Betreff
Außerkraftsetzung der Allgemeinen Vorschrift des Kreises Coesfeld zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
Vorlage
SV-9-1338
Aktenzeichen
01.81-ÖPNV
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.      Die Satzung „Allgemeine Vorschrift des Kreises Coesfeld zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW“ vom 22.06.2011 wird nach Maßgabe der als Anlage beigefügten 2. Änderungssatzung außer Kraft gesetzt.

 

2.      Die 2. Änderungssatzung zur Satzung „Allgemeine Vorschrift des Kreises Coesfeld zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW“ vom 22.06.2011, zuletzt geändert am 28.06.2012 (Anlage 1), wird beschlossen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Der Kreis Coesfeld ist nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträger für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Kreisgebiet. Das Land gewährt den Aufgabenträgern eine jährliche Ausbildungsverkehrspauschale i. H. v. derzeit 130 Millionen Euro; diese wird nach Maßgabe des § 11a Absatz 1 ÖPNVG NRW an die Aufgabenträger verteilt. Der Kreis Coesfeld erhält hiernach jährlich 1.582.951,11 Euro.

Bislang waren die Aufgabenträger durch eine „Soll-Vorschrift“ in § 11a Absatz 2 Satz 6 ÖPNVG NRW verpflichtet, mindestens 87,5 % dieser Pauschalmittel zur Finanzierung von Ausbildungsverkehren über eine allgemeine Vorschrift nach Art. 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an die in ihrem Zuständigkeitsgebiet tätigen Verkehrsunternehmen weiterzuleiten. Auf dieser Basis hat der Kreis Coesfeld am 22.06.2011 die „Allgemeine Vorschrift des Kreises Coesfeld zu § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW“ als Satzung erlassen. Diese Satzung wurde durch 1. Änderungssatzung vom 28.06.2012 ergänzt.

Im Rahmen des 8. Änderungsgesetzes zum ÖPNVG NRW vom 15.12.2016 (GV.NRW. S. 1157) ist u. a. § 11a Absatz 2 ÖPNVG NRW mit Wirkung zum 01.01.2017 geändert worden. Die bisherige „Soll-Vorschrift“ zum Erlass allgemeiner Vorschriften ist in diesem Zuge aufgehoben worden. Ausweislich der Gesetzesbegründung wollte der Landesgesetzgeber hierdurch den Aufgabenträgern die Wahlfreiheit einräumen, ob sie die Pauschalmittel aus der Ausbildungsverkehrspauschale – wie bisher – über allgemeine Vorschriften oder über öffentliche Dienstleistungsaufträge vornehmen.

II.  Lösung

Der Kreis Coesfeld möchte von diesem Wahlrecht dergestalt Gebrauch machen, dass er künftig die Pauschalmittel ausschließlich für Verkehre einsetzt, die im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge vom Aufgabenträger bestellt werden. Einen entsprechenden Grundsatzbeschluss hat der Kreistag bereits in seiner Sitzung am 22.03.2017 (SV-9-0760) getroffen. Hierüber wurden die betroffenen Verkehrsunternehmen schriftsätzlich informiert. In Umsetzung dieses Beschlusses hat die Verwaltung die in der Anlage beigefügte 2. Änderungssatzung erarbeitet.

III. Alternativen

Keine.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Umstellung des Förderverfahrens wird zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands führen.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).