Betreff
Produktgruppe 051.001 - Kindertagesbetreuung
Rückforderung von Zuwendungen bei Gruppenschließungen
Vorlage
SV-7-0191
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung des Kreisjugendamtes wird ermächtigt, bei der Schließung von Gruppen in Tageseinrichtungen für Kinder, falls die Räume oder Gegenstände noch der Zweckbindung unterliegen, nach Einzelfallprüfung auf Rückforderungen von Zuwendungen zu verzichten, wenn die geförderten Räume oder Gegenstände für gemeinwohlorientierte Zwecke, vorrangig für Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe, Verwendung finden.

 

Die Entscheidung zum Verzicht auf Rückforderung von Kreismitteln hat in Anlehnung an die Vorgehensweise des Landesjugendamtes bei Landeszuschüssen auf Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.05.2004 (Az. 311.6272.14.10) zu erfolgen.

 

a)      Landesförderung

Es wird auf eine Rückforderung von Kreiszuschüssen zu Bau- und Einrichtungskosten von Tageseinrichtungen für Kinder verzichtet, wenn die Maßnahme auch mit Landesmitteln gefördert wurde und das Landesjugendamt auf die Rückforderung der Landesmittel verzichtet hat.

 

b)      Kreisförderung

Sind für Bau- und Einrichtungskosten ausschließlich Kreismittel zur Verfügung gestellt worden (also ohne Landesförderung), verzichtet der Kreis auf die Rückforderung, wenn die Räume/Gegenstände für Zwecke der Tagesbetreuung von Kindern verwandt werden (z.B. zur Vervollständigung eines unvollständigen Raumprogramms der Tageseinrichtung, Verwendung von Einrichtungsgegenständen für die Betreuung von Kindern zwischen 0 und 6 Jahren, hierzu zählen u.a. Verwendung in anderen vorhandenen Kindergartengruppen, für Spielgruppen, Tagespflege oder Projekte zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren) – für den Zeitraum dieser Zurverfügungstellung.

 

Sollten diese Räume / Einrichtungsgegenstände zunächst für bestehende Angebote verwandt und dann für neue Angebote benötigt werden, kann der Kreis diese den neuen Angeboten zur Verfügung stellen.

 

Erfolgt diese Zurverfügungstellung nicht mehr, werden die Kreiszuschüsse anteilig zurückgefordert. Die Zeiten der Zurverfügungstellung werden auf die Zeiten der Zweckbindung angerechnet.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Zum 01.08.2004 wurden vier Gruppen in Tageseinrichtungen geschlossen. Zum 01.08.2005 werden weitere zwei Gruppen schließen. Die Räume und Einrichtungsgegenstände dieser Gruppen wurden mit Zuwendungen des Kreises Coesfeld gefördert. Die geförderten Einrichtungsgegenstände unterliegen einer Zweckbindung von 10 Jahren, die Räumlichkeiten von 30 Jahren.

Diese Zeiträume sind bei den schließenden bzw. bereits geschlossenen Gruppen noch nicht immer abgelaufen.

Da derzeit eine Wiederaufnahme des Betriebs dieser Gruppen nicht absehbar ist, ist eine Aussetzung der Zweckbindungszeit nicht möglich. Es ist daher eine Entscheidung erforderlich, in welchen Fällen eine Rückforderung der noch der Zweckbindung unterliegenden Zuwendungsmittel erfolgen soll.

 

 

II.  Lösung

Es sind verschiedene Vorgehensweisen denkbar. Da die Räumlichkeiten und Einrichtungs-gegenstände bis auf wenige Ausnahmen auch mit Landesmitteln gefördert wurden, erscheint eine Anlehnung an die Vorgehensweise des Landesjugendamtes hinsichtlich einer Rück-forderung von Landesmitteln sinnvoll.

Seitens des Landesjugendamtes wird in analoger Anwendung des Erlasses des MSJK NRW vom 28.05.2004 (Az. 311.6272.14.10 - Einbringung von Hortgruppen in das System der Offenen Ganztagsschule) auf eine Rückforderung von Zuwendungsmitteln verzichtet, wenn die geförderten Räumlichkeiten/Gegenstände zur Vervollständigung eines unvollständigen Raumprogramms oder andere Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe (z.B. Spielgruppen, Tagespflege, Maßnahmen der Jugendarbeit) Verwendung finden.

Sofern die Räumlichkeiten/Einrichtungsgegenstände einer schließenden Gruppe auch mit Landesmitteln gefördert wurden, kann daher eine Entscheidung in Anlehnung an die jeweilige Entscheidung des Landesjugendamtes erfolgen.

