Betreff
Tarifmaßnahme 2019; hier: Ergebnis des Schlichtungsverfahrens
Vorlage
SV-9-1341/2
Aktenzeichen
01.81-ÖPNV
Art
Sitzungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag des Kreisausschusses:

 

1.      Den strukturellen Änderungen, der Anpassungsquote für die lineare Tarifanhebung und dem Fahrpreistableau wird zugestimmt.

2.      Der ZVM Bus wird beauftragt, die Beförderungsentgelte / Tarife, die Bestandteil eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) sind, gem. § 39 Abs. 1 Satz 3 PBefG der Bezirksregierung Münster als Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

3.      Die Mandatsträger im Kreis Coesfeld und auf Zweckverbandsebene erarbeiten eine umfassende Reform der Tarife ab 2020 gemeinsam mit dem beauftragten Büro „Probst und Konsorten“. Um transparente und nachvollziehbare Tarifstrukturen zu schaffen, bedarf es einer grundlegenden Überarbeitung der Parameter für die Tarife. Dies gilt sowohl für die Kosten- als auch für die Einnahmeseite. Es wird erwartet, dass die Verkehrsunternehmen verbindlich daran mitarbeiten.

4.      Der Kreis Coesfeld befürwortet das wettbewerbliche Verfahren um ÖPNV-Linienkonzessionen. Wichtig ist dem Kreis, dass er direkten Einfluss nehmen kann auf das Fahrplanangebot und die Qualität der Beförderung und zwar für die gesamte Dauer der Konzessionslaufzeit. Zudem ist der Kreis der Auffassung, dass nicht allein die Nutzerinnen und Nutzer die Kosten für das Linienbusangebot vollständig über die Fahrkartenpreise tragen sollen. Diese direkte Einflussnahme ist nur im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge möglich. Er ist daher auch bereit, für die Erreichung dieser Ziele ggf. kommunale Deckungsbeiträge zu übernehmen.

Begründung:

 

 

I-IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Aufgrund der Beratungen im Kreisausschuss am 27.03.2019 wurde einstimmig beschlossen, in Ziffer 3 des Beschlussvorschlags den Satz „Die Verkehrsunternehmen sichern zu, daran verbindlich mitzuarbeiten.“ zu ersetzen durch den Satz „Es wird erwartet, dass die Verkehrsunternehmen verbindlich daran mitarbeiten.“.

Ansonsten wird auf die Sitzungsvorlagen SV-9-1341 und SV-9-1341/1 verwiesen.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs.1 KrO NRW