicklungs- und Erschließungsmaßnahmen des bestehenden Landschaftsplans
werden überprüft und entsprechend übernommen bzw. wo nötig geändert.
Die Entwicklungsziele für die Landschaft
werden grundlegend überarbeitet und an die aktuellen Planungsgrundlagen und
Landschaftspläne angepasst. Einzelne Teile werden aus dem alten Landschaftsplan
beibehalten, jedoch findet, analog der zuletzt aufgestellten Landschaftspläne,
neben einem neu hinzugekommenen Entwicklungsziel auch eine Differenzierung in
weitere Entwicklungsziele statt:
Das alte Entwicklungsziel 1.1 „Erhaltung“ (Erhaltung einer mit
naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich
oder vielfältig ausgestatteten Landschaft) wird weiter aufgeschlüsselt in 1.1.1
„Erhaltung einer mit naturnahen Elementen vielfältig ausgestatteten Landschaft“
und 1.1.2 „Erhaltung und Entwicklung der vielfältig ausgestatteten Landschaft“.
Das Entwicklungsziel 1.2 „Anreicherung“ (Anreicherung
einer im ganzen erhaltenswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und
mit gliedernden und belebenden Elementen) bleibt erhalten, wird jedoch
umbenannt in „Anreicherung der Landschaft“.
Das Entwicklungsziel 1.3 „Temporäre
Erhaltung bis zur städtebaulichen Überplanung“ wird neu hinzugefügt und enthält
die vom Regionalplan Münsterland dargestellten allgemeinen Siedlungsbereiche
sowie Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen.
Das alte Entwicklungsziel 1.3
„Renaturierung“ (Renaturierung bzw. ökologische Verbesserung von
Fließgewässern) erhält die neue Nummer 1.4 und wird umbenannt in „Erhaltung,
Entwicklung oder Wiederherstellung der Gewässer und ihrer Niederungen“.
Die Entwicklungs- und Festsetzungskarten werden hinsichtlich Inhalt und
Darstellungsweise an die aktuellen Landschaftspläne angepasst.
In den textlichen Festsetzungen wird der
Aufbau des Grundlagenteils von den aktuellen Landschaftsplänen übernommen, sodass
hier eine Umstrukturierung erfolgt. Die o. g. Änderungen in den Entwicklungs-
und Festsetzungskarten werden neu beschrieben.
Die allgemeinen textlichen Festsetzungen für Naturschutzgebiete,
Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und Geschützte Landschaftsbestandteile
werden vollständig aus den zuletzt aufgestellten Landschaftsplänen übernommen.
Insgesamt ergeben sich nur wenige, bereits mit den betroffenen
Flächeneigentümern abgestimmte Abgrenzungsänderungen der Schutzgebiete. Die
übrigen Festsetzungen werden an die zuletzt bearbeiteten Landschaftspläne
angepasst, sodass der Landschaftsplan Olfen-Seppenrade insgesamt keine
unbekannten Änderungen enthält.
Am 29.01.2019 wurde gemäß § 16 LNatSchG NRW in der Stadthalle Olfen eine
frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt, bei der allen Interessierten der
Inhalt des Landschaftsplans und der Ablauf des Verfahrens vorgestellt wurde.
Aufgrund des bereits bestehenden Landschaftsplans war den Betroffenen
das Regelwerk nicht unbekannt, sodass hierzu keine Diskussionen entstanden. Im
Wesentlichen wurde die Neuausweisung des geplanten Naturschutzgebiets
Rönhagener Heide thematisiert. Innerhalb der vorgesehenen
Schutzgebietsabgrenzungen hatte die Stadt Olfen zunächst ein Hutewaldprojekt
geplant, dessen Umsetzung aus wirtschaftlichen Gründen nun nicht mehr in dieser
Form erfolgen wird. Da ähnliche ökologische Projekte auf lange Sicht aber
grundsätzlich denkbar sind und die Fläche eine entsprechende Wertigkeit für den
Naturschutz aufweist, bleibt die Planung als Naturschutzgebiet bestehen.
Ebenfalls thematisiert wurde die Regelung zur Kanunutzung auf der Lippe, deren
südliche Gewässerhälte dem Kreis Recklinghausen zugehörig ist. Für den
Landschaftsplan Olfen-Seppenrade ist vorgesehen, die Nutzungsregelungen des
Kreises Recklinghausen zu übernehmen. Diesbezgl. sind weitere Gespräche zur
praktikablen Umsetzung und Kontrolle mit dem Nachbarkreis und dem Kanuverband
NRW zu führen. Angesprochen wurde auch die geplante Neue Stever als
Verbindungsgewässer zwischen der Lippe und der Stever. Die Neue Stever kann im
Rahmen des zweiten Änderungsverfahrens nicht als Naturschutzgebiet ausgewiesen
werden, da das Gewässer zwar planfestgestellt, der Bau aber noch längst nicht
begonnen hat. Die Neue Stever wird aber aufgrund ihres feststehenden Verlaufs
nachrichtlich im Landschaftsplan dargestellt. Grundlegende Einwände zu den
Festsetzungen des Landschaftsplans Olfen-Seppenrade wurden bei der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung nicht vorgetragen.
Im weiteren Verlauf werden die textlichen Festsetzungen und Karten
entsprechend der o. g. Änderungen weiter überarbeitet, um den Landschaftsplan
gemäß § 17 LNatSchG NRW im Sommer 2019 für die Dauer von vier Wochen öffentlich
auszulegen. In diesem Zeitraum ist der Landschaftsplan für jedermann einsehbar
und es können Anregungen und Bedenken mitgeteilt werden. Gleichzeitig wird die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 LNatSchG NRW
durchgeführt.
Nach
Bearbeitung aller eingegangenen Anregungen und Bedenken wird der
Landschaftsplan schließlich den einzelnen Gremien und abschließend dem Kreistag
zum Satzungsbeschluss vorgelegt. Ist die Anzeige bei der höheren
Naturschutzbehörde gemäß § 18 LNatSchG
NRW durchgeführt worden und macht
diese keine Verletzung von Rechtsvorschriften innerhalb von drei Monaten
geltend bzw. erklärt vor Ablauf der Frist, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften
geltend macht, tritt der Landschaftsplan gemäß § 19 LNatSchG NRW mit ortsüblicher
Bekanntmachung in Kraft.
V.
Zuständig für die Entscheidung ist gem. § 26 Abs. 1 KrO der Kreistag
Anlagen:
1. Entwurf der Entwicklungskarte
(farbiges Original einzusehen im Kreistags-Informations-System)
2. Entwurf der Festsetzungskarte
(farbiges Original einzusehen im Kreistags-Informations-System)
3.1 Detailkarte Naturschutzgebiet 2.1.07 „Wald am Hüwel“
3.2 Detailkarte Naturschutzgebiet 2.1.08 „Lippsches Holt“
3.3 Detailkarte Naturschutzgebiet 2.1.12 „Steveraue“
3.4 Detailkarte Naturschutzgebiet 2.1.14 „Rönhagener Heide“