 

Die nur mit Kreismitteln geförderten Maßnahmen sollten gleichen Kriterien hinsichtlich der Rückforderung von Zuwendungen unterliegen. D.h. auch hierbei sollte auf eine Rückforderung verzichtet werden, wenn die noch der Zweckbindung unterliegenden Räumlich-keiten/Gegenstände in anderer Form für die Tagesbetreuung von Kindern verwendet werden (z.B. in anderen Gruppen der Einrichtung, für Spielgruppen, für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren).

 

 

 

III. Alternativen

1. Es erfolgt grundsätzlich eine Rückforderung von Zuwendungsmitteln, die noch der Zweckbindung unterliegen. Je nach Höhe der Restlaufzeit der Zweckbindung und Höhe der Zuwendung würden die Rückforderungen dem Kreishaushalt zufließen. Die Bereitschaft der Träger, sich auch künftig für die Betreuung von Kindern einzusetzen, dürfte bei einer Rückforderung von Zuwendungsmitteln in Zukunft wohl nur noch eingeschränkt vorhanden sein. Dieses könnte insbesondere dem geplanten Ausbau von Betreuungsmöglichkeiten für Kindern unter drei Jahren entgegen stehen.

 

2. Der Jugendhilfeausschuss behält sich eine Entscheidung in jedem Einzelfall vor.

Folgende Einzelfallentscheidungen wären dann bereits erforderlich:

-          4. Gruppe kath. St. Dionysius-Kindergarten, Lüdinghausen-Seppenrade: Gruppenraum unterlag zum Zeitpunkt der Schließung noch rd. 18 Jahre der Zweckbindung; wird derzeit von den übrigen drei Gruppe mitgenutzt; eine Nutzung durch Spielgruppen (derzeit im Keller des Pfarrheimes) oder zur Betreuung jüngerer Kinder (tel. Anfrage) sind angedacht und könnten nach Entscheidung zu etwaiger Rückforderung der Zuwendungsmittel erfolgen.

Rückforderung ja oder nein?

-          3. Gruppe ev. Arche Noah-Kindergarten, Olfen: Gruppenraum unterlag zum Zeitpunkt der Schließung noch einem Jahr der Zweckbindung. Der Raum wird für ein Projekt der Tagespflege (Pillefüße, Olfen) verwandt

Ein Verzicht auf eine Rückforderung von Zuwendungsmittel wäre auch aufgrund der geringen Restlaufzeit der Zweckbindung möglich

Rückforderung ja oder nein?

-          5. Gruppe kath. St. Hildegardis-Kindergarten, Ascheberg-Herbern: Einrichtungs-gegenstände unterlagen zum Zeitpunkt der Gruppenschließung noch sieben Jahre der Zweckbindung und werden derzeit von den übrigen vier Gruppen mitgenutzt

Rückforderung ja oder nein?

-          4. Gruppe kath. St. Ludgerus-Kindergarten, Billerbeck: Einrichtungsgegenstände unterlagen zum Zeitpunkt der Gruppenschließung noch sieben Jahre der Zweckbindung und werden derzeit von Spielgruppen genutzt.

Rückforderung ja oder nein?

-          5. Gruppe kath. Laurentius-Kindergarten, Senden: Räumlichkeiten der Gruppe unter-liegen noch rund 22 Jahre der Zweckbindung. Diese sollen nach Aufgabe der fünften Gruppe als Mehrzweckraum genutzt werden. Die dann noch viergruppige Einrichtung verfügt bislang nicht über einen Mehrzweckraum.

Derzeit bestehen zudem Überlegungen der Gemeinde Senden, eine Gruppe des abgebrannten kommunalen Kindergartens ab Sommer 2006 vorübergehend in dem Gruppenraum unterzubringen.

Rückforderung ja oder nein?

 

 

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Je nach Höhe der Restlaufzeit der Zweckbindung und Höhe der Zuwendung würden die Rückforderungen dem Kreishaushalt zufließen.

 

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Frage, wann und in welchem Umfang bei Gruppenschließungen eine Rückforderung von Zuwendungsmitteln erfolgen soll, ist von grundsätzlicher Bedeutung und steht im engen Zusammenhang mit der Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen zu den Bau- und Einrichtungskosten für Kindertageseinrichtungen, für die nach § 25 GTK in Verbindung mit § 71 SGB VIII und § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld der Jugendhilfeausschuss zuständig ist.