Betreff
Zuschlag nach § 20 Abs. 3 KiBiz für die Waldgruppe im Kath. Kindergarten St. Nikolaus Holtwick
Vorlage
SV-9-1372
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kath. Kirchengemeinde Ss. Fabian und Sebastian Rosendahl wird für ihre KiBiz-finanzierte Waldgruppe des Kath. Kindergartens St. Nikolaus, Holtwick für das Kindergartenjahr 2018/19 eine zusätzliche Pauschale nach § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz in Höhe von 15.000 EUR – abzüglich gesetzlichem Trägeranteil – gewährt.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 KiBiz kann bei Waldkindergartengruppen unter Berücksichtigung des in § 20 Abs. 1 KiBiz zu Grunde gelegten Eigenanteils des Trägers ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR je Waldkindergartengruppe gewährt werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. Über die Gewährung entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger.

 

Bei Waldgruppen handelt es sich um Gruppen, die die Kinder ganzjährig nicht in Räumen, sondern im Wald betreuen. In der Regel gibt es nur einen kleineren Raum, z.B. einen Bauwagen oder eine Schutzhütte.

 

Wie beim Zuschlag für eingruppige Einrichtungen ist auch hier 15.000 EUR der Höchstbetrag. Ein Zuschlag ist dabei nur bis zu der Höhe zu leisten, der den Träger der Einrichtung in die Lage versetzt, die Kindertageseinrichtung auch unter Vorgaben des KiBiz fortzuführen. Ein Zuschuss ist dabei grundsätzlich nur zulässig, wenn die Waldgruppe weder durch die den Kindern aus der Waldgruppe zugehörigen KiBiz-Pauschalen gedeckt werden kann noch durch die der Einrichtung insgesamt zur Verfügung stehenden Pauschalen gedeckt werden kann.

 

Für das Kindergartenjahr 2018/19 hat die Kath. Kirchengemeinde Ss. Fabian und Sebastian, Rosendahl für ihre KiBiz-finanzierte Waldgruppe in der Kindertageseinrichtung St. Nikolaus Holtwick die Gewährung des Zuschlags nach § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz beantragt.

 

Der Kath. Kindergarten St. Nikolaus Holtwick betreut seit dem 01.08.2010 Kinder in einer Waldgruppe. Diese Kinder halten sich vormittags ausschließlich im Wald auf.

 

Aus den Unterlagen des Trägers geht hervor, dass die Waldgruppe ein Defizit von 22.636,42 EUR aufweist.

 

Waldgruppe

 

Förderung nach KiBiz

 

Kind-Pauschalen für 20 Kinder in der Waldgruppe

102.487,00

+ Anteil zusätzliche Kindpauschalen nach Anlage 3 zu § 21 KiBiz

2.225,80

+ Anteil Verfügungspauschale

2.000,00

Gesamtsumme

106.712,80

 

 

Kostenaufstellung des Trägers

 

Personalkosten

119.549,22

+ Personalnebenkosten

1.000,00

+ Fortbildung

300,00

+ Vertretungskosten

1.000,00

+ Sachkosten

7.500,00

Gesamtkosten

129.349,22

 

 

Differenzbetrag der Waldgruppe

-22.636,42

 

Der Träger führt an, dass der Fehlbetrag der Waldgruppe sich negativ auf die finanzielle Situation der anderen drei Gruppen auswirke. Im Hinblick auf die nicht mehr vorhandenen Rücklagen bittet der Träger um Gewährung des Zuschusses für Waldgruppen in voller Höhe.

 

Das Defizit der Waldgruppe des Kath. Kindergartens Holtwick ergibt sich insbesondere aus der Beschäftigung einer dritten Kraft während der Betreuungszeiten im Wald. Auf Grund der Besonderheiten des Betreuungsraumes sind für die Betreuung einer Waldgruppe mit 20 Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren zwei Fachkräfte und ein/e Berufspraktikantin oder eine Ergänzungskraft erforderlich. Damit ergibt sich hinsichtlich der Personalkosten keine Einsparmöglichkeit. Die Sachkosten liegen im laufenden Jahr mit 7.500 EUR etwas über dem  Niveau des Vorjahres (5.000 EUR).

 

Hinsichtlich der Gesamtsituation ergibt sich anhand der eingereichten Unterlagen ein Defizit in Höhe von 15.682,45 EUR wie nachfolgend aufgeführt. Bei der Berechnung wurden die zusätzlichen Zuschüsse für U3-Pauschalen sowie die Personalkosten, die aus diesen resultieren nicht berücksichtigt, da über diese Erträge und Aufwendungen gesondert eine Verwendung erklärt wird und diese Mittel nicht zur Deckung anderer Kosten verwendet werden dürfen. Diese Mittel wären ohnehin ergebnisneutral, da für den gewährten 100%igen Landeszuschuss in Höhe von 25.800,00 EUR auch entsprechende Personalkosten vorliegen.

