Beschlussvorschlag:
Der Kath. Kirchengemeinde Ss. Fabian und Sebastian Rosendahl wird für ihre KiBiz-finanzierte Waldgruppe des Kath. Kindergartens St. Nikolaus, Holtwick für das Kindergartenjahr 2018/19 eine zusätzliche Pauschale nach § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz in Höhe von 15.000 EUR – abzüglich gesetzlichem Trägeranteil – gewährt.
Begründung:
I. Problem
Nach §
20 Abs. 3 Satz 2 KiBiz kann bei Waldkindergartengruppen unter Berücksichtigung
des in § 20 Abs. 1 KiBiz zu Grunde gelegten Eigenanteils des Trägers ein
weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR je Waldkindergartengruppe gewährt
werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht
ausreichend finanzieren kann. Über die Gewährung entscheidet das Jugendamt im
Benehmen mit dem Träger.
Bei
Waldgruppen handelt es sich um Gruppen, die die Kinder ganzjährig nicht in
Räumen, sondern im Wald betreuen. In der Regel gibt es nur einen kleineren
Raum, z.B. einen Bauwagen oder eine Schutzhütte.
Wie
beim Zuschlag für eingruppige Einrichtungen ist auch hier 15.000 EUR der
Höchstbetrag. Ein Zuschlag ist dabei nur bis zu der Höhe zu leisten, der den
Träger der Einrichtung in die Lage versetzt, die Kindertageseinrichtung auch
unter Vorgaben des KiBiz fortzuführen. Ein Zuschuss ist dabei grundsätzlich nur
zulässig, wenn die Waldgruppe weder durch die den Kindern aus der Waldgruppe
zugehörigen KiBiz-Pauschalen gedeckt werden kann noch durch die der Einrichtung
insgesamt zur Verfügung stehenden Pauschalen gedeckt werden kann.
Für das
Kindergartenjahr 2018/19 hat die Kath. Kirchengemeinde Ss. Fabian und
Sebastian, Rosendahl für ihre KiBiz-finanzierte Waldgruppe in der
Kindertageseinrichtung St. Nikolaus Holtwick die Gewährung des Zuschlags nach §
20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz beantragt.
Der
Kath. Kindergarten St. Nikolaus Holtwick betreut seit dem 01.08.2010 Kinder in
einer Waldgruppe. Diese Kinder halten sich vormittags ausschließlich im Wald auf.
Aus den
Unterlagen des Trägers geht hervor, dass die Waldgruppe ein Defizit von 22.636,42
EUR aufweist.
Waldgruppe |
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Förderung nach KiBiz |
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Kind-Pauschalen für 20 Kinder in der Waldgruppe |
102.487,00 |
+ Anteil zusätzliche Kindpauschalen nach Anlage 3 zu § 21 KiBiz |
2.225,80 |
+ Anteil Verfügungspauschale |
2.000,00 |
Gesamtsumme |
106.712,80 |
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Kostenaufstellung des Trägers |
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Personalkosten |
119.549,22 |
+ Personalnebenkosten |
1.000,00 |
+ Fortbildung |
300,00 |
+ Vertretungskosten |
1.000,00 |
+ Sachkosten |
7.500,00 |
Gesamtkosten |
129.349,22 |
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Differenzbetrag der Waldgruppe |
-22.636,42 |
Der
Träger führt an, dass der Fehlbetrag der Waldgruppe sich negativ auf die
finanzielle Situation der anderen drei Gruppen auswirke. Im Hinblick auf die
nicht mehr vorhandenen Rücklagen bittet der Träger um Gewährung des Zuschusses
für Waldgruppen in voller Höhe.
Das
Defizit der Waldgruppe des Kath. Kindergartens Holtwick ergibt sich
insbesondere aus der Beschäftigung einer dritten Kraft während der
Betreuungszeiten im Wald. Auf Grund der Besonderheiten des Betreuungsraumes
sind für die Betreuung einer Waldgruppe mit 20 Kindern im Alter von 3 bis 6
Jahren zwei Fachkräfte und ein/e Berufspraktikantin oder eine Ergänzungskraft
erforderlich. Damit ergibt sich hinsichtlich der Personalkosten keine
Einsparmöglichkeit. Die Sachkosten liegen im laufenden Jahr mit 7.500 EUR etwas
über dem Niveau des Vorjahres (5.000
EUR).
Hinsichtlich
der Gesamtsituation ergibt sich anhand der eingereichten Unterlagen ein Defizit
in Höhe von 15.682,45 EUR wie nachfolgend aufgeführt. Bei der Berechnung wurden
die zusätzlichen Zuschüsse für U3-Pauschalen sowie die Personalkosten, die aus
diesen resultieren nicht berücksichtigt, da über diese Erträge und Aufwendungen
gesondert eine Verwendung erklärt wird und diese Mittel nicht zur Deckung
anderer Kosten verwendet werden dürfen. Diese Mittel wären ohnehin
ergebnisneutral, da für den gewährten 100%igen Landeszuschuss in Höhe von
25.800,00 EUR auch entsprechende Personalkosten vorliegen.
