Betreff
Landeswassergesetz/Landschaftsgesetz
Vorlage
SV-7-0188
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Bericht wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

 

I.– V.

 

In seiner 149. Sitzung hat der Landtag NRW die Novellen zum Landeswassergesetz und Landschaftsgesetz NRW beschlossen.

 

Mit den Gesetzen wurden die Vorgaben des Bundes und der EU in die Landesgesetzgebung integriert. Die Auswirkungen insbesondere des Landeswasserrechtes auf den Kreis Coesfeld werden nicht unerheblich sein.

 

A. Landeswassergesetz

 

Nach den Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments zur Schaffung eines einheitlichen Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie-WRRL), die am 22.12.2000 in Kraft getreten ist, hätte die Umsetzung in nationales Recht bis Ende 2003 abgeschlossen sein müssen. Mit dem nun vorliegenden Gesetz wird der Umsetzungspflicht Rechnung getragen. Neben dieser Anpassung sind weitergehende Regelungen zum Hochwasserschutz und zur Abwasserbeseitigung eingearbeitet worden, die aus den bundesgesetzlichen Vorgaben resultieren.

 

Wesentliche Regelungen sind:

 

§ 2                   Einführung der neuen Bewirtschaftungsgrundsätze nach Maßgabe der WRRL

Erarbeitung und Aufstellungs- und Fristenregelungen für die Maßnahmen- und Bewirtschaftungspläne

Informationspflichten

 

Im § 2 LWG werden die Vorgaben der Zielerreichung, die Fristen zur Umsetzung sowie die Aufstellungsmodalitäten festgeschrieben. Die Beteiligung der Kreise bei der Aufstellung erfolgt im Rahmen der Trägerbeteiligung. Die seitens der Kommunen geforderte Einvernehmensregelung wurde nicht in das Gesetz aufgenommen. Des Weiteren ist der Anregung, dass Verlängerungen zur Zielerreichung auch in Schutzgebieten entsprechend dem Bundesrecht möglich sind, nicht gefolgt worden.

 

§ 19a               Zugang zu Daten

 

Mit dem neu eingeführten § 19a wird den Wasserbehörden ein umfassendes Zugangsrecht zu wasserwirtschaftlich relevanten Daten eröffnet.

 

§ 30/31a          Erlöschen der Zulassung/ Nutzung der Wasserkraft

 

Wasserrechtsinhaber, die ihr Recht nicht mehr nutzen, sind angehalten, bis zum 31.12.2007 der Wasserbehörde zu erklären, ob und wie sie ihr Recht ausnutzen wollen. Bei nicht angezeigten Rechten erlischt die Zulassung. Des Weiteren eröffnet § 31a die Möglichkeit, bestehende Rechte, die für andere Zwecke ausgesprochen worden sind, auch für die Erzeugung von elektrischer Energie zu nutzen, sofern keine wesentlichen Veränderungen der Gewässermorphologie erfolgen.

 

§ 47-50            Regelungen für die öffentliche Wasserversorgung

Wasserversorgungsplanung

 

In den §§ 47 – 50 wird die öffentliche Wasserversorgung angesprochen. Grundsätzlich ist hiernach die Wasserversorgung durch die Gemeinden sicherzustellen. Die Gemeinden können die Aufgabe auf Dritte übertragen bzw. diese Dritten überlassen. Die Anlagen sind nach dem Stand der Technik und durch qualifiziertes Personal zu betreiben.

 

Eine öffentliche Trinkwasserversorgung liegt nach derzeitiger Rechtsprechung vor, wenn ein Wasserförderungs-, Aufbereitungs- und Verteilsystem nicht nur der eigenen privaten oder betrieblichen Versorgung des Unternehmens dient, sondern das Wasser darüber hinaus Dritten zum Zwecke der Versorgung mit Trink- und Brauchwasser zur Verfügung gestellt wird. Auf die Betriebsgröße, die Rechtsform des Unternehmens, auf die Größe oder Bedeutung des Versorgungsgebietes kommt es dabei ebenso wenig an, wie auf die Rechtsform der Belieferung.

 

Um Rechtsklarheit zu erhalten ist seitens des Kreises Coesfeld angeregt worden, im LWG eine Definition der „öffentlichen Wasserversorgung“ in dem Sinne aufzunehmen, das Kleinanlagen (Hofstellen mit mehreren Haushalten) nicht als öffentliche Wasserversorgungsanlagen anzusehen sind. Dem ist man im Gesetzgebungsverfahren leider nicht gefolgt.