 

Gesamtsituation St. Nikolaus Holtwick für alle 4 Gruppen

Förderung nach KiBiz

 

Zuschuss zu den Kind-Pauschalen

579.100,62

+ zusätzliche Kindpauschalen nach Anlage 3 zu § 21 KiBiz

12.575,93

+ Verfügungspauschale

8.000,00

Gesamtsumme ohne Träger-Rettungspaket

599.676,55

 

 

Kostenaufstellung des Trägers

 

Personalkosten (einschl. zusätzlichem U3-Personal)

552.859,00

+ Personalnebenkosten

4.000,00

+ Fortbildung

1.000

+ Vertretungskosten

1.000

+ Sachkosten für 4 Gruppen

56.000,00

Gesamtkosten für alle 4 Gruppen

615.359,00

 

 

Differenzbetrag der Gesamteinrichtung

-15.682,45

 

Insgesamt betrachtet ergeben sich keine Einsparmöglichkeiten der Einrichtung in Bezug auf die Personalplanung Die Leitungsfreistellung wird aufgrund des deutlich höheren Koordinierungsaufwandes für die Kindertageseinrichtung mit einer Waldgruppe an einem vom Stammgebäude entfernten Standort und als Kindertageseinrichtung in einem Familienzentrumsverbund für erforderlich angesehen.

 

Die Sachkosten belaufen sich für alle vier Gruppen auf insgesamt angemessene Summe von 56.000 EUR, welche nur geringfügig über dem Niveau des Vorjahres (52.000 EUR) liegen.

 

Das in der Waldgruppe für 2018/19 entstehende Defizit kann in diesem Fall somit nicht durch die KiBiz-Pauschalen der im Stammgebäude geführten Gruppen aufgefangen werden, da auch die gesamte Einrichtung im Kindergartenjahr 2018/19 defizitär ist.

 

Eine KiBiz-Rücklage ist seit Ende des Kindergartenjahres 2012/13 nicht mehr gegeben.

 

II.  Lösung

Das KiTa-Träger-Rettungsprogramm wurde Ende 2017 durch den Landtag NRW beschlossen und sollte die finanzielle Situation der Träger in den Kindergartenjahren 2017/18 und 2018/19 stabilisieren. Die Auszahlung der Mittel erfolgte komplett im Kindergartenjahr 2017/18. Um eine Verwendung auch für das Kindergartenjahr 2018/19 zu ermöglichen, wurde zeitgleich die Regelung zur Rücklagenobergrenze für das Kindergartenjahr 2017/18 aufgehoben.

 

Eine Berücksichtigung der Mittel aus dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm würde Einrichtungen mit beantragten Eingruppen- und Waldgruppenzuschlägen gegenüber allen anderen Einrichtungen schlechter stellen. Das Land hat mit dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm einen Zuschuss von ca. 10% der Kindpauschalen gewährt. Würden diese Mittel bei der Anspruchsberechtigung von Ein- und Waldgruppenzuschlägen berücksichtigt, würde der geplante Zuschuss aus dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm für diese Einrichtungen reduziert.

 

Die Mittel aus dem KiTa-Träger-Rettungspgramm wurden bei der Berechnung nicht berücksichtigt, da es laut Antrag des Trägers nicht Ziel des KiTa-Träger-Rettungsprogramm sein könne, den Fehlbetrag aus der Waldgruppe mit diesen Mitteln auszugleichen.

 

Nach Auskunft des Landesjugendamtes liegt es im Ermessen des zuständigen Jugendhilfeausschusses ob die Mittel aus dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm bei der Gewährung von Eingruppen- und Waldgruppenzuschlägen berücksichtigt werden.

 

Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 KiBiz kann ein Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR gewährt werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. Maßgeblich für die Gewährung des Zuschusses ist die Nichtauskömmlichkeit der KiBiz-Finanzierung für die Einrichtungen. Diese ist mit einem Defizit von 15.682,45 EUR gegeben.

 

Die Nichtauskömmlichkeit der KiBiz-Finanzierung für die Waldgruppe der Kath. Kindertageseinrichtung St. Nikolaus Holtwick ergibt sich aus der Freistellung der Kita-Leiterin bzw. der Beschäftigung einer dritten Kraft in der Waldgruppe am Vormittag.

 

Im Vorjahr wurde durch den Jugendhilfeausschuss beschlossen, dass die Mittel aus dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm nicht für die Berechnung des Waldgruppenzuschlags für die Kath. KiTa St. Nikolaus in Holtwick für das Kindergartenjahr 2017/18 berücksichtigt werden sollen (siehe SV-9-1079).

 

Es wird somit vorgeschlagen, dem Träger für die Kath. Kindertageseinrichtung St. Nikolaus Holtwick einen Zuschlag für die Waldgruppe in Höhe von 15.000 EUR abzüglich des Trägereigenanteils (12%) zu gewähren.

 

III. Alternativen

Ablehnung des Antrages oder nur teilweise Gewährung der Fördersumme nach § 20 Abs. 3 Satz 2 KiBiz.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Entsprechende finanzielle Mittel sind im Produkthaushalt 2019 berücksichtigt. Die Co-Finanzierung des Landes wurde vorsorglich zum 15.03.2018 beantragt und vom Landesjugendamt bewilligt.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung ist analog § 5 Abs. 2 der Jugendamtssatzung der Jugendhilfeausschuss zuständig.