Beschlussvorschlag:
1. Herr Dr. Linus Tepe wird für die Dauer von 8 Jahren zum Kreisdirektor gewählt.
2. Er wird nach Bestätigung der Wahl durch die Bezirksregierung frühestens mit Wirkung vom 01.11.2019 beziehungsweise, sofern der Dienstantritt zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, mit diesem Tage unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 der Landesbesoldungsordnung B zum Kreisdirektor ernannt.
3. Gleichzeitig wird eine Aufwandsentschädigung gemäß § 6 Absatz 1 der Eingruppierungsverordnung (EingrVO) in Höhe von monatlich 66 2/3 v. H. (zzt. 255,15 €) der Aufwandsentschädigung des Landrates gewährt.
4. Mit dem Tag seiner Dienstaufnahme beim Kreis Coesfeld wird Herr Dr. Tepe gemäß § 47 Absatz 4 Kreisordnung NRW (KrO) zum Kämmerer bestellt.
5. Dienstort des Kreisdirektors ist die Stadt Coesfeld. Für einen
Umzug an den Dienstort bzw. einen anderen Ort innerhalb des Kreises Coesfeld
wird Umzugskostenvergütung nach Maßgabe Bundesumzugskostengesetz in Verbindung
mit dem Landesumzugskostengesetz NW zugesagt.
6. Nachgewiesene Vordienst- und Ausbildungszeiten im
Sinne des § 81 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetztes werden auf die
ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet.
Begründung:
I. Problem
In § 14 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld ist bestimmt, dass die
allgemeine Vertreterin/der allgemeine Vertreter des Landrates durch den
Kreistag gewählt wird und die Amtsbezeichnung "Kreisdirektorin“ bzw.
„Kreisdirektor“ führt. Der bisherige Amtsinhaber wird mit Ablauf des 31.10.2019
in den Ruhestand versetzt, sodass eine neue Kreisdirektorin/ein neuer
Kreisdirektor zu wählen ist.
II. Lösung
Unter Hinweis auf die Sitzungsvorlage 9-1376, TOP l, nichtöffentlicher
Teil zur Sitzung am 19.06.2019, schlage ich vor, Herrn Dr. Linus Tepe, der sich
im nichtöffentlichen Teil der Sitzung persönlich vorstellt, mit Wirkung vom 01.11.2019
(bzw. mit dem Tage der Dienstaufnahme) zum Kreisdirektor zu wählen.
Die Wahl bedarf gemäß § 47 Absatz 1 KrO der Bestätigung durch die
Bezirksregierung.
Nach Bestätigung der Wahl soll Herr Dr. Tepe zu dem o. g. Zeitpunkt unter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zum Kreisdirektor
ernannt werden.
Gemäß § 3 Abs. l Nr. 2 EingrVO ist das Amt des Kreisdirektors in
Besoldungsgruppe B 3 der Landesbesoldungsordnung B einzugruppieren. Mit dem
Tage des Wirksamwerdens der Ernennung ist eine entsprechende Planstelleneinweisung
vorzunehmen.
Zudem wird dem Kreisdirektor gemäß § 6 EingrVO eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 255,15 Euro monatlich gewährt. Es handelt
sich hierbei um 66 2/3 v. H. des Satzes, den der Landrat erhält.
Laut Stellenausschreibung wird von dem neuen Kreisdirektor erwartet, dass
Wohnsitz im Kreis Coesfeld genommen wird. Ich schlage daher vor, im Falle eines
durch die Wahl veranlassten Umzuges Umzugskostenvergütung nach Maßgabe der umzugskostenrechtlichen
Vorschriften zuzusagen.
Es wird vorgeschlagen, nachgewiesene Vordienst- und Ausbildungszeiten im
Sinne des § 81 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes auf die
ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Personalkosten für die Stelle der Kreisdirektorin/des Kreisdirektors
sind im Haushaltsplan veranschlagt. Gleiches gilt für die anteilige Umlage zur Kommunalen
Versorgungskasse.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Wahl der
Kreisdirektorin/des Kreisdirektors ist der Kreistag gemäß § 26 Abs. l Buchst,
d) der KrO NW zuständig.