Betreff
Änderung der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld in Bezug auf Vergaben im Baubereich ab 150.000 €
Vorlage
SV-7-0182
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Vorschlag zur Änderung des § 13 Abs. 1 Buchst. a) der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld wird zugestimmt.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Nach § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld vom 13.10.2004 ist der Kreisausschuss für die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen ab 150.000 € zuständig, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.

 

Im Zeitpunkt der Auftragsvergabe besteht für den Kreisausschuss keinerlei Einflussmöglichkeit mehr, da nach § 16 Nr. 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (z.B. Ertragsberechnungen) unzulässig sind und somit gem. § 25 Nr. 3 (3) der Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot einen Anspruch auf die Auftragserteilung hat. Lediglich bei materiellen oder formellen Verstößen gegen die einschlägigen Vorschriften der Verdingungsordnung kann eine Auftragsvergabe verweigert werden. In diesem Falle wäre jedoch der nächstwirtschaftliche Bieter zu berücksichtigen; Gründe für eine Aufhebung der Ausschreibung nach § 26 Nr. 1 VOB/A sind nur im Ausnahmefall denkbar.

 

Daher wurde in der Sitzung des Kreisausschusses am 20.04.2005 ein alternatives Verfahren vorgestellt, in dem den zuständigen Gremien des Kreistags bereits für die Phase vor Beginn einer Baumaßnahme ihre Informationsrechte und Entscheidungskompetenzen aufgezeigt wurden. Für Einzelheiten hierzu wird auf die Sitzungsvorlage 7-0154 verwiesen.

 

Eine Umsetzung des dort vorgestellten Verfahrens erfordert Anpassungsbedarf bei der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld vom 13.10.2004 in § 13 Abs. 1 Buchst. a) – Zuständigkeit des Kreisausschusses für Vergaben ab einem Wert von 150.000 €. Die damit korrespondierende Vorschrift in Nr. 4.1 Buchst. d) der Geschäftsanweisung über die Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen beim Kreis Coesfeld vom 18.12.2000 bedarf wegen des darin enthaltenen Verweises auf § 13 Abs. 1 Buchst. a) der Hauptsatzung keiner formalen Änderung.

 

II.  Lösung

Ein entsprechender Vorschlag zur Änderung der Hauptsatzung wurde seitens der Verwaltung vorbereitet und ist in der Anlage beigefügt. Daraus gestaltet sich das Verfahren für die zuständigen Gremien des Kreistags insbesondere über folgende Informationsrechte und Möglichkeiten der Einflussnahme auf Bauvorhaben:

-          Ein erster grundlegender Beschluss erfolgt im Zusammenhang mit der Anmeldung und der Einstellung eines Vorhabens in den Haushaltsplan.

-          Vor Ausführung des jeweiligen Vorhabens erfolgt ein Baubeschluss. In diesem Zusammenhang erfolgt eine Information über das geplante Bauvorhaben einschließlich Kostenrahmen: Hierbei wird das Projekt nach Art und Umfang beschrieben und mit einer Kostenschätzung nach DIN 276 versehen. Dies ist bereits mit sehr weitgehenden Planungsleistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 und 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) – Grundlagenermittlung und Vorplanung – und entsprechenden Kosten für Personal- und Sachleistungen (ggf. auch für externe Beratung) verbunden und umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:

¨  Klären der Aufgabenstellung sowie des gesamten Leistungsbedarfs

¨  Formulieren von Entscheidungshilfen für alle an der Planung fachlich Beteiligten

¨  Analyse der Grundlagen

¨  Abstimmung der Zielvorstellungen und Randbedingungen im Hinblick auf städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, bauphysikalische, wirtschaftliche und energiewirtschaftliche Aspekte

¨  Aufstellung eines Zielkatalogs und Erarbeitung eines Planungskonzepts unter Berücksichtigung aller an der Planung Beteiligten (ggf. auch externe Fachplaner)

¨  ggf. Vorverhandlungen mit Behörden bzgl. Genehmigungsfähigkeit

-          Einflussnahme auf Standards: Dies beinhaltet die Gestaltung des Projekts in Bezug auf Umfang und Ausgestaltung (insbesondere Ausstattungsstandards, technische Merkmale, Qualität der verwendeten Materialien etc.). Ggf. kann auch ein Verzicht zugunsten anderer Produkte / Leistungen ausgesprochen werden.