 

Die Gemeinden sind nach § 47a LWG grundsätzlich für die Wasserversorgung zuständig. Zur Erfüllung dieser Aufgabe können sie sich eines Dritten bedienen oder die Aufgabe an einen Dritten übertragen.

 

Unter Mitwirkung der Gemeinden sowie der öffentlichen Wasserversorger ist nach § 50 a ein Wasserversorgungskonzept aufzustellen. Im § 50a Abs. 3 LWG wird die Terminologie des Wasservorranggebietes eingeführt. Nach den Ausführungen des Gesetzes sind in diesen Gebieten Nutzungseinschränkungen möglich. Unklar ist die Abgrenzung zum Wasserschutzgebiet und die Frage, ob auch in Wasservorranggebieten Nutzungseinschränkungen zu Ausgleichspflichten analog § 15 LWG führen.

 

§ 51 ff              Niederschlagswasserbeseitigung

Übertragungsmöglichkeiten der Abwasserbeseitigungspflichten

Vereinfachungen bei Indirekteinleitergenehmigungen

 

Im Bereich der Abwasserbeseitigung sind Klarstellungen zur Überwachung der Abwasseranlagen durch die Gemeinden (§ 53 Abs. 1 Nr. 6), zur Niederschlagswasserbeseitigung (§ 53 Abs. 3) sowie zur Indirekteinleitung aufgenommen worden. Vereinfachungen haben sich im Bereich der Indirekteinleitungen ergeben, in dem die Indirekteinleiterverordnung aufgehoben wurde.

 

§ 90 ff              Definition der Gewässerunterhaltung

Kostenumlage

Gewässerunterhaltungsplan, Gewässerrandstreifen

 

Mit dem Gesetz ist in § 90a ein 5 m breiter Gewässerrandstreifen an Gewässern II. Ordnung eingeführt worden. Auf diesem Randstreifen ist der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln verboten, der Einsatz von Düngemitteln ist erlaubt.

 

Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung. Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25a  bis 25d WHG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den im Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen entsprechen. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Landschaftsbild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die Unterhaltung umfasst auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Um die Koordinierung der Gewässerunterhaltung zu gewährleisten, kann die UWB sich Unterhaltungsmaßnahmen in Art, Umfang und zeitlicher Durchführung durch den Unterhaltungspflichtigen darstellen lassen.

 

Hinsichtlich der Umlage der Unterhaltungskosten sind weiterhin die Kosten für ökologische Maßnahmen nicht umlagefähig.

 

§ 111-113        Hochwasserschutz, Ausweisung von Überschwemmungsgebieten

 

Im Bereich des Hochwasserschutzes sind Regelungen zur Ausweisung der Überschwemmungsgebiete vorgesehen. Hiernach sind bis 2013 alle Überschwemmungsgebiete verbindlich auszuweisen. Die materiellen Anforderungen gelten auch schon bis zur endgültigen Festsetzung, soweit die Gebiete in Arbeitskarten festgelegt sind.

 

Insgesamt ist festzustellen, dass die umfassenden Ermittlungen und Berichtspflichten nach dem LWG deutlich über die Berichtspflichten nach den Vorgaben der EU hinausgehen. Auch ist weiterhin bedauernswert, dass mit dem Beschluss zum LWG die Zuständigkeitsverordnung nicht angepasst wurde und nach derzeitiger Einschätzung das neue LWG keinen Beitrag zum Bürokratieabbau leisten wird.

 

 

B. Landschaftsgesetz

 

 

B.1 - Regierungsentwurf - § 48c LG

 

Der von der Landesregierung eingebrachte Änderungsentwurf betrifft allein den § 48c LG und stellt die nach der Europäischen Vogelschutz-Richtlinie gemeldeten Gebiete formal unter Schutz. Dies war für diejenigen Gebiete dringend erforderlich, wo eine Naturschutzgebietsausweisung noch nicht erfolgt ist oder nicht erfolgen soll. Hiervon betroffen sind im Kreis Coesfeld Teilflächen der Tranche 1 in der Heubachniederung, die aus Gründen des Vertrauensschutzes keine weitere Schutzausweisung erfahren sollen. Hier wird der rechtsunsichere Status eines „faktischen Vogelschutzgebietes“ mit verschärften Anforderungen aus der direkten Anwendung der EU-Richtlinie in einen rechtssicheren Status mit den im neuen § 48c genannten Grundschutz-Auflagen (insbesondere Bauverbot und Störungsverbot für bestimmte Vogelarten) überführt.

