Ersatzbestimmung eines Mitgliedes in der Veranstaltungsgemeinschaft für Lokalfunk imKreis Coesfeld e.V.
Beschlussvorschlag der
CDU-Kreistagsfraktion:
Für den bisherigen Vertreter des Kreises Coesfeld in der Mitgliederversammlung des gemeinnützigen Vereins „Veranstaltungsgemeinschaft für Lokalfunk im Kreis Coesfeld e.V.“ Ktabg. Kleerbaum wird Frau Ktabg. Schulze Tomberge gewählt.
I. Problem
Der Kreistag hat am
20.05.1987 beschlossen, dem gemeinnützigen Radioverein „Lokalfunk Kreis
Coesfeld e.V.“ beizutreten. § 4 Abs. 3 der Vereinssatzung des
„Veranstaltergemeinschaft für Lokalfunk im Kreis Coesfeld e.V“. räumt dem
Kreistag ein, zwei Kreistagsmitglieder zur Vertretung des Kreises Coesfeld für
die Mitgliederversammlung zu bestimmen, wobei der Kreistag ebenso viele Frauen
wie Männer benennen soll.
Der Kreistag hat in
seiner Sitzung am 02.07.2014 die Kreistagsabgeordneten Kleerbaum und Bednarz zu
Vertretern bestimmt.
Der
Kreistagsabgeordnete Kleerbaum ist als Mitglied der Mitgliederversammlung der Veranstaltergemeinschaft
für Lokalfunk im Kreis Coesfeld e.V. ausgeschieden.
Gemäß § 26 Abs. 5 und
6 KrO NRW sind die Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen,
Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen
wahrnehmen, vom Kreistag zu bestellen oder vorzuschlagen.
Gemäß § 26 Abs. 5 KrO NRW gilt § 113 GO NRW
für die Vertretung der Kreise in Organen von juristischen Personen oder
Personenvereinigungen entsprechend.
Vertreter des Kreises, die
Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen
Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, werden vom Kreistag bestellt
oder vorgeschlagen. Die Vertreter des Kreises sind an die Beschlüsse des
Kreistages und des Kreisausschusses gebunden. Sie haben ihr Amt auf Beschluss
des Kreistages jederzeit niederzulegen.
Als Ersatzmitglied
hat die CDU-Kreistagsfraktion die Ktabg. Frau Schulze Tomberge benannt.
II. Lösung
Gemäß § 35 Abs. 3 S. 7 KrO NRW liegt das Vorschlagsrecht für die Ersatzwahl bei der Fraktion, der das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte. Für den Fall, dass eine Person vorzeitig aus dem Gremium ausscheidet, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden war, wählt der Kreistag gem. § 35 Abs. 4 S. 3 KrO NRW den Nachfolger für die restliche Zeit nach § 35 Abs. 2 KrO NRW.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Durch
die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte können Kosten entstehen, wenn durch
die Teilnahme an Mitgliedschaftsversammlungen o.Ä. Reisekosten gezahlt werden
müssen, weil die Institutionen diese Kosten selber nicht zahlen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 5 KrO NRW.