Betreff
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an die RVM; hier: Vergabe des Linienbündels COE1
Vorlage
SV-9-1340
Aktenzeichen
01.81-ÖPNV
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Landrat wird beauftragt, die öffentliche-rechtliche Vereinbarung gemäß Anlage 1 mit der Stadt Münster und den Münsterlandkreisen über die Übertragung der Zuständigkeit für die Vergabe von Linienverkehren (Linienabschnitte) abzuschließen.

 

2.    Der Landrat wird beauftragt, die öffentliche-rechtliche Vereinbarung gemäß Anlage 2 mit dem Kreis Recklinghausen über die Übertragung der Zuständigkeit für die Vergabe von Linienverkehren (Linienabschnitte) abzuschließen.

 

3.    Der Landrat wird beauftragt, die öffentliche-rechtliche Vereinbarung gemäß Anlage 3 mit dem Kreis Unna über die Übertragung der Zuständigkeit für die Vergabe von Linienverkehren (Linienabschnitte) abzuschließen.

 

4.    Der Landrat wird ermächtigt, Änderungen des Entwurfs der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen gemäß Anlage nach Vorgabe der Kommunalaufsicht vorzunehmen, die die materiellen Regelungen unberührt lassen.

Begründung:

 

Problem, Lösung, Alternativen, Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

 

1.      Die Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf beabsichtigen eine Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste an die Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) als interner Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 oder eine Inhousevergabe gemäß § 108 GWB an denselben Betreiber. Diese soll Linienabschnitte umfassen, die auf dem Gebiet der Stadt Münster liegen. Diese Linienabschnitte sollen in die Vergabe der Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf einbezogen werden, weil sie ihren Bedienungsschwerpunkt auf Gebieten einzelner oder mehrerer Münsterlandkreise haben.

Die Stadt Münster ist für diese auf ihrem Gebiet gelegenen Linienabschnitte nach dem Territorialprinzip rechtlich zuständiger Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW und zuständige Behörde im Sinne der VO 1370/2007 und hat damit die Vergabezuständigkeit inne. Um den Kreisen die sachlich gewollte Mitvergabe der Linienabschnitte rechtssicher zu ermöglichen, müssen die Stadt Münster und die Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 23 GkG abschließen, und zwar in der Ausprägung einer Delegation gemäß § 23 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 GkG.

 

2.      Der Kreis Coesfeld beabsichtigt eine Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste an seinen internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 oder eine Inhousevergabe gemäß § 108 GWB an denselben Betreiber. Diese soll Linienabschnitte umfassen, die auf dem Gebiet des Kreises Recklinghausen liegen. Diese Linienabschnitte sollen in die Vergabe des Kreises Coesfeld einbezogen werden, weil sie ihren Bedienungsschwerpunkt auf seinem Gebiet haben.

Der Kreis Recklinghausen ist für diese auf seinem Gebiet gelegenen Linienabschnitte rechtlich zuständiger Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW und zuständige Behörde im Sinne der VO 1370/2007 und hat damit die Vergabezuständigkeit inne. Um dem Kreis Coesfeld die sachlich gewollte Mitvergabe der Linienabschnitte rechtssicher zu ermöglichen, müssen die beiden Aufgabenträger eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 23 GkG abschließen, und zwar in der Ausprägung einer Delegation gemäß § 23 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 GkG.

 

3.      Der Kreis Coesfeld und der Kreis Unna beabsichtigen eine Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste an ihre internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 oder eine Inhousevergabe gemäß § 108 GWB an denselben Betreiber. Diese soll Linienabschnitte umfassen, die auf dem Gebiet des Kreises Unna bzw. auf dem Gebiet des Kreises Coesfeld liegen. Diese Linienabschnitte sollen in die Vergabe des Kreises Coesfeld bzw. des Kreises Unna einbezogen werden.

Die Kreise Coesfeld und Unna sind für diese auf ihrem Gebiet gelegenen Linienabschnitte rechtlich zuständiger Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW und zuständige Behörde im Sinne der VO 1370/2007 und hat damit die Vergabezuständigkeit inne. Um den Kreis en Coesfeld und Unna Borken die sachlich gewollte Mitvergabe der Linienabschnitte rechtssicher zu ermöglichen, müssen die beiden Aufgabenträger eine wechselseitige öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 23 GkG abschließen, und zwar in der Ausprägung einer Delegation gemäß § 23 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 GkG.

 

4.      Andere Zuständigkeiten der Stadt Münster, sowie der Kreise Recklinghausen, Coesfeld und Unna die diese Linienabschnitte betreffen, werden nicht übertragen. Dies betrifft insbesondere die jeweiligen erlassenen Allgemeinen Vorschriften, Förderrichtlinien und die Nahverkehrsplanung.

 

Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1:         Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Münsterlandkreisen und der Stadt Münster nebst Anlage Vergabezuständigkeit

Anlage 2          Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Coesfeld und dem

Kreis Recklinghausen

Anlage 3          Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Coesfeld und

                        dem Kreis Unna nebst Anlage Vergabezuständigkeit