Beschlussvorschlag:
Der Bericht wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
I.– V.
In seiner 149. Sitzung hat der
Landtag NRW die Novellen zum
Landeswassergesetz und Landschaftsgesetz NRW beschlossen.
Mit den Gesetzen wurden die
Vorgaben des Bundes und der EU in die Landesgesetzgebung integriert. Die
Auswirkungen insbesondere des Landeswasserrechtes auf den Kreis Coesfeld werden
nicht unerheblich sein.
A. Landeswassergesetz
Nach den Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments zur Schaffung eines einheitlichen Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie-WRRL), die am 22.12.2000 in Kraft getreten ist, hätte die Umsetzung in nationales Recht bis Ende 2003 abgeschlossen sein müssen. Mit dem nun vorliegenden Gesetz wird der Umsetzungspflicht Rechnung getragen. Neben dieser Anpassung sind weitergehende Regelungen zum Hochwasserschutz und zur Abwasserbeseitigung eingearbeitet worden, die aus den bundesgesetzlichen Vorgaben resultieren.
Wesentliche Regelungen sind:
§ 2 Einführung der neuen Bewirtschaftungsgrundsätze
nach Maßgabe der WRRL
Erarbeitung
und Aufstellungs- und Fristenregelungen für die Maßnahmen- und
Bewirtschaftungspläne
Informationspflichten
Im § 2 LWG werden die Vorgaben der
Zielerreichung, die Fristen zur Umsetzung sowie die Aufstellungsmodalitäten
festgeschrieben. Die Beteiligung der Kreise bei der Aufstellung erfolgt im
Rahmen der Trägerbeteiligung. Die seitens der Kommunen geforderte
Einvernehmensregelung wurde nicht in das Gesetz aufgenommen. Des Weiteren ist
der Anregung, dass Verlängerungen zur Zielerreichung auch in Schutzgebieten
entsprechend dem Bundesrecht möglich sind, nicht gefolgt worden.
§ 19a Zugang zu Daten
Mit dem neu eingeführten § 19a
wird den Wasserbehörden ein umfassendes Zugangsrecht zu wasserwirtschaftlich
relevanten Daten eröffnet.
§ 30/31a Erlöschen der Zulassung/ Nutzung der Wasserkraft
Wasserrechtsinhaber, die ihr Recht
nicht mehr nutzen, sind angehalten, bis zum 31.12.2007 der Wasserbehörde zu
erklären, ob und wie sie ihr Recht ausnutzen wollen. Bei nicht angezeigten
Rechten erlischt die Zulassung. Des Weiteren eröffnet § 31a die Möglichkeit,
bestehende Rechte, die für andere Zwecke ausgesprochen worden sind, auch für
die Erzeugung von elektrischer Energie zu nutzen, sofern keine wesentlichen
Veränderungen der Gewässermorphologie erfolgen.
§ 47-50 Regelungen für die öffentliche Wasserversorgung
Wasserversorgungsplanung
In den §§ 47 – 50 wird die
öffentliche Wasserversorgung angesprochen. Grundsätzlich ist hiernach die
Wasserversorgung durch die Gemeinden sicherzustellen. Die Gemeinden können die
Aufgabe auf Dritte übertragen bzw. diese Dritten überlassen. Die Anlagen
sind nach dem Stand der Technik und durch
qualifiziertes Personal zu betreiben.
Eine
öffentliche Trinkwasserversorgung liegt nach derzeitiger Rechtsprechung vor,
wenn ein Wasserförderungs-, Aufbereitungs- und Verteilsystem nicht nur der
eigenen privaten oder betrieblichen Versorgung des Unternehmens dient, sondern
das Wasser darüber hinaus Dritten zum Zwecke der Versorgung mit Trink- und
Brauchwasser zur Verfügung gestellt wird. Auf die Betriebsgröße, die Rechtsform
des Unternehmens, auf die Größe oder Bedeutung des Versorgungsgebietes kommt es
dabei ebenso wenig an, wie auf die Rechtsform der Belieferung.
Um Rechtsklarheit zu erhalten ist seitens des Kreises Coesfeld angeregt worden, im LWG eine Definition der „öffentlichen Wasserversorgung“ in dem Sinne aufzunehmen, das Kleinanlagen (Hofstellen mit mehreren Haushalten) nicht als öffentliche Wasserversorgungsanlagen anzusehen sind. Dem ist man im Gesetzgebungsverfahren leider nicht gefolgt.
