Betreff
Vorbereitung der Kommunalwahl 2020 - Festlegung der Zahl der in den Kreistag zu wählenden Kreistagsmitglieder
Vorlage
SV-9-1373
Aktenzeichen
01-12.91.2020-00
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag des Kreises Coesfeld beschließt für die Kommunalwahl im Jahre 2020 die Zahl der in den Kreistag des Kreises Coesfeld zu wählenden Kreistagsmitglieder entsprechend der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen bei 54 Kreistagsmitgliedern, davon 27 in Wahlbezirken, zu belassen.

Begründung:

 

I.   Problem

Die Größe der in den Kreisen zu wählenden Vertretungen bestimmt sich gemäß den Regelungen des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) nach der Einwohnerzahl des Kreises. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) KWahlG sind in Kreisen mit einer Bevölkerungszahl von über 200.000, aber nicht über 300.000 Einwohnern, 54 Vertreter zu wählen. Davon werden 27 Vertreter in Wahlbezirken gewählt.

Gemäß dieser Regelung besteht der Kreistag des Kreises Coesfeld aus 54 zu wählenden Vertretern.

 

§ 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG eröffnet den Kreisen grundsätzlich die Möglichkeit, die Anzahl der Kreistagsmitglieder um 2, 4, 6, 8 oder 10 Vertreter bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung zu reduzieren. Im Zuge der aktuell verabschiedeten Kommunalwahlgesetz-Novelle wurde eine Übergangsregelung geschaffen, die eine Reduzierung der Zahl der zu wählenden Vertreter im Kreistag bis spätestens zum 31. Juli 2019 durch Satzung ermöglicht, Art. 2 der Übergangsregelungen zum Kommunalwahlgesetz und zur Kommunalwahlordnung.

 

Für die Kommunalwahl 2020 bestehen damit grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

-        Beibehaltung der gesetzlich vorgesehenen Zahl der zu wählenden Kreistagsmitglieder (54 Kreistagsmitglieder, davon 27 in Wahlbezirken)

oder

-       Reduzierung der zu wählenden Kreistagsmitglieder um 2 auf 52 Kreistagsmitglieder (davon 26 in Wahlbezirken)

-       Reduzierung der zu wählenden Kreistagsmitglieder um 4 auf 50 Kreistagsmitglieder (davon 25 in Wahlbezirken)

-       Reduzierung der zu wählenden Kreistagsmitglieder um 6 auf 48 Kreistagsmitglieder (davon 24 in Wahlbezirken)

-       Reduzierung der zu wählenden Kreistagsmitglieder um 8 auf 46 Kreistagsmitglieder (davon 23 in Wahlbezirken)

-       Reduzierung der zu wählenden Kreistagsmitglieder um 10 auf 44 Kreistagsmitglieder (davon 22 in Wahlbezirken)

durch Satzung.

Die durch eine Satzung verringerte Zahl der zu wählenden Kreistagsmitglieder bleibt bestehen, solange sie nicht in einer späteren Wahlperiode fristgerecht durch Satzung wieder verändert wird.

In den vergangenen Jahrzehnten ist die Möglichkeit zur Reduzierung der Vertreterzahl vom Kreistag des Kreises Coesfeld nicht wahrgenommen worden. Zuletzt wurde in der Sitzung des Kreistages am 20.12.2017 im Plenum über die Thematik diskutiert. So wurde der Kreistag seinerzeit über die geplante Rechtsänderung informiert und seitens der Verwaltung deutlich gemacht, dass die Verwaltung ohne ein Signal aus dem politischen Raum keinen Vorschlag unterbreiten wird, die Anzahl der Mitglieder des Kreistages zu verringern. Dahingehende Äußerungen, dass eine Reduzierung angestrebt werden sollte, wurden nicht getätigt. Auch aus Sicht der Kreisverwaltung hat sich die bisherige Struktur bewährt.

Bei einer Reduzierung, egal wie vieler Kreistagsmitglieder, müsste in jedem Fall eine neue Wahlbezirkseinteilung erfolgen, da sich die Zahl der Wahlbezirke entsprechend verringert. Die Einteilung des Kreisgebietes in Wahlbezirke wird durch den Kreiswahlausschuss beschlossen; für die Kommunalwahl 2020 hat dies bis zum 31.03.2020 zu erfolgen (Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 01.10.2013, Art. 5 § 1).

Die Einteilung des Kreisgebietes in Wahlbezirke erfolgt dabei in enger Abstimmung mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden. Deren Wahlbezirkseinteilung hat wiederum bis zum 29.02.2020 zu erfolgen.

 

II.  Lösung

./.

III. Alternativen

Sofern die Zahl der zu wählenden Kreistagsmitglieder reduziert werden soll, besteht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz die Möglichkeit, eine Reduzierung um 2, 4, 6, 8 oder 10 Kreistagsmitglieder vorzunehmen. Die Hälfte der reduzierten Sitze würde auf die Wahlbezirke entfallen.

Hierfür wäre eine entsprechende Beschlussfassung herbeizuführen und eine Satzung zur Verringerung der Zahl der in den Kreistag des Kreises Coesfeld zu wählenden Kreistagsmitglieder entsprechend zu beschließen.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Eine Reduzierung der Zahl der Kreistagsmitglieder führt zu Einsparpotentiale von durchschnittlich ca. 11.000€ je zwei Vertreter p.a. (Stand: 2017) und zu einer voraussichtlich vollständigen Neugestaltung der traditionellen 27 Wahlbezirke.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG i.V.m. § 5 KrO NRW, § 26 Abs. 1 KrO NRW.