Betreff
3. Nahverkehrsplan für den Kreis Coesfeld; hier: Beschluss inkl. Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfahren
Vorlage
SV-9-1342
Aktenzeichen
01.81-ÖPNV
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Kreistag beschließt, die im Beteiligungsverfahren nach § 9 ÖPNVG NRW eingegangenen Stellungnahmen zum 3. Nahverkehrsplan des Kreises Coesfeld entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung zu berücksichtigen.

 

  1. Der 3. Nahverkehrsplan für den Kreis Coesfeld wird in der Fassung vom April 2019 beschlossen.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

II.  Lösung

III. Alternativen

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

 

I. – II.

 

Seit dem Start des Verfahrens zur Fortschreibung des 2. Nahverkehrsplans für den Kreis Coesfeld im September 2016 sind die Arbeiten zur Erstellung des 3. Nahverkehrsplans für den Kreis Coesfeld nahezu beendet.

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 24.09.2018 beschlossen, das formale Beteiligungsverfahren nach § 9 ÖPNVG NRW einzuleiten. Den anhörungsberechtigten Institutionen wurde der Entwurf des Nahverkehrsplans für den Kreis Coesfeld (Stand: August 2018) mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 15.01.2019 zur Verfügung gestellt. Soweit es möglich war, wurden auch noch nach dem Stichtag eingegangene Rückmeldungen berücksichtigt.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden aufbereitet und in der als Anlage beigefügten Synopse zusammengestellt. Die Synopse enthält zu jeder Stellungnahme einen Bearbeitungsvorschlag. Über die Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen entscheidet der Kreistag.

 

III.

Der Kreistag beschließt, die im Beteiligungsverfahren nach § 9 ÖPNVG NRW eingegangenen Stellungnahmen zum 3. Nahverkehrsplan des Kreises Coesfeld mit Änderungen zum Verwaltungsvorschlag zu beschließen.

 

IV.

Der Nahverkehrsplan entfaltet keine unmittelbaren Kosten. Diese werden erst mit dem konkreten Umsetzungsbeschluss der Einzelmaßnahmen in den Folgejahren ermittelt.

 

V.

 

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).