Die Gemeinden sind nach § 47a LWG
grundsätzlich für die Wasserversorgung zuständig. Zur Erfüllung dieser Aufgabe
können sie sich eines Dritten bedienen oder die Aufgabe an einen Dritten
übertragen.
Unter Mitwirkung der Gemeinden sowie der öffentlichen Wasserversorger ist nach § 50 a ein Wasserversorgungskonzept aufzustellen. Im § 50a Abs. 3 LWG wird die Terminologie des Wasservorranggebietes eingeführt. Nach den Ausführungen des Gesetzes sind in diesen Gebieten Nutzungseinschränkungen möglich. Unklar ist die Abgrenzung zum Wasserschutzgebiet und die Frage, ob auch in Wasservorranggebieten Nutzungseinschränkungen zu Ausgleichspflichten analog § 15 LWG führen.
§ 51 ff Niederschlagswasserbeseitigung
Übertragungsmöglichkeiten der Abwasserbeseitigungspflichten
Vereinfachungen bei Indirekteinleitergenehmigungen
Im Bereich der Abwasserbeseitigung
sind Klarstellungen zur Überwachung der Abwasseranlagen durch die Gemeinden (§
53 Abs. 1 Nr. 6), zur Niederschlagswasserbeseitigung (§ 53 Abs. 3) sowie zur
Indirekteinleitung aufgenommen worden. Vereinfachungen haben sich im Bereich
der Indirekteinleitungen ergeben, in dem die Indirekteinleiterverordnung
aufgehoben wurde.
§ 90 ff Definition der Gewässerunterhaltung
Kostenumlage
Gewässerunterhaltungsplan, Gewässerrandstreifen
Mit dem Gesetz ist in § 90a ein 5
m breiter Gewässerrandstreifen an Gewässern II. Ordnung eingeführt worden. Auf
diesem Randstreifen ist der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln verboten,
der Einsatz von Düngemitteln ist erlaubt.
Die Unterhaltung eines Gewässers
umfasst seine Pflege und Entwicklung. Sie muss sich an den
Bewirtschaftungszielen der §§ 25a bis
25d WHG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie
muss den im Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG an die Gewässerunterhaltung
gestellten Anforderungen entsprechen. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des
Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Landschaftsbild
und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die
Unterhaltung umfasst auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Um die
Koordinierung der Gewässerunterhaltung zu gewährleisten, kann die UWB sich
Unterhaltungsmaßnahmen in Art, Umfang und zeitlicher Durchführung durch den
Unterhaltungspflichtigen darstellen lassen.
Hinsichtlich der Umlage der
Unterhaltungskosten sind weiterhin die Kosten für ökologische Maßnahmen nicht
umlagefähig.
§ 111-113 Hochwasserschutz, Ausweisung von Überschwemmungsgebieten
Im Bereich des Hochwasserschutzes
sind Regelungen zur Ausweisung der Überschwemmungsgebiete vorgesehen. Hiernach
sind bis 2013 alle Überschwemmungsgebiete verbindlich auszuweisen. Die
materiellen Anforderungen gelten auch schon bis zur endgültigen Festsetzung,
soweit die Gebiete in Arbeitskarten festgelegt sind.
Insgesamt ist festzustellen, dass
die umfassenden Ermittlungen und Berichtspflichten nach dem LWG deutlich über
die Berichtspflichten nach den Vorgaben der EU hinausgehen. Auch ist weiterhin
bedauernswert, dass mit dem Beschluss zum LWG die Zuständigkeitsverordnung
nicht angepasst wurde und nach derzeitiger Einschätzung das neue LWG keinen
Beitrag zum Bürokratieabbau leisten wird.
B. Landschaftsgesetz
B.1 - Regierungsentwurf - § 48c LG
Der von der Landesregierung
eingebrachte Änderungsentwurf betrifft allein den § 48c LG und stellt die nach
der Europäischen Vogelschutz-Richtlinie gemeldeten Gebiete formal unter Schutz.
Dies war für diejenigen Gebiete dringend erforderlich, wo eine
Naturschutzgebietsausweisung noch nicht erfolgt ist oder nicht erfolgen soll.
Hiervon betroffen sind im Kreis Coesfeld Teilflächen der Tranche 1 in der
Heubachniederung, die aus Gründen des Vertrauensschutzes keine weitere
Schutzausweisung erfahren sollen. Hier wird der rechtsunsichere Status eines
„faktischen Vogelschutzgebietes“ mit verschärften Anforderungen aus der
direkten Anwendung der EU-Richtlinie in einen rechtssicheren Status mit den im
neuen § 48c genannten Grundschutz-Auflagen (insbesondere Bauverbot und
Störungsverbot für bestimmte Vogelarten) überführt.
