Betreff
Umsetzung Teilhabechancengesetz
Vorlage
SV-9-1312
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

- ohne –

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

 

I.   Problem / II. Lösung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) möchte mit der Einführung neuer Regelinstrumente neue Teilhabechance für Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsbezieher auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt schaffen. Diese neuen Regelinstrumente werden in einer Neufassung des § 16e SGB II und der Neueinführung eines neuen § 16i SGB II verortet.

 

Der Bundestag hat diese neuen Regelinstrumente am 08.11.2018 beschlossen. Der Bundesrat hatte sich bis zuletzt die Einberufung des Vermittlungsausschusses (gem. Art. 77 Abs. 2 GG) bzgl. einiger Regelungen offengehalten. Mit Beschluss vom 14.12.2018 wurde davon abgesehen. Die Verkündung des Teilhabechancengesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgte am 20.12.2018.

 

Nachfolgend eine Übersicht über die Eckpunkte der neuen Regelinstrumente:

 

Neufassung § 16e SGB II ,,Eingliederung von Langzeitarbeitslosen‘‘

 

Zielgruppe:

·        Leistungsberechtigte, die seit mind. zwei Jahr arbeitslos sind

 

Eckpunkte der Förderung:

·        gefördert werden sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse bei allen Arten von Arbeitgebern

·        Lohnkostenzuschuss („LKZ“) zum Arbeitsentgelt: im ersten Jahr 75 %, im zweiten 50 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts

·        keine Nachbeschäftigungspflicht

·        beschäftigungsbegleitende Betreuung („Coaching‘‘)

·        Qualifizierungsmaßnahmen (§ 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m §§ 81 ff.
SGB III) begleitend/ergänzend möglich

Geförderte Beschäftigungen nach § 16e SGB II n.F. werden in der amtlichen Statistik als Integrationen gezählt. Die Bearbeitung der Fälle erfolgt analog der Bearbeitung der Eingliederungszuschüsse (EGZ) durch das Fallmanagement bzw. den Arbeitgeberservices in den örtlichen Jobcentern. Das beschäftigungsbegleitende Coaching soll über die Mitarbeiter des kreiseigenen Projektes „Job-Direkt“ angeboten werden.

 

 

Neues Regelinstrument § 16i SGB II ,,Teilhabe am Arbeitsmarkt‘‘

 

Zielgruppe:

·        Personen, die seit mind. sechs Jahren innerhalb der letzten sieben Jahren Leistungen nach dem SGB II beziehen („Langzeitleistungsbezieher“) oder

·        Personen nach der „Härtefallregelung“ (Ausnahmen): Schwerbehinderte oder Personen, bei denen mindestens ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Bei diesen Personen ist eine Förderung nach fünf Jahren Leistungsbezug ohne besonderen Betrachtungszeitraum möglich.

·        Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben („Ü25“),

·        Keine oder nur „kurzzeitige“ sozialversicherungspflichtige, geringfügige oder selbstständige Beschäftigung innerhalb des Betrachtungszeitraumes (Ausschlusstatbestand)

·        Personen, die in der Regel vor Förderung eine zweimonatige ganzheitliche vermittlerische Unterstützung erhalten haben

 

Eckpunkte der Förderung:

·        Gefördert werden können sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse bei allen Arten von Arbeitgebern; Die Einsatzfelder für geförderte Arbeitsverhältnisse werden im Einvernehmen mit dem örtlichen Beirat festgelegt (gem. § 16i Abs. 9 SGB II)

·        Lohnkostenzuschuss („LKZ“) zum Arbeitsentgelt: in den ersten zwei Jahren 100 % des gesetzl. Mindestlohns; jährliche Senkung um 10 Prozentpunkte anschließend

·        Förderdauer: fünf Jahre

·        beschäftigungsbegleitende Betreuung („Coaching‘‘) ist vorgeschrieben

·        Übernahme von Weiterbildungskosten für die geförderte Beschäftigung in Höhe von bis zu 3.000,- € (bezogen auf die Förderdauer)

 

Die nach § 16i SGB II geförderten Beschäftigungen zählen in der amtlichen Statistik nicht als Integrationen, sondern als Teilnahme an einer Maßnahme („geförderte Beschäftigung“). Neben dem Förderbescheid für den Arbeitgeber ist der geförderte Kunde zudem der Beschäftigung zuzuweisen (weiterer Verwaltungsakt). Die Akquise von Beschäftigungsmöglichkeiten, die Vermittlung in diese und das beschäftigungsbegleitende Coaching soll von den Mitarbeitern des kreiseigenen Projektes „Job-Direkt“ durchgeführt werden. Die Abwicklung der entstehenden Verwaltungsaufgaben (Bewilligung, Zuweisung, Abrechnung etc.) wird zentral innerhalb der Verwaltung des Kreisjobcenters abgewickelt.

 

Im Rahmen der Sitzung soll das Umsetzungskonzept für § 16i SGB II vorgestellt werden.

III. Alternativen

- keine -

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Finanzierung der o.a. Maßnahmen erfolgt ausschließlich aus hierfür zur Verfügung gestellten Mitteln des Bundes.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach dem Beschluss des Kreistages vom 23.06.2014 (Regelung und Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit gegeben.