Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung des Entwurfs zur 2. Änderung des Landschaftsplans Olfen-Seppenrade sowie die Beteiligung der Träger öffentlcher Belange durchzuführen.

Begründung:

 

I. -  IV.

Der Kreistag hat am 21.03.2018 gemäß § 14 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) beschlossen, den Landschaftsplan Olfen-Seppenrade zu ändern.

Der Landschaftsplan Olfen-Seppenrade trat 1999 nach einem mehrjährigen Aufstellungs-verfahren in Kraft. In einem ersten Änderungsverfahren wurden 2004/2005 die neuen Anforderungen der europäischen Naturschutz-Richtlinien in die Schutzgebietsregeln des Landschaftsplans eingebaut.

 

Der ca. 9.234 ha große Landschaftsplan umfasst den Landschaftsraum westlich der Stadt Lüdinghausen, um den Ortsteil Seppenrade und die Stadt Olfen. Im Süden endet der Planungsraum mit der Lippe an der Kreisgrenze, im Westen wird er von der Kreisgrenze und im nördlicheren Verlauf von der K8 begrenzt. Aus dem Geltungsbereich sind die einzelnen Ortschaften ausgegrenzt.

Der Landschaftsraum liegt im Wirkungsbereich der Flüsse Stever und Lippe und beinhaltet neben überwiegend ackerbaulich genutzten Flächen auch einzelne größere Waldbereiche wie den Sandforter Forst.

 

Ziel des 2. Änderungsverfahrens ist es, die Gesetzesnovellierungen und insbesondere die neuen Bauregeln und Planungsgrundlagen (u. a. Regionalplan Münsterland) analog der zuletzt erstellten Landschaftspläne Baumberge-Nord, Buldern, Lüdinghausen und Davensberg-Senden zu übernehmen und somit kreisweit einheitliche Regelungen zu schaffen. Darüber hinaus soll dem Antrag der Stadt Olfen vom 14.10.2013 und dem Kreistagsbeschluss vom 18.12.2013 (s. SV-8-1037) gefolgt werden, die aus mehreren Naturschutz-Großprojekten der Regionale 2016 resultierenden landschaftlichen Veränderungen zu berücksichtigen und entsprechend Schutzgebiete anzupassen bzw. neu auszuweisen.

Einen ersten Eindruck von den geplanten Änderungen konnten sich die Mitglieder des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde beim Ortstermin am 29.05.2018 verschaffen.

Darüber hinaus wurden Gespräche mit der Landwirtschaftskammer, dem Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband (Kreisverband Coesfeld), dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW sowie den Städten Olfen und Lüdinghausen und dem angrenzenden Kreis Recklinghausen geführt.

 

Aus den aktuellen Gesetzes-/Planungsgrundlagen und Gesprächen ergeben sich einzelne Änderungen, die im Folgenden aufgeführt werden:

Der Geltungsbereich wird an die aktuellen bauleitplanerischen Gegebenheiten angepasst.

Das Naturschutzgebiet 2.1.07 „Wald am Hüwel“ wird um eine Feuchtgrünlandfläche erweitert, die bereits für Artenschutzmaßnahmen der Stadt Lüdinghausen genutzt wird (Detailkarte s. Anlage 3.1).

Das Naturschutzgebiet 2.1.08 „Lippsches Holt“ wird um eine kreiseigene Grünlandfläche im Nordosten erweitert (Detailkarte s. Anlage 3.2).

Das Naturschutzgebiet 2.1.12 „Steveraue“ wird im Bereich der Füchtelner Mühle um die Grünlandfläche des alten Campingplatzes sowie Beweidungsflächen nördlich der Stever erweitert (Detailkarte s. Anlage 3.3).

Das Naturschutzgebiet 2.1.14 „Rönhagener Heide“ wird neu ausgewiesen (Detailkarte s. Anlage 3.4).

Der Geschützte Landschaftsbestandteil 2.4.09 („Gehölzgruppe aus Eichen, Rotbuchen und Sandbirken westlich von Seppenrade, westlich der Sportplätze“) entfällt, da die Fläche einem Bebauungsplan zugeordnet wurde.

Der Geschützte Landschaftsbestandteil 2.4.15 („Ufergehölze an einer Bachaue bei Hof Schulte-Sienbeck in Tetekum, Seppenrade“) wird aufgrund der Neutrassierung der B 474 zwischen Olfen und Seppenrade verkleinert.

Der Geschützte Landschaftsbestandteil 2.4.27  („Graben westlich von Olfen“) wird aufgrund des Baus der K 9n verkürzt.

Die standortgebundenen Pflege-, Entwicklungs- und Erschließungsmaßnahmen des bestehenden Landschaftsplans werden überprüft und entsprechend übernommen bzw. wo nötig geändert.

Die Entwicklungsziele für die Landschaft werden grundlegend überarbeitet und an die aktuellen Planungsgrundlagen und Landschaftspläne angepasst. Einzelne Teile werden aus dem alten Landschaftsplan beibehalten, jedoch findet, analog der zuletzt aufgestellten Landschaftspläne, neben einem neu hinzugekommenen Entwicklungsziel auch eine Differenzierung in weitere Entwicklungsziele statt:

Das alte Entwicklungsziel 1.1 „Erhaltung“ (Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft) wird weiter aufgeschlüsselt in 1.1.1 „Erhaltung einer mit naturnahen Elementen vielfältig ausgestatteten Landschaft“ und 1.1.2 „Erhaltung und Entwicklung der vielfältig ausgestatteten Landschaft“.

Das Entwicklungsziel 1.2 „Anreicherung“ (Anreicherung einer im ganzen erhaltenswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen) bleibt erhalten, wird jedoch umbenannt in „Anreicherung der Landschaft“.