 

 

B.2 - Entwurf der Koalitionsfraktionen - LG-Novelle

 

Anlass für die Gesetzesnovelle sind die geänderten Rahmenvorgaben durch das seit dem 04.04.2002 rechtskräftige neue Bundesnaturschutzgesetz. Die rahmenkonforme Anpassung der Ländergesetze hat nach § 71 BNatSchG innerhalb von 3 Jahren zu erfolgen. Darüber hinaus wurden weitere Änderungen vorgenommen, die den einbringenden Regierungsfraktionen „als Fortschreibungen angezeigt“ erschienen, aus Sicht des Kreises Coesfeld jedoch zum Teil problematisch sind.

 

§ 2 –  Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

 

Die „natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Natur“ wird als Grundsatz neu aufgenommen. Diese Stärkung der Rolle des Sports kommt auch durch die Neubesetzung der Beiräte zum Ausdruck (§ 11) und bei den Entwicklungszielen zur Landschaftsplanung (§ 18). Dies wird die Diskussion der Landschaftspl anung im Kreis Coesfeld besonders im Bereich der Baumberge beeinflussen. Hier gilt es, bei der NSG-Ausweisung in Folge der FFH-Gebietsmeldung Lösungen für die umfangreich stattfindenden und bisher oft illegalen Freizeit- und Erholungsnutzungen zu entwickeln. In der anstehenden Diskussion wird durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung die Seite des Sports gestärkt.

 

§ 2 b – Biotopverbund

 

Es wird festgelegt, dass 10 % der Landesfläche als Biotopverbundsflächen zu entwickeln sind. Dies erscheint zunächst als unproblematisch, weil vorhandene Schutzgebiete herangezogen werden sollen (NSG, FFH, LSG, § 62-Biotope, Vertragsnaturschutzflächen und andere als temporär dem Verbund dienende Flächen). Diese Flächen sind jedoch „darzustellen und festzusetzen“. Hier ist ein umfangreicher Abstimmungsmarathon zu befürchten. In welcher Form temporäre Naturschutzflächen festgesetzt werden können, bleibt unklar.

 

§ 4 – Eingriffe in Natur und Landschaft

 

In die Positivliste der Eingriffe (Abs. 2) wurden raumbedeutsame Windkraftanlagen (Nr. 4) und Baumschulen (Nr. 10) aus Gründen der Gleichbehandlung neu aufgenommen.

 

Wichtiger erscheinen Klarstellungen in der Negativliste (Abs. 3). Nicht als Eingriff gilt danach die Wiederaufnahme der Bodennutzung nach Ablauf eines Naturschutzvertrages (Nr. 6). Dies war aus Gründen des Vertrauensschutzes dringend geboten. Das Gleiche gilt für die Wiederaufnahme der baurechtlichen Nutzung nach einer Nutzungspause (Nr. 7). Dies wird nun als „Natur auf Zeit“ folgenlos ermöglicht, ohne dass ein zwischenzeitliches Hineinwachsen der Fläche in die ökologische Wertigkeit die ansonsten rechtmäßige Nutzung als unzulässiger Eingriff verhindern könnte.

 

Die Errichtung von bis zu zwei nahe beieinander liegenden Windenergieanlagen (Nr. 4) als Nicht-Eingriffs-Fiktion wurde in der Negativliste belassen. Diese ursprünglich als Anreiz zur Beförderung der Windkraftnutzung in das Gesetz aufgenommene Regelung hat seine beabsichtigte Anschubwirkung längst verloren und steht der gerechten Belastung aller Betreiber mit Ausgleichsmaßnahmen im Weg.

 

§ 4 a – Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen

 

Die Abwicklung der Eingriffsregelung wurde insgesamt flexibilisiert und vereinfacht. Als vorrangig bei der Kompensation von Eingriffen wird neben der Entsiegelung jetzt auch die Verknüpfung mit Maßnahmen nach der Wasserrahmenrichtlinie vorgegeben. Dies kommt der Absicht des Kreises Coesfeld entgegen, Ausgleich künftig vermehrt koordiniert in die Gewässerauen zu lenken.

