Betreff
Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene
Vorlage
SV-9-1298
Aktenzeichen
391.21.04
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage 1 beigefügte Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene wird beschlossen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Für die von der Veterinärbehörde durchzuführenden Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene sind Gebühren zu erheben. Die maßgeblichen gebührenrechtlichen Regelungen sind in den Artikeln 26 bis 29 der EG-Verordnung 882/2004 vom 29.04.2004 enthalten. Die EG-Verordnung sieht Mindestgebühren und Kostenbeiträge vor, die im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen zu erheben sind. Von diesen Mindestgebühren können die Mitgliedstaaten nach oben hin abweichen, jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten. In Ausnahmefällen kann auch nach unten abgewichen werden. In diesen Fällen ist der EG-Kommission zu berichten.

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Tarifstellen und Mindestgebühren der EG-Verordnung in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) aufgenommen. Für den Fall, dass die in der EG-Verordnung/AVerwGebO NRW festgelegten Mindestgebührensätze die tatsächlichen Kosten nicht decken, können die kommunalen Aufgabenträger gemäß § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes NRW eigene Ge-bührensatzungen erlassen.

 

Die Satzung für Amtshandlungen der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene wurde zuletzt zum 01.04.2017 hinsichtlich der Gebührensätze für Kleinbetriebe und Trichinenproben geändert. Die Höhe des Gebührensatzes für den Großbetrieb wurde zuletzt zum 01.01.2015 geändert.

 

 

Die Gebühren für Rückstandsuntersuchungen sind in den vergangenen Jahren gestiegen. Sie betragen für die im Großbetrieb untersuchte Tierart „Schwein“ seit dem 06.12.2018 0,20312 EUR pro Tier (2015: 0,18 EUR/Tier).

Auch die Tarifabschlüsse zum TV Fleischuntersuchung seit 2015 machen sich 2019 bemerkbar. Die Stundensätze für amtliche Fachassistenten und amtliche Tierärzte sind im Zeitraum 01.03.2015 bis 01.04.2019 um 11,5 % gestiegen.

 

In den vergangenen Jahren konnten die höheren Stundensätze und Rückstandsgebühren noch durch höhere Schlachtzahlen (Brand Paderborn 2016) und einen verringerten Personaleinsatz am Untersuchungsband aufgrund organisatorischer Änderungen im Zusammenhang mit der endgültigen Umsetzung der visuellen Untersuchung und Aufgabenverlagerungen (Trichinenprobenentnahme durch Westfleisch-Mitarbeiter) aufgefangen werden.

Dies ist für die zum 01.04.19 anstehende Tariferhöhung und die seit 06.12.2018 geltenden Rückstandsuntersuchungsgebühren nicht mehr möglich.

 

Hinzu kommt, dass die wegen des Brandes im Paderborner Schlachthof besonders hohen Schlachtzahlen aus 2016 in den Jahren 2017 und 2018 nicht wieder erreicht wurden, so dass zudem gleiche oder ebenfalls gestiegene Fixkostenanteile (z.B. für Leitungspersonal, Versicherungsbeiträge und andere Sachkosten) inzwischen wieder auf weniger Tiere verteilt werden müssen.

 

Die Kostenprognosen für Personalkosten, Sachkosten und Rückstandsgebühren 2019 können der Anlage 2 entnommen werden.

 

Trichinenproben von Wildschweinen und anderen Wildtieren werden inzwischen zu mehr als 80 % bei amtlichen Tierärzten abgegeben oder von diesen entnommen. Für diese Proben sind die Kosten wegen Vergütung und Fahrtkostenauslagen für amtliches Personal höher als bei direkt im Veterinäramt in Coesfeld abgegebenen Proben.

Auch ist die Anzahl der Proben insgesamt in den letzten Jahren deutlich gestiegen. D.h. diese höheren Kosten fallen zudem für eine größere Anzahl von Proben an.

 

Entnimmt der Jäger selbst die Probe und gibt diese beim Veterinäramt ab, fallen aktuell Kosten für die Veterinärverwaltung, den Transport zum Labor, die Untersuchung der Probe im Labor und Anteile an den Verwaltungsgemeinkosten an. Diese betragen bei einem Transporttag/Woche etwa 5,60 EUR je Probe.

Wird für die Ent(gegen)nahme der Probe ein amtlicher Tierarzt beteiligt, kommen weitere Kosten von rd. 8,50 EUR je Probe hinzu. Die bisherige Gebührenhöhe von 7,95 EUR/Probe ist aufgrund des deutlich gestiegenen Anteils über amtliche Tierärzte abgewickelter Proben nicht mehr auskömmlich um alle Kosten zu decken. Würden sämtliche Kosten für die Trichinenuntersuchung auf alle Proben umgelegt, wäre eine Gebühr von rd. 11,50 EUR pro Probe zu erheben.

 

Hinweis: Aktuell werden die Gebühren für in Nordrhein-Westfalen erlegte Wildschweine vom Land übernommen. Die Gebühren haben dabei der jeweiligen Gebührensatzung des Antragstellers zu entsprechen. D.h. eine Übernahme höherer Kosten/Gebühren durch das Land erfolgt nur, wenn diese auch in der Gebührensatzung angepasst wird. 2018 stammten 983 von den 1.595 untersuchten Proben von NRW-Wildschweinen.

 

 

Die in der Satzung normierten Gebührensätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für die Trichinenuntersuchung von Schwarzwild, Dachsen und Nutrias sind aus den geschilderten Gründen nicht mehr kostendeckend. Wegen der Unzulässigkeit eines Über-/Unterdeckungsausgleichs mit den Gebühreneinnahmen aus Vorjahren ist – um kostendeckende Gebühreneinnahmen zu erzielen – eine Gebührenanpassung erforderlich.

 

II.  Lösung

 

Der Gebührensatz für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Großbetrieb (§ 9) wird entsprechend der Darstellung in Anlage 1 geändert.

 

 

Da Jagdausübungsberechtigte nach entsprechender Schulung die Übertragung der Probenentnahme beantragen können und damit bei Beauftragung durch die zuständige Veterinärbehörde selbst Proben nehmen dürfen, also auf die Entnahme durch amtliches Personal nicht angewiesen sind, wird in § 4 des Entwurfs der Satzung vorgeschlagen, verschiedene Gebührensätze für die Inanspruchnahme amtlicher Tierärzte und die Abgabe von Proben beim Veterinäramt festzulegen.

Für Jäger aus dem südlichen Kreisgebiet wird dabei aktuell noch nach einer kostengünstigen Abgabealternative zum Veterinäramt in Coesfeld gesucht. Da die hierfür anfallenden Kosten noch nicht bekannt sind, wird vorgeschlagen, den Gebührensatz für selbst entnommene Proben beim bisherigen Gebührensatz von 7,95 EUR zu belassen und für die Abgabe bei/Entnahme durch einen amtlichen Tierarzt eine Gebühr von 14,10 EUR zu erheben.

 

 

Zusammenfassende Kalkulationsunterlagen sind als Anlage 2 beigefügt.

 

 

III. Alternativen

Ein Beibehalten der bisherigen Gebührensätze würde zu den in Anlage 2, Zeile 10, dargestellten Gebührenunterdeckungen führen.

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Bei der Kalkulation kostendeckender Gebühren ergeben sich keine Auswirkungen auf den Kreishaushalt, die voraussichtlichen Gebühreneinnahmen entsprechen dann den entstehenden Kosten.  

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen ist nach § 26 Abs. 1 der Kreis-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) der Kreistag zuständig.