Beschlussvorschlag des Kreisausschusses:
1. Den strukturellen Änderungen, der Anpassungsquote für die lineare
Tarifanhebung und dem Fahrpreistableau wird zugestimmt.
2. Der ZVM Bus wird beauftragt, die Beförderungsentgelte / Tarife, die
Bestandteil eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) sind, gem. § 39
Abs. 1 Satz 3 PBefG der Bezirksregierung Münster als Genehmigungsbehörde
anzuzeigen.
3. Die Mandatsträger im Kreis Coesfeld und auf Zweckverbandsebene
erarbeiten eine umfassende Reform der Tarife ab 2020 gemeinsam mit dem
beauftragten Büro „Probst und Konsorten“. Um transparente und nachvollziehbare
Tarifstrukturen zu schaffen, bedarf es einer grundlegenden Überarbeitung der
Parameter für die Tarife. Dies gilt sowohl für die Kosten- als auch für die
Einnahmeseite. Es wird erwartet, dass die Verkehrsunternehmen verbindlich daran
mitarbeiten.
4. Der Kreis Coesfeld befürwortet das wettbewerbliche Verfahren um ÖPNV-Linienkonzessionen. Wichtig ist dem Kreis, dass er direkten Einfluss nehmen kann auf das Fahrplanangebot und die Qualität der Beförderung und zwar für die gesamte Dauer der Konzessionslaufzeit. Zudem ist der Kreis der Auffassung, dass nicht allein die Nutzerinnen und Nutzer die Kosten für das Linienbusangebot vollständig über die Fahrkartenpreise tragen sollen. Diese direkte Einflussnahme ist nur im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge möglich. Er ist daher auch bereit, für die Erreichung dieser Ziele ggf. kommunale Deckungsbeiträge zu übernehmen.
Begründung:
I-IV. Auswirkungen /
Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Aufgrund der Beratungen im Kreisausschuss am
27.03.2019 wurde einstimmig beschlossen, in Ziffer 3 des Beschlussvorschlags
den Satz „Die Verkehrsunternehmen sichern zu, daran verbindlich mitzuarbeiten.“
zu ersetzen durch den Satz „Es wird erwartet, dass die Verkehrsunternehmen verbindlich
daran mitarbeiten.“.
Ansonsten wird auf die Sitzungsvorlagen SV-9-1341
und SV-9-1341/1 verwiesen.
V. Zuständigkeit für die
Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs.1 KrO NRW