B.2 - Entwurf der
Koalitionsfraktionen - LG-Novelle
Anlass für die Gesetzesnovelle
sind die geänderten Rahmenvorgaben durch das seit dem 04.04.2002 rechtskräftige
neue Bundesnaturschutzgesetz. Die rahmenkonforme Anpassung der Ländergesetze
hat nach § 71 BNatSchG innerhalb von 3 Jahren zu erfolgen. Darüber hinaus wurden
weitere Änderungen vorgenommen, die den einbringenden Regierungsfraktionen „als
Fortschreibungen angezeigt“ erschienen, aus Sicht des Kreises Coesfeld jedoch
zum Teil problematisch sind.
§ 2 – Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege
Die „natur- und
landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Natur“ wird als
Grundsatz neu aufgenommen. Diese Stärkung der Rolle des Sports kommt auch durch
die Neubesetzung der Beiräte zum Ausdruck (§ 11) und bei den Entwicklungszielen
zur Landschaftsplanung (§ 18). Dies wird die Diskussion der Landschaftspl anung
im Kreis Coesfeld besonders im Bereich der Baumberge beeinflussen. Hier gilt
es, bei der NSG-Ausweisung in Folge der FFH-Gebietsmeldung Lösungen für die
umfangreich stattfindenden und bisher oft illegalen Freizeit- und
Erholungsnutzungen zu entwickeln. In der anstehenden Diskussion wird durch die
vorgeschlagene Gesetzesänderung die Seite des Sports gestärkt.
§ 2 b – Biotopverbund
Es wird festgelegt, dass 10 % der
Landesfläche als Biotopverbundsflächen zu entwickeln sind. Dies erscheint
zunächst als unproblematisch, weil vorhandene Schutzgebiete herangezogen werden
sollen (NSG, FFH, LSG, § 62-Biotope, Vertragsnaturschutzflächen und andere als
temporär dem Verbund dienende Flächen). Diese Flächen sind jedoch „darzustellen
und festzusetzen“. Hier ist ein umfangreicher Abstimmungsmarathon zu
befürchten. In welcher Form temporäre Naturschutzflächen festgesetzt werden
können, bleibt unklar.
§ 4 – Eingriffe in Natur und
Landschaft
In die Positivliste der Eingriffe
(Abs. 2) wurden raumbedeutsame Windkraftanlagen (Nr. 4) und Baumschulen (Nr.
10) aus Gründen der Gleichbehandlung neu aufgenommen.
Wichtiger erscheinen
Klarstellungen in der Negativliste (Abs. 3). Nicht als Eingriff gilt danach die
Wiederaufnahme der Bodennutzung nach Ablauf eines Naturschutzvertrages (Nr. 6).
Dies war aus Gründen des Vertrauensschutzes dringend geboten. Das Gleiche gilt
für die Wiederaufnahme der baurechtlichen Nutzung nach einer Nutzungspause (Nr.
7). Dies wird nun als „Natur auf Zeit“ folgenlos ermöglicht, ohne dass ein
zwischenzeitliches Hineinwachsen der Fläche in die ökologische Wertigkeit die
ansonsten rechtmäßige Nutzung als unzulässiger Eingriff verhindern könnte.
Die Errichtung von bis zu zwei nahe
beieinander liegenden Windenergieanlagen (Nr. 4) als Nicht-Eingriffs-Fiktion
wurde in der Negativliste belassen. Diese ursprünglich als Anreiz zur
Beförderung der Windkraftnutzung in das Gesetz aufgenommene Regelung hat seine
beabsichtigte Anschubwirkung längst verloren und steht der gerechten Belastung
aller Betreiber mit Ausgleichsmaßnahmen im Weg.
§ 4 a – Verursacherpflichten,
Unzulässigkeit von Eingriffen
Die Abwicklung der
Eingriffsregelung wurde insgesamt flexibilisiert und vereinfacht. Als vorrangig
bei der Kompensation von Eingriffen wird neben der Entsiegelung jetzt auch die
Verknüpfung mit Maßnahmen nach der Wasserrahmenrichtlinie vorgegeben. Dies
kommt der Absicht des Kreises Coesfeld entgegen, Ausgleich künftig vermehrt
koordiniert in die Gewässerauen zu lenken.
