Betreff
Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen für Kinder im Kindergartenjahr 2005/2006
Vorlage
SV-7-0189
Aktenzeichen
251.2.3 - GTK
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen für Kinder im Zuständigkeitsbereich der Abteilung Jugend- und Familienförderung, Tagesbetreuung von Kindern und finanzielle Hilfen für das Kindergartenjahr 2005/2006 werden zur Kenntnis und Aussprache vorgelegt (Anlage 1).
  2. Für die in Anlage 2 aufgeführten Tageseinrichtungen für Kinder wird eine von der wöchentlichen Mindestöffnungszeit abweichende Öffnungszeit für das Kindergartenjahr 2004/2005 genehmigt.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Seit dem 01.08.2001 bestimmen sich die Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen für Kinder als wöchentliches Budget (§ 1 Abs. 1 der Vereinbarung zur Ausgestaltung des § 9 Abs. 4 GTK – Budgetvereinbarung – BV). Die dem Budget zugrunde liegende wöchentliche Öffnungsdauer beträgt nach § 2 BV 35 Stunden/Woche. Bei Einrichtungen mit Tagesstättenbetrieb oder Betreuung einzelner Kinder über Mittag beträgt sie 42,5 Stunden.

Die diesbezüglichen Regelungen der BV bauen auf das GTK auf. Von besonderer Bedeutung sind dabei neben § 9 Abs. 4 GTK auch die übrigen in § 9 GTK enthaltenen Regelungen sowie § 19 GTK. Danach beträgt die Regelöffnungsdauer eines Kindergartens 7 Stunden, davon mindestens 5 Stunden ohne Unterbrechung.

 

Da sich die Regelungen des § 19 Abs. 1 GTK und § 1 Abs. 1 BV teilweise widersprechen, hat der Jugendhilfeausschuss am 30.08.2001 folgendes beschlossen: „Die Genehmigung einer von § 19 Abs. 1 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder abweichenden Regelöffnungsdauer wurde bislang vom Jugendhilfeausschuss (JHA) erteilt. Da sich die Öffnungszeiten in Kindergärten ab dem 01.08.2001 als wöchentliches Budget bestimmen (s. § 9 Abs. 4 GTK), wird ab dem v.g. Zeitpunkt auf die Einzelgenehmigung der Abweichung von den Öffnungszeiten durch den JHA verzichtet. Soweit die wöchentliche Öffnungszeit einer Einrichtung von 35 bzw. 42,5 Stunden nicht unterschritten wird und die Öffnungszeiten mit dem Jugendamt abgestimmt wurden, gilt die Genehmigung als erteilt.“

 

 

In Anlage 1 sind die bislang gemeldeten Öffnungszeiten für das kommende Kindergartenjahr dargestellt. Bei 25 Einrichtungen entspricht die Öffnungsdauer, z.B. durch freitags verkürzte Öffnungszeiten, nicht den Anforderungen des § 19 Abs. 1 GTK. Die Mindestöffnungsdauer nach § 2 BV wird jedoch nicht unterschritten.

Die Öffnungszeiten sind dem JHA nach dem Beschluss des JHA vom  30.08.2001 zur Kenntnis zu geben.

 

Anders ist es bei den in Anlage 2 aufgeführten Tageseinrichtungen. Hier wird die wöchentliche Öffnungszeit unterschritten. Hierfür ist auch weiterhin eine Genehmigung des JHA erforderlich.

 

 

 

II.  Lösung

Die Festlegung der Öffnungszeiten der in der Anlage 2 genannten Tageseinrichtungen für Kinder erfolgte nach Befragung der Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Einrichtungen besuchen/besuchen werden. Die Bedürfnisse der Erziehungsberechtigten wurden berücksichtigt. Die Mindest-Öffnungsdauer wird nur für die Betreuung über Mittag (max. 12 Kinder) unterschritten. Die Öffnungsdauer von 35 Stunden/Woche für Kindergartengruppen ohne Tagesstättenbetrieb bzw. ohne Übermittagbetreuung wird eingehalten.

Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, die Öffnungszeiten dieser Einrichtungen zu genehmigen.

 

 

 

 

III. Alternativen

Die Öffnungszeiten der in Anlage 2 aufgeführten Tageseinrichtungen werden nicht genehmigt.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Keine

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Entscheidung über die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer gehört nach § 25 GTK nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 70 Abs. 2 SGB VIII. Nach § 71 SGB VIII und § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.