 

Ein neuer Akzent der letzten LG-Novelle wird nun stärker betont: die „naturverträgliche Bodennutzung“ kann als Ausgleich anerkannt werden. Dies ist im Grundsatz zu begrüßen, muss jedoch in noch zu entwickelnden Bewertungsverfahren anwendbar gemacht werden. Die dauerhafte Sicherung des Ausgleichs bleibt dabei unklar, für Kontrollen wäre ein sehr hoher Aufwand erforderlich.

 

§ 5 – Ersatzgeld

 

Die neue Regelung, dass Ersatzgeld an die Bezirksregierung weitergeleitet werden muss, wenn es nicht innerhalb von drei Jahren durch den Kreis ausgegeben werden kann, wird vom Landkreistag als Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung abgelehnt. Im übrigen kann davon ausgegangen werden, dass die Regelung kaum greifen wird, da viele Kreise wie Coesfeld mit Gründung von Stiftungen oder Flächenpoolagenturen neue Formen der Ersatzgeldbewirtschaftung und –verwendung entwickeln.

 

§ 5 a – Anerkennung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen

 

Die überfällige Öffnung für die im Rahmen der Bauleitplanung lange vorhandenen Ökokonten auch für den Außenbereich wurde im Kreis Coesfeld bereits durch Kreistagsbeschluss vom 12.12.2001 vorweggenommen.

 

§ 11 – Beiräte

 

Die Mitgliederzahl wird von 12 auf 16 erhöht. Die neuen Positionen sind gemäß § 76, Abs. 3 spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten der Novelle zu besetzen. Neu sind je ein Vertreter des LandesSportBundes NRW (vgl. § 2) und des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker. Zur Erhaltung der Parität Naturnutzer / Naturschützer werden zwei weitere Vertreter des Naturschutzes hinzugefügt.

 

§ 11 a – Biologische Stationen

 

Die gesetzliche Verankerung führt zu einer nicht allgemein akzeptierten Institutionalisierung der Biologischen Stationen. Die Formulierung „Vermittlung und Kontrolle im Rahmen des Vertragsnaturschutzes“ wurde jedoch auf Vorschlag des Dachverbandes der Biologischen Stationen geändert in „fachliche und praktische Betreuung von Bewirtschaftern und Flächen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes“.

 

§ 14 – Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF)

 

Der LÖBF werden bereits bestehende Monitoring-Aufgaben jetzt auch im LG zugewiesen (Abs. 4). Neu ist die Pflicht der LÖBF, ein landesweites Kataster der nach § 23 geschützten Baumreihen und der nach § 47 Abs. 1 geschützten Alleen zu führen (Abs. 3).

 

§ 20 – Naturschutzgebiete

 

Naturschutzgebiete können nach dem Entwurf nun auch mit randlichen Pufferzonen ausgewiesen werden.

 

§ 47 – Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile

 

Neben den mit öffentlichen Mitteln geförderten Anpflanzungen und den Wallhecken sind jetzt auch Alleen und Streuobstwiesen (ohne Ausweisungsverfahren) gesetzlich geschützt (vgl. jedoch § 14, Katasterführungspflicht der LÖBF für Baumreihen und Alleen, nicht für Streuobstwiesen).

 

§ 50 – Reiten in der freien Landschaft und im Walde

 

Bisher war allein das Reiten außerhalb des Waldes auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen erlaubt (in Freistellungsgebieten wie dem Kreis Coesfeld auch im Wald) – für das Kutschfahren war jedoch im LG keine Regelung getroffen. Die Novelle erlaubt nun das Kutschfahren auf privaten Wegen und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung ansonsten nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind.

 

§ 62 – Gesetzlich geschützte Biotope

 

Das Verfahren zur Ausweisung gesetzlich geschützter Biotope wird konkretisiert. Im Kreis Coesfeld hat die Landesanstalt für Ökologie (LÖBF) einen Abgrenzungsvorschlag für die gesetzlich geschützten Biotope erarbeitet und der unteren Landschaftsbehörde vorgestellt. Die erforderliche Abstimmung mit den Eigentümern wird voraussichtlich noch in diesem Jahr eingeleitet.