Ein neuer Akzent der letzten
LG-Novelle wird nun stärker betont: die „naturverträgliche Bodennutzung“ kann
als Ausgleich anerkannt werden. Dies ist im Grundsatz zu begrüßen, muss jedoch
in noch zu entwickelnden Bewertungsverfahren anwendbar gemacht werden. Die
dauerhafte Sicherung des Ausgleichs bleibt dabei unklar, für Kontrollen wäre
ein sehr hoher Aufwand erforderlich.
§ 5 – Ersatzgeld
Die neue Regelung, dass Ersatzgeld
an die Bezirksregierung weitergeleitet werden muss, wenn es nicht innerhalb von
drei Jahren durch den Kreis ausgegeben werden kann, wird vom Landkreistag als
Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung abgelehnt. Im übrigen kann davon
ausgegangen werden, dass die Regelung kaum greifen wird, da viele Kreise wie Coesfeld
mit Gründung von Stiftungen oder Flächenpoolagenturen neue Formen der
Ersatzgeldbewirtschaftung und –verwendung entwickeln.
§ 5 a – Anerkennung vorgezogener
Kompensationsmaßnahmen
Die überfällige Öffnung für die im
Rahmen der Bauleitplanung lange vorhandenen Ökokonten auch für den Außenbereich
wurde im Kreis Coesfeld bereits durch Kreistagsbeschluss vom 12.12.2001
vorweggenommen.
§ 11 – Beiräte
Die Mitgliederzahl wird von 12 auf
16 erhöht. Die neuen Positionen sind gemäß § 76, Abs. 3 spätestens sechs Monate
nach In-Kraft-Treten der Novelle zu besetzen. Neu sind je ein Vertreter des
LandesSportBundes NRW (vgl. § 2) und des Landesverbandes Westfälischer und
Lippischer Imker. Zur Erhaltung der Parität Naturnutzer / Naturschützer werden
zwei weitere Vertreter des Naturschutzes hinzugefügt.
§ 11 a – Biologische Stationen
Die gesetzliche Verankerung führt
zu einer nicht allgemein akzeptierten Institutionalisierung der Biologischen
Stationen. Die Formulierung „Vermittlung und Kontrolle im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes“ wurde jedoch auf Vorschlag des Dachverbandes der
Biologischen Stationen geändert in „fachliche und praktische Betreuung von
Bewirtschaftern und Flächen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes“.
§ 14 – Landesanstalt für Ökologie,
Bodenordnung und Forsten (LÖBF)
Der LÖBF werden bereits bestehende
Monitoring-Aufgaben jetzt auch im LG zugewiesen (Abs. 4). Neu ist die Pflicht
der LÖBF, ein landesweites Kataster der nach § 23 geschützten Baumreihen und der
nach § 47 Abs. 1 geschützten Alleen zu führen (Abs. 3).
§ 20 – Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete können nach dem
Entwurf nun auch mit randlichen Pufferzonen ausgewiesen werden.
§ 47 – Gesetzlich geschützte
Landschaftsbestandteile
Neben den mit öffentlichen Mitteln
geförderten Anpflanzungen und den Wallhecken sind jetzt auch Alleen und
Streuobstwiesen (ohne Ausweisungsverfahren) gesetzlich geschützt (vgl. jedoch §
14, Katasterführungspflicht der LÖBF für Baumreihen und Alleen, nicht für
Streuobstwiesen).
§ 50 – Reiten in der freien
Landschaft und im Walde
Bisher war allein das Reiten
außerhalb des Waldes auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen
erlaubt (in Freistellungsgebieten wie dem Kreis Coesfeld auch im Wald) – für
das Kutschfahren war jedoch im LG keine Regelung getroffen. Die Novelle erlaubt
nun das Kutschfahren auf privaten Wegen und Straßen, die nach der
Straßenverkehrsordnung ansonsten nur für den landwirtschaftlichen Verkehr
freigegeben sind.
§ 62 – Gesetzlich geschützte
Biotope
Das Verfahren zur Ausweisung
gesetzlich geschützter Biotope wird konkretisiert. Im Kreis Coesfeld hat die
Landesanstalt für Ökologie (LÖBF) einen Abgrenzungsvorschlag für die gesetzlich
geschützten Biotope erarbeitet und der unteren Landschaftsbehörde vorgestellt.
Die erforderliche Abstimmung mit den Eigentümern wird voraussichtlich noch in
diesem Jahr eingeleitet.