Das Entwicklungsziel 1.3 „Temporäre Erhaltung bis zur städtebaulichen Überplanung“ wird neu hinzugefügt und enthält die vom Regionalplan Münsterland dargestellten allgemeinen Siedlungsbereiche sowie Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen.

Das alte Entwicklungsziel 1.3 „Renaturierung“ (Renaturierung bzw. ökologische Verbesserung von Fließgewässern) erhält die neue Nummer 1.4 und wird umbenannt in „Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Gewässer und ihrer Niederungen“.

Die Entwicklungs- und Festsetzungskarten werden hinsichtlich Inhalt und Darstellungsweise an die aktuellen Landschaftspläne angepasst.

 

In den textlichen Festsetzungen wird der Aufbau des Grundlagenteils von den aktuellen Landschaftsplänen übernommen, sodass hier eine Umstrukturierung erfolgt. Die o. g. Änderungen in den Entwicklungs- und Festsetzungskarten werden neu beschrieben.

Die allgemeinen textlichen Festsetzungen für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und Geschützte Landschaftsbestandteile werden vollständig aus den zuletzt aufgestellten Landschaftsplänen übernommen.

 

Insgesamt ergeben sich nur wenige, bereits mit den betroffenen Flächeneigentümern abgestimmte Abgrenzungsänderungen der Schutzgebiete. Die übrigen Festsetzungen werden an die zuletzt bearbeiteten Landschaftspläne angepasst, sodass der Landschaftsplan Olfen-Seppenrade insgesamt keine unbekannten Änderungen enthält.

Am 29.01.2019 wurde gemäß § 16 LNatSchG NRW in der Stadthalle Olfen eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt, bei der allen Interessierten der Inhalt des Landschaftsplans und der Ablauf des Verfahrens vorgestellt wurde.

Aufgrund des bereits bestehenden Landschaftsplans war den Betroffenen das Regelwerk nicht unbekannt, sodass hierzu keine Diskussionen entstanden. Im Wesentlichen wurde die Neuausweisung des geplanten Naturschutzgebiets Rönhagener Heide thematisiert. Innerhalb der vorgesehenen Schutzgebietsabgrenzungen hatte die Stadt Olfen zunächst ein Hutewaldprojekt geplant, dessen Umsetzung aus wirtschaftlichen Gründen nun nicht mehr in dieser Form erfolgen wird. Da ähnliche ökologische Projekte auf lange Sicht aber grundsätzlich denkbar sind und die Fläche eine entsprechende Wertigkeit für den Naturschutz aufweist, bleibt die Planung als Naturschutzgebiet bestehen. Ebenfalls thematisiert wurde die Regelung zur Kanunutzung auf der Lippe, deren südliche Gewässerhälte dem Kreis Recklinghausen zugehörig ist. Für den Landschaftsplan Olfen-Seppenrade ist vorgesehen, die Nutzungsregelungen des Kreises Recklinghausen zu übernehmen. Diesbezgl. sind weitere Gespräche zur praktikablen Umsetzung und Kontrolle mit dem Nachbarkreis und dem Kanuverband NRW zu führen. Angesprochen wurde auch die geplante Neue Stever als Verbindungsgewässer zwischen der Lippe und der Stever. Die Neue Stever kann im Rahmen des zweiten Änderungsverfahrens nicht als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden, da das Gewässer zwar planfestgestellt, der Bau aber noch längst nicht begonnen hat. Die Neue Stever wird aber aufgrund ihres feststehenden Verlaufs nachrichtlich im Landschaftsplan dargestellt. Grundlegende Einwände zu den Festsetzungen des Landschaftsplans Olfen-Seppenrade wurden bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nicht vorgetragen.

 

Im weiteren Verlauf werden die textlichen Festsetzungen und Karten entsprechend der o. g. Änderungen weiter überarbeitet, um den Landschaftsplan gemäß § 17 LNatSchG NRW im Sommer 2019 für die Dauer von vier Wochen öffentlich auszulegen. In diesem Zeitraum ist der Landschaftsplan für jedermann einsehbar und es können Anregungen und Bedenken mitgeteilt werden. Gleichzeitig wird die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 15 LNatSchG NRW durchgeführt.

Nach Bearbeitung aller eingegangenen Anregungen und Bedenken wird der Landschaftsplan schließlich den einzelnen Gremien und abschließend dem Kreistag zum Satzungsbeschluss vorgelegt. Ist die Anzeige bei der höheren Naturschutzbehörde gemäß § 18 LNatSchG  NRW durchgeführt worden und  macht diese keine Verletzung von Rechtsvorschriften innerhalb von drei Monaten geltend bzw. erklärt vor Ablauf der Frist, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht, tritt der Landschaftsplan gemäß § 19 LNatSchG NRW mit ortsüblicher Bekanntmachung in Kraft.

 

V.

Zuständig für die Entscheidung ist gem. § 26 Abs. 1 KrO der Kreistag

Anlagen:

1.       Entwurf der Entwicklungskarte

          (farbiges Original einzusehen im Kreistags-Informations-System)

2.       Entwurf der Festsetzungskarte

          (farbiges Original einzusehen im Kreistags-Informations-System)

3.1     Detailkarte Naturschutzgebiet 2.1.07 „Wald am Hüwel“

3.2     Detailkarte Naturschutzgebiet 2.1.08 „Lippsches Holt“

3.3     Detailkarte Naturschutzgebiet 2.1.12 „Steveraue“

3.4     Detailkarte Naturschutzgebiet 2.1.14 „Rönhagener Heide“