Betreff
Wiederbesetzung der Stelle der Kreisdirektorin/des Kreisdirektors des Kreises Coesfeld; hier: Wahl gemäß § 33 Abs. 2, 35 Abs. 2 KrO NRW
Vorlage
SV-9-1384
Aktenzeichen
11.11.11.-003
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

 

1. Herr Dr. Linus Tepe wird für die Dauer von 8 Jahren zum Kreisdirektor gewählt.

 

2. Er wird nach Bestätigung der Wahl durch die Bezirksregierung frühestens mit Wirkung vom 01.11.2019 beziehungsweise, sofern der Dienstantritt zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, mit diesem Tage unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 der Landesbesoldungsordnung B zum Kreisdirektor ernannt.

 

3. Gleichzeitig wird eine Aufwandsentschädigung gemäß § 6 Absatz 1 der Eingruppierungsverordnung (EingrVO) in Höhe von monatlich 66 2/3 v. H. (zzt. 255,15 €) der Aufwandsentschädigung des Landrates gewährt.

 

4. Mit dem Tag seiner Dienstaufnahme beim Kreis Coesfeld wird Herr Dr. Tepe gemäß § 47 Absatz 4 Kreisordnung NRW (KrO) zum Kämmerer bestellt.

 

5. Dienstort des Kreisdirektors ist die Stadt Coesfeld. Für einen Umzug an den Dienstort bzw. einen anderen Ort innerhalb des Kreises Coesfeld wird Umzugskostenvergütung nach Maßgabe Bundesumzugskostengesetz in Verbindung mit dem Landesumzugskostengesetz NW zugesagt.

 

6. Nachgewiesene Vordienst- und Ausbildungszeiten im Sinne des § 81 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetztes werden auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

In § 14 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld ist bestimmt, dass die allgemeine Vertreterin/der allgemeine Vertreter des Landrates durch den Kreistag gewählt wird und die Amtsbezeichnung "Kreisdirektorin“ bzw. „Kreisdirektor“ führt. Der bisherige Amtsinhaber wird mit Ablauf des 31.10.2019 in den Ruhestand versetzt, sodass eine neue Kreisdirektorin/ein neuer Kreisdirektor zu wählen ist.

 

II.  Lösung

 

Unter Hinweis auf die Sitzungsvorlage 9-1376, TOP l, nichtöffentlicher Teil zur Sitzung am 19.06.2019, schlage ich vor, Herrn Dr. Linus Tepe, der sich im nichtöffentlichen Teil der Sitzung persönlich vorstellt, mit Wirkung vom 01.11.2019 (bzw. mit dem Tage der Dienstaufnahme) zum Kreisdirektor zu wählen.

 

Die Wahl bedarf gemäß § 47 Absatz 1 KrO der Bestätigung durch die Bezirksregierung.

 

Nach Bestätigung der Wahl soll Herr Dr. Tepe zu dem o. g. Zeitpunkt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zum Kreisdirektor ernannt werden.

 

Gemäß § 3 Abs. l Nr. 2 EingrVO ist das Amt des Kreisdirektors in Besoldungsgruppe B 3 der Landesbesoldungsordnung B einzugruppieren. Mit dem Tage des Wirksamwerdens der Ernennung ist eine entsprechende Planstelleneinweisung vorzunehmen.

 

Zudem wird dem Kreisdirektor gemäß § 6 EingrVO eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 255,15 Euro monatlich gewährt. Es handelt sich hierbei um 66 2/3 v. H. des Satzes, den der Landrat erhält.

 

Laut Stellenausschreibung wird von dem neuen Kreisdirektor erwartet, dass Wohnsitz im Kreis Coesfeld genommen wird. Ich schlage daher vor, im Falle eines durch die Wahl veranlassten Umzuges Umzugskostenvergütung nach Maßgabe der umzugskostenrechtlichen Vorschriften zuzusagen.

 

Es wird vorgeschlagen, nachgewiesene Vordienst- und Ausbildungszeiten im Sinne des § 81 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen. 

 

III. Alternativen

 

Keine

 

 

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die Personalkosten für die Stelle der Kreisdirektorin/des Kreisdirektors sind im Haushaltsplan veranschlagt. Gleiches gilt für die anteilige Umlage zur Kommunalen Versorgungskasse.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Wahl der Kreisdirektorin/des Kreisdirektors ist der Kreistag gemäß § 26 Abs. l Buchst, d) der KrO NW zuständig.