Gesamtsituation St. Nikolaus Holtwick für
alle 4 Gruppen |
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Förderung nach KiBiz |
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Zuschuss zu den Kind-Pauschalen |
579.100,62 |
+ zusätzliche Kindpauschalen nach Anlage 3 zu § 21 KiBiz |
12.575,93 |
+ Verfügungspauschale |
8.000,00 |
Gesamtsumme ohne Träger-Rettungspaket |
599.676,55 |
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Kostenaufstellung des Trägers |
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Personalkosten (einschl. zusätzlichem U3-Personal) |
552.859,00 |
+ Personalnebenkosten |
4.000,00 |
+ Fortbildung |
1.000 |
+ Vertretungskosten |
1.000 |
+ Sachkosten für 4 Gruppen |
56.000,00 |
Gesamtkosten für alle 4 Gruppen |
615.359,00 |
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Differenzbetrag der Gesamteinrichtung |
-15.682,45 |
Insgesamt
betrachtet ergeben sich keine Einsparmöglichkeiten der Einrichtung in Bezug auf
die Personalplanung Die Leitungsfreistellung wird aufgrund des deutlich höheren
Koordinierungsaufwandes für die Kindertageseinrichtung mit einer Waldgruppe an
einem vom Stammgebäude entfernten Standort und als Kindertageseinrichtung in
einem Familienzentrumsverbund für erforderlich angesehen.
Die
Sachkosten belaufen sich für alle vier Gruppen auf insgesamt angemessene Summe
von 56.000 EUR, welche nur geringfügig über dem Niveau des Vorjahres (52.000
EUR) liegen.
Das in
der Waldgruppe für 2018/19 entstehende Defizit kann in diesem Fall somit nicht
durch die KiBiz-Pauschalen der im Stammgebäude geführten Gruppen aufgefangen
werden, da auch die gesamte Einrichtung im Kindergartenjahr 2018/19 defizitär
ist.
Eine
KiBiz-Rücklage ist seit Ende des Kindergartenjahres 2012/13 nicht mehr gegeben.
II. Lösung
Das KiTa-Träger-Rettungsprogramm wurde Ende 2017 durch den
Landtag NRW beschlossen und sollte die finanzielle Situation der Träger in den
Kindergartenjahren 2017/18 und 2018/19 stabilisieren. Die Auszahlung der Mittel
erfolgte komplett im Kindergartenjahr 2017/18. Um eine Verwendung auch für das
Kindergartenjahr 2018/19 zu ermöglichen, wurde zeitgleich die Regelung zur
Rücklagenobergrenze für das Kindergartenjahr 2017/18 aufgehoben.
Eine Berücksichtigung der Mittel aus dem
KiTa-Träger-Rettungsprogramm würde Einrichtungen mit beantragten Eingruppen-
und Waldgruppenzuschlägen gegenüber allen anderen Einrichtungen schlechter
stellen. Das Land hat mit dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm einen Zuschuss von
ca. 10% der Kindpauschalen gewährt. Würden diese Mittel bei der Anspruchsberechtigung
von Ein- und Waldgruppenzuschlägen berücksichtigt, würde der geplante Zuschuss
aus dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm für diese Einrichtungen reduziert.
Die
Mittel aus dem KiTa-Träger-Rettungspgramm wurden bei der Berechnung nicht
berücksichtigt, da es laut Antrag des Trägers nicht Ziel des
KiTa-Träger-Rettungsprogramm sein könne, den Fehlbetrag aus der Waldgruppe mit
diesen Mitteln auszugleichen.
Nach
Auskunft des Landesjugendamtes liegt es im Ermessen des zuständigen
Jugendhilfeausschusses ob die Mittel aus dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm bei
der Gewährung von Eingruppen- und Waldgruppenzuschlägen berücksichtigt werden.
Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 KiBiz kann ein Pauschalbetrag von
bis zu 15.000 EUR gewährt werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen
Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. Maßgeblich für die
Gewährung des Zuschusses ist die Nichtauskömmlichkeit der KiBiz-Finanzierung
für die Einrichtungen. Diese ist mit einem Defizit von 15.682,45 EUR gegeben.
Die Nichtauskömmlichkeit der KiBiz-Finanzierung für die
Waldgruppe der Kath. Kindertageseinrichtung St. Nikolaus Holtwick ergibt sich
aus der Freistellung der Kita-Leiterin bzw. der Beschäftigung einer dritten
Kraft in der Waldgruppe am Vormittag.
Im
Vorjahr wurde durch den Jugendhilfeausschuss beschlossen, dass die Mittel aus
dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm nicht für die Berechnung des
Waldgruppenzuschlags für die Kath. KiTa St. Nikolaus in Holtwick für das
Kindergartenjahr 2017/18 berücksichtigt werden sollen (siehe SV-9-1079).
Es wird somit vorgeschlagen, dem Träger für die Kath.
Kindertageseinrichtung St. Nikolaus Holtwick einen Zuschlag für die Waldgruppe
in Höhe von 15.000 EUR abzüglich des Trägereigenanteils (12%) zu gewähren.
III. Alternativen
Ablehnung
des Antrages oder nur teilweise Gewährung der Fördersumme nach § 20 Abs. 3 Satz
2 KiBiz.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge
(Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Entsprechende finanzielle Mittel sind im Produkthaushalt
2019 berücksichtigt. Die Co-Finanzierung des Landes wurde vorsorglich zum
15.03.2018 beantragt und vom Landesjugendamt bewilligt.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Für die
Entscheidung ist analog § 5 Abs. 2 der Jugendamtssatzung der
Jugendhilfeausschuss zuständig.