-          Freigabe des Projekts im definierten Rahmen

 

Nachdem das Projekt im festgesetzten Standard freigegeben ist, erfolgt die Umsetzung durch die Verwaltung in folgenden Schritten:

-          Ausschreibung (Sollte hierbei der geschätzte Kostenrahmen im erheblichen Umfang überschritten werden, so ist dies ein Grund für die Aufhebung der Ausschreibung gem. § 26 Nr. 1 Buchst. c) VOB/A.)

-          Vergabe

-          Ausführung

-          Kompensation von Kostendifferenzen zwischen einzelnen Gewerken im Rahmen der Gesamtkosten: Ein Bauprojekt in einer Größenordnung von über 150.000 € setzt sich regelmäßig aus mehreren Gewerken (z.B. Maurer-, Zimmerer-, Elektro-, Oberboden-, Malerarbeiten etc.) zusammen. Innerhalb dieser Gewerke können Kostenverschiebungen (Erhöhungen und Minderungen) auftreten, die im Rahmen des Gesamtprojektes gegeneinander ausgeglichen werden müssen.

-          bei Überschreitung der Gesamtkosten Kompensation im Rahmen der Budgetierung: Dies ergibt sich aus der Anlage zu § 7 der Haushaltssatzung 2005 des Kreises Coesfeld.

-          zeitnahe Information der zuständigen Gremien des Kreistags über die Projektentwicklung, wie auch schon bislang regelmäßig praktiziert

 

III. Alternativen

Die bisherige Verfahrensweise, bei der auch bereits regelmäßig über den Stand größerer Bauprojekte berichtet wurde, wird beibehalten.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Es ist zu beachten, dass die möglichst frühzeitige und genaue Information der zuständigen Gremien des Kreistags zur Beschlussfassung über eine Maßnahme einen erheblichen personellen Aufwand zur Grundlagenermittlung und Vorplanung verursacht. Ggf. fallen auch Honorare für die Unterstützung durch externe Planungsbüros an. Ohne ein Mindestmaß an Planungssicherheit kann weder in den Gremien sinnvoll beraten werden, noch verfügt die Verwaltung über genügend Sicherheit bei Ausschreibung, Vergabe und Ausführung.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gem. § 26 S. 2 Buchst. f) KrO NW ist der Kreistag zuständig.

 

Anlagen:

geänderter § 13 Abs. 1 Buchst. a) der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld vom 13.10.2004

 

 

Satzung

 

zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld vom _______

 

 

 

Der Kreistag des Kreises Coesfeld hat aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994 Seite 636 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. Seite 644), in seiner Sitzung am 29. Juni 2005 die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

 

 

 

 

Artikel  I

 

 

§ 13 Abs. 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

 

 

Vergaben ab einem Wert von 150.000 EURO. Eine solche Entscheidung ist entbehrlich, wenn

-          im Vorfeld im Fachausschuss durch die Verwaltung informiert und beraten wurde,

-          die Standards und Rahmenbedingungen der Erledigung bestimmt,

-          dem Kreisausschuss eine Empfehlung zur Durchführung der Maßnahme unterbreitet sowie

-          ein Beschluss zur Durchführung der Maßnahme (Baubeschluss) durch den Kreisausschuss gefasst wurde.

Für diesen Fall ist die Verwaltung verpflichtet,

-          unter den festgelegten Bedingungen die Ausschreibung der Maßnahme nach den Regeln des Vergaberechts zu vollziehen,

-          die Maßnahme nach Vergabe des Auftrags auszuführen.

Soweit es abweichend von der Kostenkalkulation zu Kostendifferenzen zwischen einzelnen Gewerken kommen sollte, ist eine Kompensation

-          im Rahmen der Gesamtkosten, soweit dies nicht möglich ist

-          im Rahmen des Budgets

vorzunehmen. Der zuständige Fachausschuss ist laufend über die Projektabwicklung, der Kreisausschuss über das Ergebnis der Erledigung des Projekts zu informieren.

 

 

 

 

Artikel  II

 

 

Die Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.