Betreff
Vertreter des Kreises Coesfeld in Organen, Beiräten und Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten;
Ersatzbestimmung eines Mitgliedes in der Veranstaltungsgemeinschaft für Lokalfunk imKreis Coesfeld e.V.
Vorlage
SV-9-1359
Aktenzeichen
01
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag der CDU-Kreistagsfraktion:

 

Für den bisherigen Vertreter des Kreises Coesfeld in der Mitgliederversammlung des gemeinnützigen Vereins „Veranstaltungsgemeinschaft für Lokalfunk im Kreis Coesfeld e.V.“ Ktabg. Kleerbaum wird Frau Ktabg. Schulze Tomberge gewählt.

Begründung:

 

I.   Problem

 

 

Der Kreistag hat am 20.05.1987 beschlossen, dem gemeinnützigen Radioverein „Lokalfunk Kreis Coesfeld e.V.“ beizutreten. § 4 Abs. 3 der Vereinssatzung des „Veranstaltergemeinschaft für Lokalfunk im Kreis Coesfeld e.V“. räumt dem Kreistag ein, zwei Kreistagsmitglieder zur Vertretung des Kreises Coesfeld für die Mitgliederversammlung zu bestimmen, wobei der Kreistag ebenso viele Frauen wie Männer benennen soll.

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 02.07.2014 die Kreistagsabgeordneten Kleerbaum und Bednarz zu Vertretern bestimmt.

Der Kreistagsabgeordnete Kleerbaum ist als Mitglied der Mitgliederversammlung der Veranstaltergemeinschaft für Lokalfunk im Kreis Coesfeld e.V. ausgeschieden.

Gemäß § 26 Abs. 5 und 6 KrO NRW sind die Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, vom Kreistag zu bestellen oder vorzuschlagen.

Gemäß § 26 Abs. 5 KrO NRW gilt § 113 GO NRW für die Vertretung der Kreise in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen entsprechend.

Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, werden vom Kreistag bestellt oder vorgeschlagen. Die Vertreter des Kreises sind an die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses gebunden. Sie haben ihr Amt auf Beschluss des Kreistages jederzeit niederzulegen.

Als Ersatzmitglied hat die CDU-Kreistagsfraktion die Ktabg. Frau Schulze Tomberge benannt.

 

II.  Lösung

Gemäß § 35 Abs. 3 S. 7 KrO NRW liegt das Vorschlagsrecht für die Ersatzwahl bei der Fraktion, der das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte. Für den Fall, dass eine Person vorzeitig aus dem Gremium ausscheidet, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden war, wählt der Kreistag gem. § 35 Abs. 4 S. 3 KrO NRW den Nachfolger für die restliche Zeit nach § 35 Abs. 2 KrO NRW.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Durch die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte können Kosten entstehen, wenn durch die Teilnahme an Mitgliedschaftsversammlungen o.Ä. Reisekosten gezahlt werden müssen, weil die Institutionen diese Kosten selber nicht zahlen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 5 KrO NRW.